sene-shks-2024-07-02-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................5
 3. Politische Lage..........................................................................................................................5
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................6
4.1. Konflikt in der Casamance...................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................11
 8. Korruption................................................................................................................................12
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................13
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................14
 12. Haftbedingungen.....................................................................................................................16
 13. Todesstrafe..............................................................................................................................16
 14. Religionsfreiheit.......................................................................................................................16
 15. Minderheiten........................................................................................................................... 17
 16. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 18
16.1. Frauen................................................................................................................................18
16.2. Kinder.................................................................................................................................20
16.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................22
 17. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................24
 18. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................24
 19. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 26
 20. Rückkehr................................................................................................................................. 27
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. COVID-19
Gemäß dem französischen Außenministerium, wurden alle gesundheitlichen Beschränkungen für 
die Einreise in das Gebiet aufgehoben (FD 3.4.2024).
Seit Beginn der Pandemie bis zum 28. März 2024 wurden in Senegal 89.050 Infizierte und 1.971 
Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 89.050 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil
von 0,53 % der Gesamtbevölkerung. Nach offiziellen Angaben der WHO sind bis zum Stichtag am 
12.  November  2023  insgesamt  3,18  Millionen  Impfdosen  verabreicht  worden.  2,68  Millionen 
Menschen  haben  mindestens  eine  Impfung  erhalten  (16  %).  Die  Booster-Impfung  erhielten 
815.965 Personen (5 %). 1,55 Millionen davon gelten in Senegal als vollständig geimpft (= 9 %). 
Damit gehörte Senegal zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt (LI 3.2024b).
Quellen:
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (3.4.2024): Conseils aux Voyageurs, Sénégal, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
senegal/#entree, Zugriff 29.4.2024
- LI - Länderdaten.info (3.2024b): Gesundheitswesen in Senegal, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Senegal/gesundheit.php, Zugriff 28.3.2024
 3. Politische Lage
Senegal ist eine Republik, die von einer starken Exekutive beherrscht wird. Im Jahr 2019 wurde 
Macky Sall für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren wieder zum Präsidenten gewählt. Die Wahlen 
wurden von lokalen und internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair eingestuft. 
Auch die Parlamentswahlen im Juli 2022 wurden von Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair 
bewertet (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).
Am  3.7.2023  kündigte  Präsident  Macky  Sall  an,  nicht  mehr  für  eine  dritte  Amtszeit  bei  den 
Präsidentschaftswahlen 2024 zu kandidieren (HRW 11.1.2024).
Neuer Präsident des Senegal ist Bassirou Diomaye Faye. Er ist der bisher jüngste Präsident des 
Landes. Er war der große Favorit dieser Wahl und konnte nach vorläufigen Zahlen 57 % aller 
Wählerstimmen auf sich vereinigen. Amadou Ba, der Kandidat der Regierungskoalition und bis vor 
kurzem  Premierminister  des  Landes,  konnte  hingegen  nur  etwa  31  %  der  Stimmen  für  sich 
verbuchen. Khalifa Sall kam auf 3 %, Mamadou Dia auf 2,6 %. Alle anderen 15 Kandidaten 
bekamen jeweils weniger als 1 % (KAS 26.3.2024).
Faye, der wichtigste Oppositionskandidat, vertritt das Anti-System-Programm seiner Partei Pastef. 
Er fordert ein Senegal, das mehr Unabhängigkeit gegenüber dem Ausland demonstriert, vor allem 
gegenüber der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich. Faye will den Austritt aus der
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westafrikanischen Währung CFA prüfen, die noch aus der Kolonialzeit stammt und an den Euro
gebunden ist. Er will auch die Verträge mit den ausländischen Gasfirmen neu verhandeln, die 
Korruption stärker bekämpfen und die Macht des Präsidenten einschränken (NZZ 25.3.2024).
Die Präsidentschaftswahlen hätten eigentlich am 25.2.2023 stattfinden sollen, jedoch beschloss 
das  Parlament  die  Abstimmung  auf  den  15.12.2023  zu  verschieben.  Es  kam  landesweit  zu 
Protesten. Die Polizei setzte Tränengas gegen die Demonstranten ein, und die Behörden setzten 
mobile Internetdienste aus. Mindestens drei Menschen kamen ums Leben und zahlreiche weitere 
wurden festgenommen (DW 14.2.2024).
