saud-lib-2025-04-23-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Im April 2023 veröffentlichte Freedom Initiative einen Bericht über transnationale Repression (TNR) in den Vereinigten Staaten durch die Regierungen Ägyptens und Saudi-Arabiens. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass Saudi-Arabien direkte und indirekte TNR betreibt, indem es Personen in den Vereinigten Staaten ins Visier nimmt und Familienangehörige von Dissidenten im eigenen Land schikaniert und inhaftiert, mit der offensichtlichen Absicht, Meinungsäußerungen und Handlungen im Ausland zu unterdrücken. Zu den TNR-Taktiken der Regierung gehören körperliche Gewalt, Überwachung oder Drohungen gegen Personen in den Vereinigten Staaten, digitale Überwachung und Schikanierung sowie die Einleitung von staatlich unterstützten Gerichtsverfahren vor US-Gerichten. Indirekte TNR-Maßnahmen innerhalb Saudi-Arabiens umfassen die Inhaftierung von Familienangehörigen oder Angehörigen als Stellvertreter, auch bekannt als „staatliche Geiselnahme“, die Strafverfolgung von US-Bürgern, Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht oder Personen in den Vereinigten Staaten sowie Reiseverbote, die die Familienzusammenführung verhinderen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzen Journalisten, Schriftsteller und Blogger Gewalt, Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz schränkt Druckerzeugnisse, Druckpressen, Buchhandlungen, die Einfuhr, den Verleih und den Verkauf von Filmen, Fernsehen und Radio, ausländische Medienbüros und ihre Korrespondenten sowie Online-Zeitungen und -Zeitschriften ein. Für alle Zeitungen, Blogs und Websites im Land sind staatliche Lizenzen erforderlich (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Medien unterliegen der Zuständigkeit des Medienministeriums, das die Ernennung aller leitenden Redakteure genehmigen muss und befugt ist, sie abzusetzen. Das Ministerium kann jedes Kommunikationsmittel - definiert als jedes Mittel zur Äußerung eines Standpunkts, das zur Verbreitung bestimmt ist - dauerhaft schließen, wenn es der Ansicht ist, dass es eine verbotene Tätigkeit ausübt, wie es im Gesetz heißt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung weißt die Journalisten des Landes an, den Islam zu verteidigen, Atheismus abzulehnen, arabische Interessen zu fördern und das kulturelle Erbe zu bewahren. Das Pressegesetz schreibt vor, dass alle Online-Zeitungen, Blogger und Websites eine Lizenz des Ministeriums einholen müssen. Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Inhalten, die „der Sharia widersprechen, zu Unruhen anstiften, ausländischen Interessen dienen, die den nationalen Interessen zuwiderlaufen, und den Ruf des Großmuftis, der Mitglieder des Rates hoher religiöser Gelehrter oder hoher Regierungsbeamter schädigen“. Auch die Kritik an der Tourismusbranche verstößt gegen das Gesetz (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gibt den Medien Leitlinien vor, wie sie über kontroverse Themen berichten sollten (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 42

Die Regierung besitzt die meisten Druck- und Rundfunkmedien sowie Buchveröffentlichungseinrichtungen im Lande, und Mitglieder der königlichen Familie besitzen oder beeinflussen private und nominell unabhängige Betriebe, einschließlich verschiedener Medien und weit verbreiteter panarabischer Zeitungen, die außerhalb des Landes veröffentlicht werden. Die Behörden verhindern oder verzögern die Verbreitung ausländischer Printmedien, die über als sensibel geltende Themen berichten, und zensieren diese Veröffentlichungen effektiv (USDOS 23.4.2024). Die Online-Selbstzensur ist allgegenwärtig, da die Nutzer sozialer Medien aufgrund der glaubwürdigen Bedrohung durch Schikanen oder strafrechtliche Verfolgung aufgrund zu weit gefasster Antiterror- und anderer Gesetze äußerst vorsichtig mit dem sind, was sie posten, teilen oder „liken“ (USDOS 23.4.2024). Die Überwachung innerhalb Saudi-Arabiens ist umfassend, und auch Saudis, die im Ausland leben oder reisen, sind Spionage und Einschüchterung ausgesetzt (FH 2024; vgl. BAMF 1.2024). Es gibt Berichte, wonach die Behörden versuchen, im Ausland lebende Kritiker einzuschüchtern, Druck auf ihre Verwandten im In- und Ausland auszuüben und Dissidenten zu entführen und zu repatriieren (USDOS 23.4.2024). Laut Reporter ohne Grenzen (RSF) leben Journalisten selbst im Ausland unter strenger Überwachung. RSF erklärt, dass „elektronische Brigaden“ in sozialen Netzwerken Journalisten jagen und belästigen und dass die Regierung Hightech- Spionagewerkzeuge einsetze, um Journalisten im Exil zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen berichten, dass die Regierung versucht habe, internationale Strafverfolgungsinstrumente für politisch motivierte Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes zu missbrauchen (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte, wonach die Regierung versucht, die Mobilität als Vergeltungsmaßnahme gegen Bürger im Ausland zu kontrollieren, indem sie ihnen konsularische Dienste verweigert oder anderweitig Maßnahmen ergreift, die darauf abzielen, ihren Rechtsstatus zu gefährden, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken oder ihre Inhaftierung in dem Land, in dem sie sich befanden, zu provozieren (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre von Personen, ihre Wohnungen, Arbeitsstätten und Fahrzeuge. Das Gesetz sieht zwar auch den Schutz der Privatsphäre aller Briefe, Telegramme, Telefongespräche und anderer Kommunikationsmittel vor, doch die Regierung achtete die Privatsphäre der Korrespondenz und Kommunikation nicht und nutzt den erheblichen Spielraum, den das Gesetz ihr bietet, um Aktivitäten legal zu überwachen und bei Bedarf einzugreifen. Die Behörden nehmen regelmäßig Familienangehörige von Aktivisten und Kritikern der Regierung ins Visier und führen Durchsuchungen durch (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 42

Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Regierung die Nutzung von Mobiltelefonen und des Internets überwacht oder blockiert. Die Regierung überwacht politisch relevante Aktivitäten streng und nutzt die dabei gewonnenen Informationen, um Strafmaßnahmen wie Verhaftungen, Inhaftierungen und Strafverfolgungen gegen Personen zu ergreifen, die durch diese Überwachung als an bestimmten politischen Aktivitäten beteiligt identifiziert werden, darunter die Forderung nach einer konstitutionellen Monarchie oder die öffentliche Kritik an hochrangigen Mitgliedern der Königsfamilie unter Nennung ihrer Namen (USDOS 23.4.2024). Einzelpersonen ist es verboten, mit ihren Mobiltelefonen eine Reihe privater Interaktionen aufzuzeichnen. Die Staatsanwaltschaft bekräftigt im Laufe des Jahres 2023, dass die Verletzung der Privatsphäre durch den Missbrauch von Mobiltelefonen mit Kamera eine Cyberstraftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einer hohen Geldstrafe und der Einziehung der Geräte geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verbietet die Nutzung verschlüsselter Kommunikationsmittel durch Privatpersonen, und die Behörden bemühen sich häufig darum, anonyme oder pseudonyme Nutzer und Autoren zu identifizieren und zu bestrafen, die über soziale oder andere Medien kritische oder kontroverse Äußerungen machen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden überwachen regelmäßig Websites, Blogs, Chatrooms, soziale Medien, E-Mails und Textnachrichten. Medien berichten, dass die Behörden Zugang zu den Konten von Kritikern und Aktivisten auf X und anderen sozialen Medien erhielten und Personen wegen Äußerungen im Internet befragten, festnahmen oder strafrechtlich verfolgten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz über Cyberkriminalität sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr Haft für „Verleumdung und Schädigung anderer durch die Nutzung verschiedener informationstechnologischer Geräte“ vor, einschließlich sozialer Medien und sozialer Netzwerke (USDOS 23.4.2024). Die Regierung nutzt das Antiterrorismusgesetz, um auf die private Kommunikation und Bankdaten von Personen in einer Weise zuzugreifen, die nicht mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen der Strafprozessordnung vereinbar ist (USDOS 23.4.2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Saudi Arabien auf Platz 166 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 4 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Saudi Arabien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108021.html, Zugriff 18.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 42

- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 23.4.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120113.html, Zugriff 18.4.2025 - RSF – Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024, Saudi Arabien, - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): Saudi Arabia, Annual Report 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112012/Saudi+Arabia.pdf, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht nur sehr eingeschränkte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert nicht einmal diese begrenzten Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, BAMF 1.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 12.1. Versammlungsfreiheit Das Gesetz schreibt für jede Art von organisierter öffentlicher Versammlung eine Genehmigung der Regierung vor. Die Regierung verbietet kategorisch die Teilnahme an politischen Protesten oder nicht genehmigten öffentlichen Versammlungen. In der Vergangenheit hatten die Sicherheitskräfte eine kleine Anzahl nicht genehmigter Demonstrationen im ganzen Land zugelassen, doch gab es im Laufe des Jahres 2023 keine Berichte über Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden private, nicht-islamische religiöse Versammlungen und die öffentliche Zurschaustellung nicht-islamischer religiöser Symbole in begrenztem Umfang toleriert (BAMF 1.2024). Das Gesetz sah kein Recht auf legale Streiks vor (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 23.4.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 42

