simb-lib-2022-09-21-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der Staatendokumentation. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 31

Länderspezifische Anmerkungen Covid-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 31

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen ..................................................................... 5 2. Covid-19 ........................................................................................................................................ 6 3. Politische Lage .............................................................................................................................. 7 4. Sicherheitslage .............................................................................................................................. 9 5. Rechtsschutz / Justizwesen ........................................................................................................ 10 6. Sicherheitsbehörden .................................................................................................................... 11 7. Folter und unmenschliche Behandlung ....................................................................................... 11 8. Korruption .................................................................................................................................... 13 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten ......................................................................................... 13 10. Wehrdienst und Rekrutierungen ................................................................................................ 14 11. Allgemeine Menschenrechtslage ............................................................................................... 15 12. Meinungs- und Pressefreiheit .................................................................................................... 16 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition .............................................................. 17 14. Haftbedingungen ....................................................................................................................... 19 15. Todesstrafe ................................................................................................................................ 20 16. Religionsfreiheit ......................................................................................................................... 20 17. Minderheiten .............................................................................................................................. 21 18. Relevante Bevölkerungsgruppen .............................................................................................. 22 18.1. Frauen ................................................................................................................................ 22 18.2. Kinder ................................................................................................................................. 23 18.3. Sexuelle Minderheiten ........................................................................................................ 25 19. Bewegungsfreiheit ..................................................................................................................... 26 20. Grundversorgung und Wirtschaft .............................................................................................. 27 21. Medizinische Versorgung .......................................................................................................... 29 22. Rückkehr ................................................................................................................................... 31 23. Dokumente und Staatsbürgerschaft .......................................................................................... 31 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 31

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 31

2. Covid-19 Mit Stand 20.9.2022 waren 257.156 Covid-19-Fälle aus Simbabwe offiziell der WHO gemeldet worden (WHO o.D.). Das simbabwische Gesundheitsministerium berichtet außerdem von 5.598 Covid-19-Todesfällen (MoHCC 20.9.2022). Im Jahr 2021 herrschte ein ständiger Engpass an Impfstoff. Dahingegen lehnten die Behörden die Lieferung von drei Millionen Dosen Johnson&Johnson ab, weil Nebenwirkungen unklar gewesen seien und es Probleme bei der Lagerung gäbe (AI 29.3.2022). Simbabwes landesweite Covid-19- Immunisierungskampagne begann im Feber 2021 mit dem Ziel, bis Ende des Jahres 10 Millionen Menschen, d.h. 60 % der Bevölkerung des Landes, zu impfen (AnA 28.9.2021). Das simbabwische Gesundheitsministerium meldete, dass bis zum 19.9.2022 6.505.085 Covid-19-Erstimpfungen [Anm.: was c.a. 44,5 % der Gesamtbevölkerung entspricht] und 4.858.951 [c.a. 32,8 % der Gesamtbevölkerung] Zweitimpfungen verabreicht wurden (MoHCC 20.9.2022). Seit dem 30.8.2021 hat die Regierung damit begonnen, die Beschränkungen zu lockern und Impfungen durch soziale Anreize zu fördern (z. B. wird eine Impfung verlangt, wenn man in Restaurants essen oder die Kirche besuchen will) (PERC 28.10.2021). Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 haben Schwachstellen und Ungleichheiten innerhalb des derzeitigen Ernährungssystems und des Zugangs zur Grundversorgung offengelegt (IOM 22.12.2021). Die strengen Lockdown-Maßnahmen der simbabwischen Regierung bedrohten den Lebensunterhalt vieler Bürger, da der Großteil der Arbeitskräfte des Landes im informellen Sektor tätig ist. Eine Umfrage ergab, dass etwa 90 % der Haushalte Einkommensverluste zu beklagen hatten (MDPI 29.6.2022). Der eingeschränkte Zugang zu Nahrungsmitteln ist weit verbreitet, was vor allem auf die steigenden Lebensmittelpreise und die hohen gemeldeten Einkommensverluste zurückzuführen ist. Die Regierung bot der Bevölkerung während der Abriegelungen nur minimale Unterstützung an (PERC 28.10.2021). Die Behörden verordneten eine häusliche Pflege von an Covid-19 Erkrankten. In der Folge wurden Menschen an Krankenhäusern abgewiesen und die Behandlung weitgehend privatisiert (AI 29.3.2022). Quellen: - AnA – Anadolu Agency (28.9.2021): Zimbabwe makes COVID-19 vaccine mandatory for public employees, https://www.aa.com.tr/en/africa/zimbabwe-makes-covid-19-vaccine-mandatory-for- public-employees/2376796, Zugriff 21.9.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022 - IOM – International Organization for Migration (22.12.2021): Zimbabwe Crisis Response Plan 2022, https://crisisresponse.iom.int/response/zimbabwe-crisis-response-plan-2022, Zugriff 21.9.2022 - MDPI – Multidisciplinary Digital Publishing Institute (29.6.2022): COVID-19 Response in Zimbabwe: The Need for a Paradigm Shift?, https://www.mdpi.com/2673-8112/2/7/65/htm, Zugriff 21.9.2022 - MoHCC – Ministry of Health and Child Care [Simbabwe] (20.9.2022): Covid-19 Daily Update (via Twitter), https://twitter.com/mohcczim, Zugriff 21.9.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 31