Quellen:
- DW - Deutsche Welle (14.2.2024): Senegal's restless Casamance region sees deadly protests, 
https://www.dw.com/en/senegals-restless-casamance-region-sees-deadly-protests/a-
68255913, Zugriff 5.4.2024
- HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Senegal, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103208.html, Zugriff 18.3.2024
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (26.3.2024): Neuer Präsident mit absoluter Mehrheit, 
https://www.kas.de/de/web/senegal/laenderberichte/detail/-/content/neuer-praesident-mit-
absoluter-mehrheit, 26.3.2024
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.3.2024): Bei der Wahl in Senegal liegt ein Oppositioneller klar 
vorne, der bis vor wenigen Tagen im Gefängnis sass, https://www.nzz.ch/international/wahl-in-
senegal-die-opposition-liegt-vorne-ld.1822962, Zugriff 8.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/, Zugriff 26.4.2024
 4. Sicherheitslage
Nach  der  ruhig  verlaufenden  Präsidentschaftswahl  am  24.3.2024  und  der  Vereidigung  des 
Präsidenten am 2.4.2024 ist die Lage derzeit stabil (AA 10.4.2024).
Demonstrationen kommen vor und können von Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen 
Demonstrierenden und der Polizei begleitet sein. So haben im Feber 2024 sowie im August und im 
Juni 2023 gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften 
mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Es kam auch zu Straßensperren sowie 
Fällen von Brandstiftung, Plünderungen und Sachbeschädigungen (EDA 11.4.2024). 
In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 
10.4.2024).  Grundsätzlich  hat  sich  die  Sicherheitslage  im  Senegal  in  den  letzten  Jahren 
verbessert. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Staaten Westafrikas kann aber auch für 
den Senegal ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotential nicht mehr ausgeschlossen 
werden (BMEIA 22.3.2024). Senegal selbst blieb bislang von terroristischen Anschlägen verschont. 
Die Regierung hat in Reaktion auf die unbeständige Lage in der Region mit einer Verstärkung und 
höheren  Sichtbarkeit  seines  eigenen  Sicherheitsapparats  reagiert  (AA  10.4.2024).  Es  gibt 
Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. 
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Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen,
kriminellen  Gruppen.  In  verschiedenen  Grenzgebieten  besteht  zudem  das  Risiko  von 
Entführungen und das  Risiko von Anschlägen  besteht im ganzen Land, einschließlich in Dakar 
(EDA 11.4.2024).
In  der  Grenzregion  zu  Mauretanien  und  Mali,  besteht  ein  hohes  Sicherheitsrisiko  (BMEIA 
22.3.2024; vgl. EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten 
zu  Senegal,  insbesondere  im  Dreiländereck  Senegal-Mali-Mauretanien,  ein  erhöhtes 
Entführungsrisiko  (AA 10.4.2024; vgl. EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und 
Guinea-Bissau  sollten  aufgrund  von  Aktivitäten  separatistischer  Gruppen,  gelegentlicher 
Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 
22.3.2024).