12.2. Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht eine sehr eingeschränkte Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Das Gesetz bietet einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Regelung und Einschränkung der Gründung, Tätigkeit und Überwachung von Vereinigungen und Stiftungen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht kein Recht der Arbeitnehmer auf Gründung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024) und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften vor; dennoch gibt es Gewerkschaften und Arbeitnehmerausschüsse (USDOS 23.4.2024). Alle Vereinigungen müssen vom Ministerium für Humanressourcen und soziale Entwicklung genehmigt werden und dessen Vorschriften entsprechen. Gruppen, die sich für eine Änderung der sozialen oder politischen Ordnung einsetzen, berichten, dass ihre Genehmigungsanträge trotz wiederholter Nachfragen jahrelang unbeantwortet blieben. Von der Regierung zugelassene Vereinigungen beschränken die Mitgliedschaft auf Staatsbürger (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120113.html, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 12.3. Parteien / Opposition Politische Parteien (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024) oder ähnliche Vereinigungen sind verboten . Das Recht auf politische Vereinigung ist gesetzlich nicht geschützt, und mehrere Organisationen mit politischem Flügel, darunter die Muslimbruderschaft, sind als terroristische Vereinigungen verboten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Andere Gruppen und Einzelpersonen, die das Regime kritisieren oder politische Reformen fordern - ob Sunniten oder Schiiten, Islamisten oder Säkulare - werden willkürlich inhaftiert (FH 2024). Das Gesetz gibt den Bürgern nicht die Möglichkeit, ihre nationale Regierung in freien und fairen regelmäßigen Wahlen durch geheime Stimmabgabe und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 42

13. Haftbedingungen Die Verwaltungs- und Kontrollstruktur des saudischen Strafvollzugssystems besteht aus Haftanstalten, die dem Innenministerium unterstehen, aus sog. Mubahith-Gefängnissen (Gefängnisse der Inlandsnachrichtendienste) sowie solchen Geheimgefängnissen, die dem Präsidium für Staatssicherheit unterstellt sind und aus Einrichtungen für inhaftierte Minderjährige, die dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Entwicklung unterstehen. Einem Bericht der Menschenrechtsorganisation Al-Qst zufolge greifen die Behörden außerhalb dieser Strukturen zudem auf inoffizielle Haftanstalten zurück (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Al-Qst berichtet von chronisch schlechten Bedingungen in saudischen Gefängnissen, Haftanstalten und Abschiebezentren. Zu den schwersten Mängeln gehören demnach Überbelegung, schlechte Hygiene, mangelhafte sanitäre Einrichtungen sowie medizinische und administrative Vernachlässigung (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen geben an, dass die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten Berichten zufolge nicht den internationalen Standards entsprechen; weitere Probleme sind Schikanen und die Verweigerung von Familienbesuchen (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte, wonach Behörden durch die Verweigerung medizinischer Behandlung den Tod von Häftlingen verursacht und Häftlinge mit Behinderungen misshandelt haben sollen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden unterschieden zwischen gewalttätigen und gewaltfreien Häftlingen und begnadigten manchmal gewaltfreie, unpolitische Häftlinge, die nicht aus politischen Gründen oder wegen Meinungsäußerung inhaftiert waren, um die Gefängnispopulation zu verringern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge verweigern die Behörden einigen Häftlingen mehrere Monate oder Jahre lang ihr Recht auf einen wöchentlichen Telefonanruf (USDOS 23.4.2024). Einige Familienangehörige von Häftlingen beklagen, dass die Behörden geplante Familienbesuche ohne Begründung absagen würden (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Menschenrechtskommission (HRC), die für die Koordinierung mit anderen staatlichen Stellen bei der Untersuchung und Ahndung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen zuständig ist, und die halb-staatliche Nationale Gesellschaft für Menschenrechte (NSHR) unterhalten Büros in den wichtigsten Gefängnissen, bei denen Gefangene oder ihre Familien Beschwerden einreichen konnten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gestattet der staatlichen Menschenrechtskommission (HRC) und der quasi- staatlichen NSHR die Überwachung der Haftbedingungen. Die Organisationen gaben an, dass sie Gefängnisse im ganzen Land besucht und über die Haftbedingungen berichtet hätten, ihre Berichte wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 42