- PERC – Partnership for Evidence-Based Response to COVID-19 (28.10.2021): Finding the Balance: Public health and social measures in Zimbabwe, https://preventepidemics.org/wp- content/uploads/2021/10/zimbabwe_en_20211028_1236.pdf, Zugriff 21.9.2022 - WHO – World Health Organization (o.D.): Zimbabwe, https://covid19.who.int/region/afro/country/zw, Zugriff 21.9.2022 3. Politische Lage Simbabwe verfügt über eine Legislative aus zwei Kammern. Das Unterhaus, die National Assembly, besteht aus 270 Mitgliedern, von denen 210 direkt gewählt werden. Nach der Überarbeitung der Verfassung im Jahr 2013 sind 60 Sitze für Frauen reserviert. Im Oberhaus, dem Senat, sitzen 78 Mitglieder, von denen 60 direkt gewählt werden, darunter 16 traditionelle Häuptlinge und zwei gewählte Vertreter für Menschen mit Behinderungen. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 30.7.2018 statt, für Juli 2023 sind die nächsten Wahlen angesetzt. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Präsident Emmerson Mnangagwa (EI 4.4.2022). Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Zimbabwe African National Union-Patriotic Front (ZANU-PF) 180 der 270 Sitze in der Nationalversammlung. Die Oppositionspartei Movement for Democratic Change Alliance (MDC-Allianz) erhielt 87 Sitze, und die MDC-T [Anm.: Movement for Democratic Change - Tsvangirai, eine Splitterpartei der MDC- Allianz, die nach ihrem früheren Vorsitzenden Morgan Tsvangirai benannt ist] gewann einen der Sitze (FH 24.2.2022). Emmerson Mnangagwa wurde im Jahr 2018 in allgemeinen Wahlen für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Präsidenten gewählt (USDOS 12.4.2022), nachdem das Militär eingegriffen hatte, um den langjährigen Präsidenten Robert Mugabe aufgrund von Spaltungen innerhalb der Regierungspartei abzusetzen (FH 24.2.2022; vgl. EI 4.4.2022). Mnangagwa von der ZANU-PF erhielt 50,8 % der Stimmen, gefolgt vom Kandidaten der MDC-Allianz, Nelson Chamisa, mit 44,3 % (FH 24.2.2022; vgl. EISA 8.2018). Internationale und einheimische Beobachter berichteten von einem friedlichen Wahlkampf, äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Ablaufs und der Integrität der Wahl (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Beobachter der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Europäischen Union (EU) stellten unter anderem fest, dass die Parteien Schwierigkeiten hatten, Zugang zu den Wählerverzeichnissen zu erhalten, dass die staatlichen Medien regierungsfreundlich eingestellt waren, dass die Briefwahl angefochten wurde, dass der Diaspora das Wahlrecht verweigert wurde und dass Einschüchterungsversuche zugunsten der Regierungspartei eingesetzt wurden (FH 24.2.2022). Die Berichterstattung in den staatlichen Medien war stark zugunsten der ZANU-PF ausgerichtet und ermöglichte fast keinen Informationszugang und keine positive Berichterstattung über die Opposition. Durch eine politisierte Verteilung von Lebensmitteln bestrafte die Regierung Gemeinden, die oppositionelle Ratsmitglieder gewählt hatten, indem sie ihnen Hilfe verweigerte, während sie Gemeinden, die für die ZANU-PF gestimmt hatten, belohnte (USDOS 12.4.2022). Auch wenn bei den Wahlen 2018 einige bedeutende schrittweise Verbesserungen zu verzeichnen waren, hat Simbabwe noch kein Verfahren eingeführt, bei dem alle politischen Parteien gleich .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 31

