saud-lib-2025-04-23-ke

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Saudis können sich bis zu einem gewissen Grad privat über politische und andere Themen
unterhalten, darunter auch Kritik an bestimmten Aspekten der Regierungsarbeit. Kritik am Regime 
und freie Diskussionen über Themen wie Religion oder die Königsfamilie werden mit schweren 
strafrechtlichen Sanktionen geahndet (FH 2024).
Den Medien ist es untersagt, Handlungen zu begehen, die zu Unordnung und Spaltung führen, die 
Sicherheit  des  Staates  oder  seine  öffentlichen  Beziehungen  beeinträchtigen  oder  die 
Menschenwürde  und  -rechte  untergraben“.  Die  Behörden  entscheiden,  welche  Reden  oder 
Äußerungen als „Beeinträchtigung der inneren Sicherheit“ angesehen werden. Die Regierung kann 
Medien verbieten oder suspendieren, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass sie gegen das 
Presse- und Veröffentlichungsgesetz verstoßen, und sie überwacht und sperrt Hunderttausende 
von Internetseiten (USDOS 23.4.2024). 
Die Regierung verfolgt Personen, die das Internet nutzten, um Regierungsbeamte oder religiöse 
Autoritäten zu kritisieren oder Unterstützung für Terrorismus, Blasphemie und Apostasie zu äußern 
(USDOS 23.4.2024). Apostasie und Blasphemie sind gesetzlich verboten und können mit der 
Todesstrafe  geahndet  werden,  auch  wenn  es  in  jüngster  Zeit  keine  Fälle  gab,  in  denen 
Todesurteile wegen dieser Straftaten vollstreckt wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. USCIRF 5.2024).
Das Gesetz stellt die Veröffentlichung oder das Herunterladen „anstößiger“ Websites unter Strafe, 
und die Behörden sperren regelmäßig Websites, deren Inhalte als schädlich, illegal, anstößig oder 
antiislamisch angesehen werden (USDOS 23.4.2024).
Äußerungen, die nach Auffassung der Behörden eine Verunglimpfung des Königs, der Monarchie,
des Regierungssystems oder der Familie Al Saud darstellen - wozu nach Ansicht der Regierung 
auch jegliches Eintreten für Regierungsreformen gehört -, können strafrechtlich verfolgt werden 
(USDOS 23.4.2024). 
Die Regierung zensiert Online- und Druckerzeugnisse, die sie als blasphemisch, extremistisch, 
rassistisch, beleidigend oder als Anstiftung zu Chaos, Gewalt, Sektierertum oder Schädigung der 
öffentlichen Ordnung ansieht, ebenso wie Kritik am Königshaus oder seinen Verbündeten in den 
arabischen Golfstaaten (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung verbietet Staatsbediensteten, direkt oder indirekt mit lokalen oder ausländischen 
Medien in Dialog zu treten oder an Versammlungen teilzunehmen, die sich gegen die staatliche 
Politik richteten (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden nehmen Personen ohne Anklage fest, die ihre Meinungsfreiheit ausüben (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2024), darunter Regierungskritiker, schiitische Religionsführer, Personen mit 
Verbindungen  zu  Menschenrechtsaktivisten,  Personen,  denen  Verstöße  gegen  sogenannte 
religiöse  Normen  vorgeworfen  wurden,  und  sogenannte  Sicherheitsverdächtige  (USDOS 
23.4.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 42
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Im  April  2023  veröffentlichte  Freedom  Initiative einen  Bericht  über  transnationale  Repression 
(TNR)  in  den  Vereinigten  Staaten  durch  die  Regierungen  Ägyptens  und  Saudi-Arabiens.  Der 
Bericht kam zu dem Schluss, dass Saudi-Arabien direkte und indirekte TNR betreibt, indem es 
Personen in den Vereinigten Staaten ins Visier nimmt und Familienangehörige von Dissidenten im 
eigenen Land schikaniert und inhaftiert, mit der offensichtlichen Absicht, Meinungsäußerungen und 
Handlungen im Ausland zu unterdrücken. Zu den TNR-Taktiken der Regierung gehören körperliche 
Gewalt,  Überwachung  oder  Drohungen  gegen  Personen  in  den  Vereinigten  Staaten,  digitale 
Überwachung  und  Schikanierung  sowie  die  Einleitung  von  staatlich  unterstützten 
Gerichtsverfahren  vor  US-Gerichten.  Indirekte  TNR-Maßnahmen  innerhalb  Saudi-Arabiens 
umfassen  die  Inhaftierung  von  Familienangehörigen  oder  Angehörigen  als  Stellvertreter,  auch 
bekannt  als  „staatliche  Geiselnahme“,  die  Strafverfolgung  von  US-Bürgern,  Personen  mit 
dauerhaftem Aufenthaltsrecht oder Personen in den Vereinigten Staaten sowie Reiseverbote, die 
die Familienzusammenführung verhinderen (USDOS 23.4.2024).