Unabhängigen, nichtstaatlichen Institutionen ist es laut dem UN-Ausschuss gegen Folter nicht gestattet, regelmäßige Besuche in Haftanstalten durchzuführen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 1.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 14. Todesstrafe In Saudi Arabien wird die Todesstrafe weiterhin angewandt (Frankreich Diplomatie 3.2025; vgl. laenderdaten.info 4.2025, FH 2024). Die Todesstrafe wird auch gegen Minderjährige verhängt (BAMF 1.2024). Das Gesetz erlaubt die Todesstrafe für eine Reihe von gewaltfreien Straftaten, darunter Apostasie, „Zauberei“ und Ehebruch, obwohl Todesurteile für solche Praktiken selten waren und in der Regel in der Berufung gemildert wurden. Die Todesstrafe konnte auch für gewaltfreie terroristische Straftaten verhängt werden, und die Behörden führen mehrere Hinrichtungen wegen solcher Verbrechen durch. Personen, die wegen Qisas, einer Kategorie von Straftaten, die verschiedene Arten von Mord umfasste, oder wegen Hudud, Straftaten, die nach der Auslegung des islamischen Rechts durch das Land mit bestimmten Strafen belegt waren, verurteilt werden, droht weiterhin die Todesstrafe, selbst wenn die Straftaten begangen wurden, als sie noch Kinder waren, und es gab Fälle, in denen Straftäter wegen Handlungen, die sie möglicherweise als Kinder begangen hatten, zum Tode verurteilt wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 1.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - Frankreich Diplomatie [Frankreich] (3.2025): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung- der-todesstrafe/, Zugriff - laenderdaten.info (4.2025): Saudi Arabien, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Saudi- Arabien/index.php, Zugriff - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 42

15. Religionsfreiheit Gemäß dem Grundgesetz von 1992 ist der Islam die offizielle Religion des Landes (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, BAMF 1.2024), und alle Saudis sind gesetzlich verpflichtet, Muslime zu sein (FH 2024; BAMF 1.2024). Religionsfreiheit ist gesetzlich nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024; vgl. BAMF 1.2024). Das Gesetz stellt „jeden, der direkt oder indirekt die Religion oder Gerechtigkeit des Königs oder Kronprinzen in Frage stellt“, unter Strafe. Das Gesetz verbietet „die Förderung atheistischer Ideologien in jeglicher Form“, „jeden Versuch, die Grundlagen des Islam in Frage zu stellen“, Veröffentlichungen, die „den Bestimmungen des islamischen Rechts widersprechen“, sowie andere Handlungen, darunter nicht-islamische öffentliche Gottesdienste, die öffentliche Zurschaustellung nicht-islamischer religiöser Symbole, die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion und die Missionierung durch Nicht-Muslime (USDOS 23.4.2024). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist ein Grund für die Anklage wegen Apostasie, die gesetzlich mit dem Tod bestraft werden kann (USDOS 26.6.2024; vgl. BAMF 1.2024). Es liegen keine Daten über jüdische Staatsbürger vor, und es gab keine Statistiken über die Religionszugehörigkeit von Ausländern. Fälle, in denen staatlich angestellte Imame in ihren Predigten antisemitische Äußerungen verwenden, sind im Allgemeinen selten, treten jedoch in Zeiten von Konflikten zwischen Palästinensern und Israelis häufiger auf (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111948.html, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 15.1. Religiöse Gruppen Zwischen 85 und 90 Prozent der saudischen Staatsangehörigen sind sunnitische Muslime. Schiitische Muslime machen 10 bis 12 Prozent der Bevölkerung Saudi-Arabiens aus. Schätzungen zufolge sind 25 bis 30 Prozent der Bevölkerung in der Ostprovinz asch- Scharqiyya schiitischer Glaubensrichtung (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Schätzungsweise 38 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer, darunter mindestens zwei Millionen Christen, Hindus, Buddhisten, Sikhs, Anhänger Volksreligionen und Konfessionslose (USCIRF 5.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 42

Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University umfasst die Bevölkerung etwa 31,5 Millionen Muslime, 2,1 Millionen Christen, 708.000 Hindus, 242.000 Atheisten oder Agnostiker, 114.000 Buddhisten und 67.000 Sikhs (USDOS 26.6.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): Saudi Arabia, Annual Report 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112012/Saudi+Arabia.pdf, Zugriff 18.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111948.html, Zugriff 18.4.2025 16. Ethnische und religiöse Minderheiten Obwohl Rassendiskriminierung illegal ist, sind Angehörige marginalisierter ethnischer und rassischer Gemeinschaften, darunter schwarze Saudis und Nachkommen ehemaliger Sklaven aus Afrika, in diesem Land weit verbreiteten Vorurteilen und Diskriminierung am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft ausgesetzt. Auch ausländische Arbeitskräfte aus Afrika und Asien sind formeller und informeller Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt auch Berichte über Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Stamm oder einer Nicht-Stammesgruppe (USDOS 23.4.2024). Laut Menschenrechtsorganisationen werden Angehörige der schiitischen Minderheit und Mitglieder des Huwaitat-Stammes unverhältnismäßig häufig zum Tode verurteilt (USDOS 23.4.2024). Schiitischen Minderheiten, die sich hauptsächlich aus Zwölfer-Schiiten im Osten und Ismaili- Schiiten im Süden zusammensetzen, werden bestimmte kulturelle Rechtevorenthalten, zudem leiden sie unter einer sozioökonomischen Benachteiligung (BAMF 1.2024). Die soziale, rechtliche, wirtschaftliche und politische Diskriminierung der schiitischen Minderheit des Landes hält an. Berichten zufolge werden Schiiten bei der Beschäftigung diskriminiert, insbesondere bei der Suche nach einer Anstellung im Verteidigungsministerium, im Innenministerium und bei der Nationalgarde, vor allem in Positionen, in denen sie eine Schusswaffe tragen dürften (USDOS 23.4.2024; Vgl. FH 2024). Um dieses Problem anzugehen, nahmen das Verteidigungs- und das Innenministerium sowie die Nationalgarde Antidiskriminierungsschulungen in die Kurse des König-Abdulaziz-Zentrums für nationalen Dialog für Polizeibeamte und andere Strafverfolgungsbeamte auf (USDOS 23.4.2024). Dennoch erzielt die Regierung Fortschritte bei der Zulassung schiitischer Traditionen und einiger Feiertage (USDOS 26.6.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 42

In einigen Fällen sollen schiitische Häftlinge schlechteren Bedingungen ausgesetzt gewesen sein als sunnitische Häftlinge (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die männliche Angehörige von Minderheiten daran hindern, auf gleicher Basis wie andere männliche Bürger am politischen Leben teilzunehmen. Die schiitische Bevölkerung wird jedoch durch gesellschaftliche Diskriminierung an den Rand gedrängt, und Stammesfaktoren und langjährige Traditionen bestimmten viele Einzelbesetzungen von Ämtern (USDOS 23.4.2024). In den vergangenen Jahren schätzten die Vereinten Nationen inoffiziell, dass es im Land 70.000 Staatenlose gab, fast alle davon im Land geborene Einwohner, die als „Bidoon“ (arabisch für „ohne“ [Staatsangehörigkeit]) bekannt sind und deren Vorfahren während der Herrschaft des Staatsgründers König Abdulaziz keine Staatsangehörigkeit erhalten hatten. Als Nichtstaatsangehörige können die Bidoon keine Pässe erhalten. Die Regierung verwehrt ihnen manchmal Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten, und aufgrund ihrer marginalisierten Stellung gehören sie zu den ärmsten Einwohnern des Landes. Die Regierung erteilt den Bidoon fünfjährige Aufenthaltsgenehmigungen, um ihre soziale Integration in das staatliche Gesundheitswesen und andere Dienstleistungen zu erleichtern und sie damit in eine ähnliche Position wie gesponserte ausländische Arbeitskräfte zu bringen. Die Jawazat (Generaldirektion für Pässe) stellt den Bidoon spezielle Ausweise aus, die den Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer im Land ähneln, aber mit Merkmalen versehen sind, die ihren Inhabern Anspruch auf zusätzliche staatliche Dienstleistungen ähnlich denen der Staatsbürger geben (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderreport 65, Saudi Arabien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104658/laenderreport-65-Saudi-Arabien.pdf, Zugriff 22.4.2024 - FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108065.html; Zugriff 22.4.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Saudi Arabia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107728.html, Zugriff 17.4.2025 17. Relevante Bevölkerungsgruppen 17.1. Frauen Das Gesetz erlaubt Frauen und Männern gleichermaßen begrenzte politische Aktivitäten (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz haben Frauen das gleiche Recht auf Beschäftigung, und die Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts ist offiziell verboten (USDOS 23.4.2024). Die Erwerbsquote von Frauen ist parallel zu den gesetzlichen Änderungen rapide gestiegen, von 19 Prozent im Jahr 2016 auf 37 Prozent im Jahr 2022 (FH 2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 42