behandelt werden und die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass sie ihre Stimme abgeben und ihre politische Meinung frei von Angst vor Repressalien äußern können (NDI 29.10.2018). Seit der Unabhängigkeit ist die ZANU-PF die einzige Regierungspartei, abgesehen von einer Machtteilung zwischen 2009 und 2013 (AJ 1.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Dies führt zu Unmut in der simbabwischen Gesellschaft. Viele der schätzungsweise 15 Millionen Einwohner des Landes, die der ZANU-PF die Schuld an der wirtschaftlichen Misswirtschaft geben, fordern lautstark einen Wandel. Die Regierungspartei wird darüber hinaus seit langem beschuldigt, mit Hilfe der Wahlkommission Wahlen gefälscht zu haben (AJ 1.8.2022). Vor diesem Hintergrund führten die verzögerten Wahlergebnisse nach den letzten Wahlen zu Straßenprotesten im Zentrum von Harare, die die Behörden am 1.8.2018 mit Schüssen auf Demonstranten beendeten, wobei sechs Menschen getötet und weitere verletzt wurden (AJ 1.8.2022; vgl. HRW 2.8.2021). Simbabwe befindet sich stark unter dem Einfluss des Militärs (SAIIA 13.10.2021; vgl. FH 24.2.2022). Dies hat zur Folge, dass die zivile Führung in Simbabwe nur teilweise durch Wahlen legitimiert ist, während das Militär, die Polizei und die Geheimdienste parteiisch sind und eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung der Regierung einnehmen (BS 29.4.2020). Viele hochrangige Militärs haben Führungspositionen in der ZANU-PF und in der Regierung inne (FH 24.2.2022). Quellen: - AJ – Al Jazeera (1.8.2022): Zimbabwe electoral appointments spark controversy ahead of 2023, https://www.aljazeera.com/features/2022/8/1/zimbabwe-electoral-appointments-spark- controversy-ahead-of-2024, Zugriff 21.9.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Zimbabwe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029547/country_report_2020_ZWE.pdf, Zugriff 21.9.2022 - EI – Economist Intelligence (4.4.2022): Zimbabwe – Political Structure, http://country.eiu.com/article.aspx? articleid=172018800&Country=Zimbabwe&topic=Summary&subtopic=Political+structure, Zugriff 21.9.2022 - EISA – Electoral Insitute for Sustainable Democracy in Africa (8.2018): Zimbabwe: 2018 Presidential electon results, https://www.eisa.org/wep/zim2018results.htm, Zugriff 21.9.2022 - FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 21.9.2022 - HRW – Human Rights Watch (2.8.2021): Still No Justice for Zimbabwe’s 2018 Post-Election Violence, https://www.hrw.org/news/2021/08/02/still-no-justice-zimbabwes-2018-post-election- violence, Zugriff 21.9.2022 - NDI – National Democratic Institute (29.10.2018): IRI / NDI Zimbabwe International Election Observation Mission, https://www.ndi.org/sites/default/files/Zimbabwe%20ZIEOM%20FINAL%20REPORT%20Printer _updated.pdf, Zugriff 21.9.2022 - SAIIA – South African Institute of International Affairs (13.10.2021): Civil society submission to the APRM in Zimbabwe, https://saiia.org.za/wp-content/uploads/2021/10/ZAPS-Report.pdf, Zugriff 21.9.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 21.9.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 31