Die  Behörden  setzen  Journalisten,  Schriftsteller  und  Blogger  Gewalt,  Schikanen  und 
Einschüchterungen aus (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schränkt Druckerzeugnisse, Druckpressen, Buchhandlungen, die Einfuhr, den Verleih 
und  den  Verkauf  von  Filmen,  Fernsehen  und  Radio,  ausländische  Medienbüros  und  ihre 
Korrespondenten sowie Online-Zeitungen und -Zeitschriften ein. Für alle Zeitungen, Blogs und 
Websites im Land sind staatliche Lizenzen erforderlich (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die
Medien unterliegen der Zuständigkeit des Medienministeriums, das die Ernennung aller leitenden 
Redakteure  genehmigen  muss  und  befugt  ist,  sie  abzusetzen.  Das  Ministerium  kann  jedes 
Kommunikationsmittel  -  definiert  als  jedes  Mittel  zur  Äußerung  eines  Standpunkts,  das  zur 
Verbreitung bestimmt ist - dauerhaft schließen, wenn es der Ansicht ist, dass es eine verbotene 
Tätigkeit ausübt, wie es im Gesetz heißt (USDOS 23.4.2024).
Die  Regierung  weißt  die  Journalisten  des  Landes  an,  den  Islam  zu  verteidigen,  Atheismus 
abzulehnen,  arabische  Interessen  zu  fördern  und  das  kulturelle  Erbe  zu  bewahren.  Das 
Pressegesetz schreibt vor, dass alle Online-Zeitungen, Blogger und Websites eine Lizenz des 
Ministeriums einholen müssen. Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Inhalten, die „der 
Sharia widersprechen, zu Unruhen anstiften, ausländischen Interessen dienen, die den nationalen 
Interessen zuwiderlaufen, und den Ruf des Großmuftis, der Mitglieder des Rates hoher religiöser 
Gelehrter oder hoher Regierungsbeamter schädigen“. Auch die Kritik an der Tourismusbranche 
verstößt gegen das Gesetz (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gibt den Medien Leitlinien vor, wie sie über kontroverse Themen berichten sollten 
(USDOS 23.4.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 42
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Die Regierung besitzt die meisten Druck- und Rundfunkmedien sowie
Buchveröffentlichungseinrichtungen  im  Lande,  und  Mitglieder  der  königlichen  Familie  besitzen 
oder  beeinflussen  private  und  nominell  unabhängige  Betriebe,  einschließlich  verschiedener 
Medien und weit verbreiteter panarabischer Zeitungen, die außerhalb des Landes veröffentlicht 
werden. Die Behörden verhindern oder verzögern die Verbreitung ausländischer Printmedien, die 
über als sensibel geltende Themen berichten, und zensieren diese Veröffentlichungen effektiv 
(USDOS 23.4.2024).