Taschendiebstähle, Handtaschenraub und seltener auch gewalttätige Übergriffe können landesweit 
vorkommen. Häufig nähern sich die Diebe auf Motorrädern (AA 10.4.2024). Internetkriminalität ist 
weit verbreitet (BMEIA 22.3.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.4.2024): Senegal: Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/senegalsicherheit/208190, Zugriff 
28.4.2024
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(22.3.2024): Reiseinformation Senegal (Republik Senegal), https://www.bmeia.gv.at/reise-
services/reiseinformation/land/senegal, Zugriff 29.4.2024
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.4.2024):
Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html#eda0500b1, Zugriff 11.4.2024
4.1. Konflikt in der Casamance
Im  Allgemeinen  gibt  es  im  Senegal  keine  gewaltsamen  Konflikte,  mit  der  bemerkenswerten 
Ausnahme der separatistischen Rebellion in der Casamance (BS 19.3.2024). Die senegalesischen 
Sicherheitskräfte  sind  seit  1982  in  der  südlichen  Casamance-Region  an  einer 
Aufstandsbekämpfungskampagne gegen verschiedene Fraktionen der separatistischen Bewegung 
der Demokratischen Kräfte der Casamance (MDFC-Mouvement des forces démocratiques de 
Casamance) beteiligt (CIA 1.5.2024). Der Separatistenaufstand in der Casamance ist der
schwerste und am längsten andauernden Konflikt in der senegalesischen Geschichte, aber er 
bleibt weitgehend eingefroren (CIA 1.5.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Situation ist größtenteils eine 
Pattsituation, da weder die Regierungstruppen noch die Rebellen in der Lage sind die völlige 
Kontrolle über das Gebiet? zu übernehmen (BS 19.3.2024). Der Konflikt hat bisher? mehr als 
5.000 Todesopfer und weitere 60.000 Vertriebene gefordert; im Mai 2023 stimmte eine Fraktion der 
MFDC einem Friedensabkommen zu (2023) (CIA 1.5.2024). Allerdings gibt es keinen formellen 
Versöhnungsprozess.  Die Regierung hat das klare Ziel, den langjährigen Konflikt zu beenden, es 
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ist jedoch unklar, ob der Wunsch nach einem formellen Versöhnungsprozess weit verbreitet ist (BS
19.3.2024). In der südlichen Casamance-Region, die zwischen Gambia und Guinea-Bissau liegt, 
kommt es weiterhin zu Aufständen auf niedrigem Niveau zwischen den Sicherheitskräften und 
bewaffneten Separatisten (USDOS 22.4.2024). Es wurden mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet 
(FD 3.4.2024). 
Mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahl, löste Präsident Macky Sall Demonstrationen im 
ganzen Land aus, vor allem aber in der Region Casamance; mindestens drei Menschen starben 
(DW 14.2.2024).
In der Casamance kam es zu sporadischen Gewaltausbrüchen, an denen Personen beteiligt 
waren, die mit verschiedenen Fraktionen der separatistischen Bewegung der Demokratischen 
Kräfte der Casamance in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024). Im Jänner 2022 tötete die 
Bewegung der Demokratischen Kräfte der Casamance vier Angehörige der Armee und nahm 
sieben gefangen, die sie im Feber wieder frei ließ  (USDOS 20.3.2023). Präsident Macky Sall 
setzte seine Bemühungen zur Beilegung des seit 40 Jahren andauernden Konflikts zwischen 
Separatisten  und  staatlichen  Sicherheitskräften  in  der  südlichen  Casamance  fort.  Nach  der 
Entwaffnungsvereinbarung von 2022 zwischen Regierungsvertretern und dem MFDC wurde am 
13.5.2022 mit einer feierlichen Zeremonie zur Einsammlung der Waffen das Rebellenlager der 
MFDC in Diakaye aufgelöst. NGOs befürchteten jedoch weiterhin, dass die Abwesenheit von Salif 
Sadio,  dem  Anführer  der  militanten  MFDC-Fraktion,  den  Nutzen  und  die  Nachhaltigkeit  des 
Abkommens gefährden könnte. Die Armee führte mehrere Luft- und Bodenoperationen durch, um 
die Rückkehr der von dem Konflikt betroffenen lokalen Vertriebenen zu erleichtern (USDOS
22.4.2024).
Im Jänner 2022 berichteten die Medien, dass ein Jugendlicher von einer Rebellengruppe der 
MFDC  an  der  Grenze  zu  Guinea-Bissau  festgenommen wurde.  Mehrere  Initiativen  der 
Zivilgesellschaft  und  der  Gemeinden  zur  Rettung  des  Jugendlichen  blieben  erfolglos.  Sein 
Leichnahm wurde am 21.6.2022 entdeckt (USDOS 22.4.2024).
Der 2012 einseitig von der Unabhängigkeitsbewegung MFDC  verkündete Waffenstillstand mit der 
senegalesischen  Regierung  hat  die  Lage  merklich  beruhigt.  Am  4.8.2022  wurde  ein 
Friedensabkommen zwischen der Regierung und einer Splittergruppe des MFDC unterzeichnet. 