Die  Online-Selbstzensur  ist  allgegenwärtig,  da  die  Nutzer  sozialer  Medien  aufgrund  der 
glaubwürdigen  Bedrohung  durch  Schikanen  oder  strafrechtliche  Verfolgung  aufgrund  zu  weit 
gefasster Antiterror- und anderer Gesetze äußerst vorsichtig mit dem sind, was sie posten, teilen 
oder „liken“ (USDOS 23.4.2024).
Die Überwachung innerhalb Saudi-Arabiens ist umfassend, und auch Saudis, die im Ausland leben 
oder reisen, sind Spionage und Einschüchterung ausgesetzt (FH 2024; vgl. BAMF 1.2024).
Es gibt Berichte, wonach die Behörden versuchen, im Ausland lebende Kritiker einzuschüchtern, 
Druck auf ihre Verwandten im In- und Ausland auszuüben und Dissidenten zu entführen und zu 
repatriieren (USDOS 23.4.2024). Laut Reporter ohne Grenzen (RSF) leben Journalisten selbst im 
Ausland  unter  strenger  Überwachung.  RSF  erklärt,  dass  „elektronische  Brigaden“  in  sozialen 
Netzwerken  Journalisten  jagen  und  belästigen  und  dass  die  Regierung  Hightech-
Spionagewerkzeuge einsetze, um Journalisten im Exil zu überwachen (USDOS 23.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen  berichten,  dass  die  Regierung  versucht  habe,  internationale 
Strafverfolgungsinstrumente für politisch motivierte Repressalien gegen Personen außerhalb des 
Landes zu missbrauchen (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte, wonach die Regierung versucht, 
die Mobilität als Vergeltungsmaßnahme gegen Bürger im Ausland zu kontrollieren, indem sie ihnen 
konsularische Dienste verweigert oder anderweitig Maßnahmen ergreift, die darauf abzielen, ihren 
Rechtsstatus zu gefährden, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken oder ihre Inhaftierung in dem 
Land, in dem sie sich befanden, zu provozieren (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre von Personen, ihre Wohnungen, 
Arbeitsstätten und Fahrzeuge. Das Gesetz sieht zwar auch den Schutz der Privatsphäre aller 
Briefe, Telegramme, Telefongespräche und anderer Kommunikationsmittel vor, doch die Regierung 
achtete die Privatsphäre der Korrespondenz und Kommunikation nicht und nutzt den erheblichen 
Spielraum,  den  das  Gesetz  ihr  bietet,  um  Aktivitäten  legal  zu  überwachen  und  bei  Bedarf 
einzugreifen. Die Behörden nehmen regelmäßig Familienangehörige von Aktivisten und Kritikern 
der Regierung ins Visier und führen Durchsuchungen durch (USDOS 23.4.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 42
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Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Regierung die Nutzung von Mobiltelefonen und des
Internets überwacht oder blockiert. Die Regierung überwacht politisch relevante Aktivitäten streng 
und  nutzt  die  dabei  gewonnenen  Informationen,  um  Strafmaßnahmen  wie  Verhaftungen, 
Inhaftierungen und Strafverfolgungen gegen Personen zu ergreifen, die durch diese Überwachung 
als an bestimmten politischen Aktivitäten beteiligt identifiziert werden, darunter die Forderung nach 
einer  konstitutionellen  Monarchie  oder  die  öffentliche  Kritik  an  hochrangigen  Mitgliedern  der 
Königsfamilie unter Nennung ihrer Namen (USDOS 23.4.2024).
Einzelpersonen  ist  es  verboten,  mit  ihren  Mobiltelefonen  eine  Reihe  privater  Interaktionen 
aufzuzeichnen. Die Staatsanwaltschaft bekräftigt im Laufe des Jahres 2023, dass die Verletzung 
der Privatsphäre durch den Missbrauch von Mobiltelefonen mit Kamera eine Cyberstraftat darstellt, 
die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einer hohen Geldstrafe und der Einziehung der Geräte 
geahndet wird (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung verbietet die Nutzung verschlüsselter Kommunikationsmittel durch Privatpersonen, 
und die Behörden bemühen sich häufig darum, anonyme oder pseudonyme Nutzer und Autoren zu 
identifizieren und zu bestrafen, die über soziale oder andere Medien kritische oder kontroverse 
Äußerungen  machen  (USDOS  23.4.2024).  Die  Behörden  überwachen  regelmäßig  Websites, 
Blogs,  Chatrooms,  soziale  Medien,  E-Mails  und  Textnachrichten.  Medien  berichten,  dass  die 
Behörden Zugang zu den Konten von Kritikern und Aktivisten auf X und anderen sozialen Medien 
erhielten und Personen wegen Äußerungen im Internet befragten, festnahmen oder strafrechtlich
verfolgten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Das Gesetz über Cyberkriminalität sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr Haft für „Verleumdung 
und Schädigung anderer durch die Nutzung verschiedener informationstechnologischer Geräte“ 
vor, einschließlich sozialer Medien und sozialer Netzwerke (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung nutzt das Antiterrorismusgesetz, um auf die private Kommunikation und Bankdaten 
von Personen in einer Weise zuzugreifen, die nicht mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen der 
Strafprozessordnung vereinbar ist (USDOS 23.4.2024).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Saudi Arabien auf Platz 166 von 180 gelisteten 
Staaten, was eine Verbesserung um 4 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten 
Lage der Menschenrechte; Saudi Arabien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108021.html, 
Zugriff 18.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 42
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- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65,
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 23.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World  Report  2025  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120113.html, Zugriff 18.4.2025
- RSF – Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024, Saudi Arabien, 
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): Saudi Arabia, 
Annual  Report  2024,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2112012/Saudi+Arabia.pdf,  Zugriff 
18.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz sieht nur sehr eingeschränkte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die 
Regierung respektiert nicht einmal diese begrenzten Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, 
BAMF 1.2024).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, 
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 22.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
12.1. Versammlungsfreiheit
Das Gesetz schreibt für jede Art von organisierter öffentlicher Versammlung eine Genehmigung 
der Regierung vor. Die Regierung verbietet kategorisch die Teilnahme an politischen Protesten 
oder  nicht  genehmigten  öffentlichen  Versammlungen.  In  der  Vergangenheit  hatten  die 
Sicherheitskräfte  eine  kleine  Anzahl  nicht  genehmigter  Demonstrationen  im  ganzen  Land 
zugelassen, doch gab es im Laufe des Jahres 2023 keine Berichte über Demonstrationen (USDOS 
23.4.2024).
In  der  Praxis  werden  private,  nicht-islamische  religiöse  Versammlungen  und  die  öffentliche 
Zurschaustellung  nicht-islamischer  religiöser  Symbole  in  begrenztem  Umfang  toleriert (BAMF 
1.2024).
Das Gesetz sah kein Recht auf legale Streiks vor (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, 
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 23.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 42
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12.2. Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz sieht eine sehr eingeschränkte Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung schränkt 
dieses  Recht  stark  ein.  Das  Gesetz  bietet  einen  umfassenden  rechtlichen  Rahmen  für  die 
Regelung und Einschränkung der Gründung, Tätigkeit und Überwachung von Vereinigungen und 
Stiftungen (USDOS 23.4.2024).
Das  Gesetz sieht kein Recht der Arbeitnehmer auf Gründung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 
16.1.2025,  FH  2024)  und  Beitritt  zu  unabhängigen  Gewerkschaften  vor;  dennoch  gibt  es 
Gewerkschaften und Arbeitnehmerausschüsse (USDOS 23.4.2024).
Alle  Vereinigungen  müssen  vom  Ministerium  für  Humanressourcen  und  soziale  Entwicklung 
genehmigt werden und dessen Vorschriften entsprechen. Gruppen, die sich für eine Änderung der 
sozialen oder politischen Ordnung einsetzen, berichten, dass ihre Genehmigungsanträge trotz 
wiederholter  Nachfragen  jahrelang  unbeantwortet  blieben.  Von  der  Regierung  zugelassene 
Vereinigungen beschränken die Mitgliedschaft auf Staatsbürger (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (16.1.2025):  World Report  2025  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120113.html, Zugriff 18.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
12.3. Parteien / Opposition
Politische Parteien (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024) oder ähnliche Vereinigungen sind verboten . 