Dennoch  bleibt  die  Sicherheitslage  volatil.  Die  Rebellen  haben  sich  in  die  Wälder  in  die 
Grenzgebiete zu Guinea-Bissau und Gambia zurückgezogen, von wo aus sie illegalen Holzschlag 
und  Schmuggel  betreiben.  In  abgelegenen  Gebieten  können  Überfälle  durch  Rebellen  auf 
Zivilpersonen nicht ausgeschlossen werden. Es sind noch zahlreiche verminte Zonen vorhanden, 
die oft ungenügend markiert sind (EDA 11.4.2024).
Aufgrund  der  hohen  politischen  Spannungen  kommt  es  zu  gewalttätigen  Zusammenstößen 
zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften. Zum Beispiel wurden am 31.7.2023 bei 
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Unruhen in der Stadt Ziguinchor zwei Personen getötet. Während mehrerer Tage war der Zugang
zu Ziguinchor erschwert (EDA 11.4.2024).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI Coutry Report Senegal, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105891/country_report_2024_SEN.pdf, Zugriff 26.3.2024
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): Senegal - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/senegal/, Zugriff 2.5.2024
- DW - Deutsche Welle (14.2.2024): Senegal's restless Casamance region sees deadly protests, 
https://www.dw.com/en/senegals-restless-casamance-region-sees-deadly-protests/a-
68255913, Zugriff 5.4.2024
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (3.4.2024): Conseils aux Voyageurs, Sénégal, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
senegal/#entree, Zugriff 29.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/, Zugriff 26.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist formal unabhängig (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023, BS 19.3.2024), aber nicht 
gegen politische Einflussnahme (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Der Präsident kontrolliert 
die  Ernennungen  in  den  Verfassungsrat,  das  Berufungsgericht  und  den  Staatsrat  (USDOS 
22.4.2024; vgl. FH 2023), und der Präsident und der Justizminister führen gemeinsam den Vorsitz 
im Obersten Justizrat, dem Gremium, das für die Verwaltung der Laufbahnen der Richter zuständig 
ist (USDOS 22.4.2024). Der Oberste Justizrat, der der Exekutive die Ernennung von Richtern 
empfiehlt, wird vom Präsidenten und vom Justizminister geleitet, was nach Ansicht von Kritikern 
seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (FH 2023). Es gibt Berichte, dass die Justiz der Korruption 
und  der  Einflussnahme  der  Regierung  ausgesetzt  sei.  In  Korruptionsfällen  und  anderen 
Angelegenheiten, in die hochrangige Beamte oder Anhänger der Regierung verwickelt waren,
waren die Richter anfällig für Druck seitens der Regierung (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 13.3.2024).
Die Korruption innerhalb der Justiz ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die Unterfinanzierung 
und Unterbesetzung des Justizwesens (BS 19.3.2024). Die Richter und Staatsanwälte beklagen 
eine  hohe  Arbeitsbelastung,  einen  Mangel  an  angemessenen  Räumlichkeiten  und 
Büroausstattung, sowie unzureichende Transportmöglichkeiten und stellten die Bereitschaft der 
Regierung  in  Frage,  angemessene  Ressourcen  für  einen  ordnungsgemäßen  Justizbetrieb 
bereitzustellen (USDOS 22.4.2024). Die Unabhängigkeit senegalesischer Richter wird von der 
Exekutive eingeschränkt, insbesondere in Fällen, die Politiker betreffen. In den letzten Jahren 
wurden mehrere Oppositionspolitiker wegen verschiedener Straftaten angeklagt. Die Tatsache, 
dass  nur  Oppositionspolitiker  wegen  Korruption  angeklagt  sind,  lässt  vermuten,  dass  diese 
Anklagen  politisch  motiviert  sind  (BS  19.3.2024).  Zahlreiche  strafrechtliche  Verfolgungen  von 
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Oppositionspolitikern in den letzten Jahren unterstreichen die Besorgnis über politische
Einflussnahme.  Im  Vorfeld  der  Kommunalwahlen  2022  hat  das  Berufungsgericht  jedoch 
Kandidaten, die zuvor disqualifiziert worden waren, wieder zugelassen (FH 2023).
Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren 
haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 
2023),  aber  willkürliche  Verhaftungen  und  längere  Inhaftierungen  geben  weiterhin  Anlass  zur 
Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, 
einen  zur  Verfügung  zu  stellen,  ist  diese  Vertretung  in  der  Praxis  uneinheitlich.  Die  lange 
Untersuchungshaft  bleibt  ein  Problem.  Die  Reichweite  des  Justizsystems  erstreckt  sich  nicht 
durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung 
verlassen (FH 2023).
Der Rückstau von Fällen, der Mangel an Rechtsbeistand (insbesondere außerhalb von Dakar), die 
Ineffizienz und Korruption der Justiz und die lange Untersuchungshaft untergruben viele Rechte 
der Angeklagten (USDOS 22.4.2024).
Zum Regionalgericht Dakar gehört ein Militärgericht, das für Verbrechen zuständig ist, die von 
Militärangehörigen begangen wurden (USDOS 22.4.2024).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI Coutry Report Senegal, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105891/country_report_2024_SEN.pdf, Zugriff 26.3.2024
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Senegal, 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097725.html, Zugriff 20.3.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/, Zugriff 26.4.2024
 6. Sicherheitsbehörden
Polizei und Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig, in 
Ausnahmefällen auch die Armee. Die Nationale Polizei ist Teil des Innenministeriums und ist in den 
größeren Städten tätig. Die Gendarmerie ist Teil des Verteidigungsministeriums und hauptsächlich 
außerhalb der Großstädte tätig.  Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame 
Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte 
Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 1.5.2024). 
Die Kriminalpolizei (DIC) der Nationalpolizei ist befugt, Personen bis zu 24 Stunden festzuhalten, 
bevor sie freigelassen oder angeklagt werden. Die Kriminalpolizisten der Nationalen Gendarmerie 
in den Forschungsbrigaden sind ebenfalls befugt, Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen 
durchzuführen und konnten Personen bis zu 48 Stunden festhalten. Die Behörden informierten 
viele  Festgenommene  nicht  umgehend  über  die  gegen  sie  erhobenen  Anschuldigungen.  Die 
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Polizei, einschließlich der DIC-Beamten, sind befugt, die Haftdauer ohne Anklageerhebung von 24
auf 48 Stunden zu verdoppeln, wenn sie stichhaltige Gründe für eine künftige Anklage nachweisen 
konnte und wenn ein Staatsanwalt dies genehmigt (USDOS 22.4.2024).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): Senegal - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/senegal/, Zugriff 2.5.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
practices/, Zugriff 26.4.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  und  das  Gesetz  verbieten  solche  Praktiken.  Menschenrechtsorganisationen 
wiesen  auf  Beispiele  für  körperliche  Misshandlungen  durch  die  Behörden  hin,  einschließlich 
übermäßiger  Gewaltanwendung  sowie  grausamer  und  erniedrigender  Behandlung  in 
Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 22.4.2024).
Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl.
USDOS  22.4.2024).  Zu  den  mit  der  Untersuchung  von  Missbräuchen  beauftragten  Stellen 
gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die 
DIC und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne 
Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und 
Korruption vor (USDOS 20.3.2023).
Lokale  und  internationale  Medien  berichteten über  Menschenrechtsverletzungen,  die  von  der 
Polizei und der Gendarmerie als Reaktion auf die Proteste im Juni begangen wurden. Einige 
Demonstranten warfen den Sicherheitskräften schwere körperliche Misshandlungen während der 
Inhaftierung  nach  den  Juni-Protesten  vor.  Die  Behörden  untersuchten  diese  Vorwürfe  weiter 
(USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).
Einzelpersonen  sind  im  Allgemeinen  vor  der  unrechtmäßigen  Anwendung  körperlicher  Gewalt 
geschützt. Die Sicherheitskräfte gehen jedoch gewaltsam gegen Demonstranten vor und haben in 
den vergangenen zwei Jahren mehr als ein Dutzend Menschen getötet und Hunderte verletzt (FH 
2023).
Dem Nationalen Menschenrechtsausschuss der Regierung gehören Regierungsvertreter, Gruppen 
der Zivilgesellschaft und unabhängige Menschenrechtsorganisationen an. Der Ausschuss hat die 
Befugnis, Missstände zu untersuchen, ist jedoch nicht glaubwürdig, führte keine Untersuchungen 
durch und veröffentlichte zuletzt 2001 einen Jahresbericht (USDOS 22.4.2024).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 28
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