Das Recht auf politische Vereinigung ist gesetzlich nicht geschützt, und mehrere Organisationen 
mit  politischem  Flügel,  darunter  die  Muslimbruderschaft,  sind  als  terroristische  Vereinigungen 
verboten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Andere Gruppen und Einzelpersonen, die das Regime kritisieren oder politische Reformen fordern 
- ob Sunniten oder Schiiten, Islamisten oder Säkulare - werden willkürlich inhaftiert (FH 2024).
Das Gesetz gibt den Bürgern nicht die Möglichkeit, ihre nationale Regierung in freien und fairen 
regelmäßigen Wahlen durch geheime Stimmabgabe und auf der Grundlage des allgemeinen und 
gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 42
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13. Haftbedingungen
Die Verwaltungs- und Kontrollstruktur des saudischen Strafvollzugssystems besteht aus
Haftanstalten,  die  dem  Innenministerium  unterstehen,  aus  sog.  Mubahith-Gefängnissen 
(Gefängnisse  der  Inlandsnachrichtendienste)  sowie  solchen  Geheimgefängnissen,  die  dem 
Präsidium für Staatssicherheit unterstellt sind und aus Einrichtungen für inhaftierte Minderjährige, 
die dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Entwicklung unterstehen. Einem Bericht 
der Menschenrechtsorganisation Al-Qst zufolge greifen die Behörden außerhalb dieser Strukturen 
zudem auf inoffizielle Haftanstalten zurück (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Al-Qst  berichtet  von  chronisch  schlechten  Bedingungen  in  saudischen  Gefängnissen, 
Haftanstalten  und  Abschiebezentren.  Zu  den  schwersten  Mängeln  gehören  demnach 
Überbelegung, schlechte Hygiene, mangelhafte sanitäre Einrichtungen sowie medizinische und 
administrative  Vernachlässigung  (BAMF  1.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024). 
Nichtregierungsorganisationen  geben  an,  dass  die  Bedingungen  in  Gefängnissen  und 
Haftanstalten  Berichten  zufolge  nicht  den  internationalen  Standards  entsprechen;  weitere 
Probleme sind Schikanen und die Verweigerung von Familienbesuchen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt Berichte, wonach Behörden durch die Verweigerung medizinischer Behandlung den Tod 
von Häftlingen verursacht und Häftlinge mit Behinderungen misshandelt haben sollen (USDOS 
23.4.2024).
Die Behörden unterschieden zwischen gewalttätigen und gewaltfreien Häftlingen und begnadigten 
manchmal  gewaltfreie,  unpolitische  Häftlinge,  die  nicht  aus  politischen  Gründen  oder  wegen 
Meinungsäußerung inhaftiert waren, um die Gefängnispopulation zu verringern (USDOS
23.4.2024).
Berichten zufolge verweigern die Behörden einigen Häftlingen mehrere Monate oder Jahre lang ihr 
Recht auf einen wöchentlichen Telefonanruf (USDOS 23.4.2024).
Einige Familienangehörige von Häftlingen beklagen, dass die Behörden geplante Familienbesuche 
ohne Begründung absagen würden (USDOS 23.4.2024).
Die  staatliche  Menschenrechtskommission  (HRC),  die  für  die  Koordinierung  mit  anderen 
staatlichen Stellen bei der Untersuchung und Ahndung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen 
zuständig  ist,  und  die  halb-staatliche Nationale  Gesellschaft  für  Menschenrechte  (NSHR) 
unterhalten Büros in den wichtigsten Gefängnissen, bei denen Gefangene oder ihre Familien 
Beschwerden einreichen konnten (USDOS 23.4.2024).
Die  Regierung  gestattet  der  staatlichen  Menschenrechtskommission  (HRC)  und  der  quasi-
staatlichen NSHR die Überwachung der Haftbedingungen. Die Organisationen gaben an, dass sie 
Gefängnisse  im  ganzen  Land  besucht  und  über  die  Haftbedingungen  berichtet  hätten,  ihre 
Berichte wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 42
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Unabhängigen, nichtstaatlichen Institutionen ist es laut dem UN-Ausschuss gegen Folter nicht 
gestattet, regelmäßige Besuche in Haftanstalten durchzuführen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 
1.2024).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, 
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 22.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
 14. Todesstrafe
In Saudi Arabien wird die Todesstrafe weiterhin angewandt (Frankreich Diplomatie 3.2025; vgl. 
laenderdaten.info 4.2025, FH 2024).
Die Todesstrafe wird auch gegen Minderjährige verhängt (BAMF 1.2024).
Das Gesetz erlaubt die Todesstrafe für eine Reihe von gewaltfreien Straftaten, darunter Apostasie, 
„Zauberei“ und Ehebruch, obwohl Todesurteile für solche Praktiken selten waren und in der Regel 
in  der  Berufung  gemildert  wurden.  Die  Todesstrafe  konnte  auch  für  gewaltfreie  terroristische 
Straftaten  verhängt  werden,  und  die  Behörden  führen  mehrere  Hinrichtungen  wegen  solcher 
Verbrechen durch. Personen, die wegen Qisas, einer Kategorie von Straftaten, die verschiedene 
Arten von Mord umfasste, oder wegen Hudud, Straftaten, die nach der Auslegung des islamischen 
Rechts durch das Land mit bestimmten Strafen belegt waren, verurteilt werden, droht weiterhin die 
Todesstrafe, selbst wenn die Straftaten begangen wurden, als sie noch Kinder waren, und es gab 
Fälle, in denen Straftäter wegen Handlungen, die sie möglicherweise als Kinder begangen hatten, 
zum Tode verurteilt wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 1.2024).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65,
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 22.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025
- Frankreich  Diplomatie  [Frankreich]  (3.2025):  Abschaffung  der  Todesstrafe, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-
der-todesstrafe/, Zugriff 
- laenderdaten.info (4.2025): Saudi Arabien, Index,  https://www.laenderdaten.info/Asien/Saudi-
Arabien/index.php, Zugriff
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 42
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15. Religionsfreiheit
Gemäß dem Grundgesetz von 1992 ist der Islam die offizielle Religion des Landes (USDOS
23.4.2024; vgl. FH 2024, BAMF 1.2024), und alle Saudis sind gesetzlich verpflichtet, Muslime zu 
sein (FH 2024; BAMF 1.2024).
Religionsfreiheit ist gesetzlich nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024; vgl. BAMF 1.2024).
Das Gesetz stellt „jeden, der direkt oder indirekt die Religion oder Gerechtigkeit des Königs oder 
Kronprinzen in Frage stellt“, unter Strafe.  Das Gesetz verbietet „die Förderung atheistischer 
Ideologien in jeglicher Form“, „jeden Versuch, die Grundlagen des Islam in Frage zu stellen“, 
Veröffentlichungen, die „den Bestimmungen des islamischen Rechts widersprechen“, sowie andere 
Handlungen, darunter nicht-islamische öffentliche Gottesdienste, die öffentliche Zurschaustellung 
nicht-islamischer religiöser Symbole, die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion und 
die Missionierung durch Nicht-Muslime (USDOS 23.4.2024).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist ein Grund für die Anklage wegen Apostasie, 
die gesetzlich mit dem Tod bestraft werden kann (USDOS 26.6.2024; vgl. BAMF 1.2024).
Es liegen keine Daten über jüdische Staatsbürger vor, und es gab keine Statistiken über die 
Religionszugehörigkeit  von  Ausländern.  Fälle,  in  denen  staatlich  angestellte  Imame  in  ihren 
Predigten antisemitische Äußerungen verwenden, sind im Allgemeinen selten, treten jedoch in 
Zeiten von Konflikten zwischen Palästinensern und Israelis häufiger auf (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, 
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 22.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Saudi  Arabia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111948.html, Zugriff 18.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025
15.1. Religiöse Gruppen
Zwischen  85  und  90  Prozent  der  saudischen  Staatsangehörigen  sind  sunnitische  Muslime. 
Schiitische Muslime machen 10 bis 12 Prozent der Bevölkerung Saudi-Arabiens aus. Schätzungen 
zufolge sind 25 bis 30 Prozent der Bevölkerung in der Ostprovinz asch- Scharqiyya schiitischer
Glaubensrichtung (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Schätzungsweise 38 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer, darunter mindestens zwei Millionen 
Christen,  Hindus,  Buddhisten,  Sikhs,  Anhänger  Volksreligionen  und  Konfessionslose  (USCIRF 
5.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 42
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Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University umfasst die Bevölkerung etwa 31,5
Millionen Muslime, 2,1 Millionen Christen, 708.000 Hindus, 242.000 Atheisten oder Agnostiker, 
114.000 Buddhisten und 67.000 Sikhs (USDOS 26.6.2024).
Quellen:
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, 
Saudi  Arabien,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, 
Zugriff 22.4.2024
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): Saudi Arabia, 
Annual  Report  2024,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2112012/Saudi+Arabia.pdf,  Zugriff 
18.4.2025
- USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111948.html, Zugriff 18.4.2025
 16. Ethnische und religiöse Minderheiten
Obwohl  Rassendiskriminierung  illegal  ist,  sind  Angehörige  marginalisierter  ethnischer  und 
rassischer Gemeinschaften, darunter schwarze Saudis und Nachkommen ehemaliger Sklaven aus 
Afrika, in diesem Land weit verbreiteten Vorurteilen und Diskriminierung am Arbeitsplatz und in der 
Gesellschaft ausgesetzt. Auch ausländische Arbeitskräfte aus Afrika und Asien sind formeller und 
informeller Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt auch Berichte über Diskriminierung aufgrund der 
Zugehörigkeit zu einem Stamm oder einer Nicht-Stammesgruppe (USDOS 23.4.2024).
Laut Menschenrechtsorganisationen werden Angehörige der schiitischen Minderheit und Mitglieder 
des Huwaitat-Stammes unverhältnismäßig häufig zum Tode verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Schiitischen  Minderheiten,  die  sich  hauptsächlich  aus  Zwölfer-Schiiten  im  Osten  und  Ismaili-
Schiiten im Süden  zusammensetzen, werden  bestimmte  kulturelle Rechtevorenthalten, zudem 
leiden sie unter einer sozioökonomischen Benachteiligung (BAMF 1.2024).
Die soziale, rechtliche, wirtschaftliche und politische Diskriminierung der schiitischen Minderheit 
des  Landes  hält  an.  Berichten  zufolge  werden  Schiiten  bei  der  Beschäftigung  diskriminiert, 
insbesondere  bei  der  Suche  nach  einer  Anstellung  im  Verteidigungsministerium,  im 
Innenministerium  und  bei  der  Nationalgarde,  vor  allem  in  Positionen,  in  denen  sie  eine 
Schusswaffe tragen dürften (USDOS 23.4.2024; Vgl. FH 2024). Um dieses Problem anzugehen,
nahmen  das  Verteidigungs-  und  das  Innenministerium  sowie  die  Nationalgarde 
Antidiskriminierungsschulungen in die Kurse des König-Abdulaziz-Zentrums für nationalen Dialog 
für Polizeibeamte und andere Strafverfolgungsbeamte auf (USDOS 23.4.2024).
Dennoch erzielt die Regierung Fortschritte bei der Zulassung schiitischer Traditionen und einiger 
Feiertage (USDOS 26.6.2024).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 42
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