4. Sicherheitslage Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und den daraus resultierenden sozialen Spannungen muss in den städtischen Ballungsräumen mit Demonstrationen und teilweise auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen gerechnet werden (AA 14.9.2022; vgl. EDA 7.4.2022). Politisch motivierte Gewalt bleibt ein Problem in Simbabwe (CFR 1.6.2022; vgl. IMS 30.6.2022, AI 28.2.2022). Die staatlichen Sicherheitsapparate, insbesondere die Polizei und die Armee, wurden in der Vergangenheit von der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) eingesetzt, um mit Gewalt, Angst und Einschüchterung darüber zu entscheiden, wer im Land regiert (IMS 30.6.2022). Im Kontext der Parlamentswahlen 2023 konzentrieren sich die politischen Parteien bereits auf die parteiinterne Umstrukturierung und die Wählermobilisierung. Diese politischen Aktivitäten gehen mit einer dramatischen Zunahme politisch motivierter Gewalt einher, die schwere Übergriffe, Entführungen, Zerstörung von Eigentum, willkürliche Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltandrohungen umfasst (HZ 22.10.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2022): Simbabwe – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/simbabwesicherheit/208948, Zugriff 20.9.2022 - AI – Amnesty International (28.2.2022): Zimbabwe: Investigate violence on political opposition supporters, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/02/zimbabwe-investigate-violence- on-political-opposition/, Zugriff 20.9.2022 - CFR – Council on Foreign Relations (1.6.2022): Trouble Ahead in Zimbabwe, https://www.cfr.org/blog/trouble-ahead-zimbabwe, Zugriff 20.9.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2022): Reisehinweise für Simbabwe, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- undreisehinweise/simbabwe/reisehinweise-fuersimbabwe.html, Zugriff 20.9.2022 - HZ – Heal Zimbabwe (22.10.2021): Electoral and Politically Motivated Violence Resurgence: October 2021 Human Rights Update, https://kubatana.net/2021/10/22/electoral-and-politically- motivated-violence-resurgence-october-2021-human-rights-update/, Zugriff 20.9.2022 - IMS – International Media Support (30.6.2022): Zimbabwe headed for a political dead heat in 2023 election, raising prospects of violence, https://www.mediasupport.org/blogpost/zimbabwe- headed-for-a-political-dead-heat-in-2023-election-raising-prospects-of-violence/, Zugriff 20.9.2022 - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 20.9.2022 5. Rechtsschutz / Justizwesen Das simbabwische Rechtssystem stellt eine Kombination aus englisch-römisch-niederländischem Recht dar (NYUL 8.2021). Der Chief Justice steht an der Spitze der Judikative und ist für das Verfassungsgericht und den Obersten Gerichtshof zuständig. Höchste Instanzen sind der Supreme Court und der High Court (CP 27.4.2022). In der neuen simbabwischen Verfassung wird das Gewohnheitsrecht (Costumary Law) in verschiedenen Bestimmungen ausdrücklich anerkannt. Das Gewohnheitsrecht bezieht sich auf die Sitten und Gebräuche der Stämme in Simbabwe (NYUL 8.2021) .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 31

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung hat den Einfluss der Exekutive auf die Gerichte und die Einmischung in Gerichtsentscheidungen verstärkt. Die Justiz ist, insbesondere bei Fällen, in denen hochrangige Regierungsbeamte, politisch vernetzte Personen sowie Personen und Organisationen, die Rechtsmittel wegen Menschenrechtsverletzungen einlegen wollen, politischer Einflussnahme und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Der Druck auf die Gerichte, Maßnahmen der Exekutive zu billigen und die Interessen der regierenden Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (ZANU-PF) zu schützen, untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz (FH 24.2.2022). Zeitweise stellt die Justiz trotz des starken Drucks der Regierung ihre Unabhängigkeit unter Beweis, worauf die Regierung jedoch häufig Richter entlässt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Im Jahr 2021 wurden zwei Verfassungsänderungen umgesetzt, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz weiter unterminiert wird. Der Präsident darf nun höherrangige Richter ohne jegliches Hearing und ohne Auswahlverfahren ernennen und befördern (AI 29.3.2022). Der verfassungsrechtlich vorgeschriebene Schutz eines fairen Verfahrens wird nicht durchgesetzt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), sei es auf Grund politischen Drucks oder durch die bei der Justiz weit verbreitete Korruption (USDOS 12.4.2022). Das Sicherheitspersonal missachtet häufig grundlegende Rechte in Bezug auf Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme (FH 24.2.2022). Auch Anwälte werden unter fadenscheinigen Anschuldigungen inhaftiert und verhaftet (FH 24.2.2022; vgl. OHCHR 21.9.2021). Die Regierungsbeamten legen den Begriff der Staatssicherheit großzügig aus, so dass er auch Prozesse und Anhörungen von Angeklagten umfasst, die gegen die Regierung protestieren oder über die Korruption der Regierung berichten. Einzelpersonen können in Zivilsachen kostenlosen Rechtsbeistand bei der Legal Resources Foundation oder den Zimbabwe Lawyers for Human Rights beantragen. Auch die Zimbabwe Women Lawyers Association bietet Frauen und Jugendlichen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Gesetz sieht eine kostenlose Dolmetscherleistung vor, und Dolmetscher in den Sprachen Shona- Englisch und Ndebele-Englisch stehen im Allgemeinen zu Verfügung. Das Recht auf angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung ist ebenfalls gesetzlich verankert, wird jedoch häufig nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Zimbabwe 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070286.html, Zugriff 1.9.2022 - CP – Constitute Project (27.4.2022): Zimbabwe’s Constitution of 2013, https://www.constituteproject.org/constitution/Zimbabwe_2013.pdf, Zugriff 20.9.2022 - FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 20.9.2022 - NYUL – New York University School of Law (8.2021): UPDATE: The Law in Zimbabwe, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Zimbabwe1.html, Zugriff 20.9.2022 - OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (21.9.2021): Attacks on Human Rights Lawyers 2020/21 Report, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/l4l- zlhr-report-on-zimbabwe-final-september-2021_0.pdf. Zugriff 19.9.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 31

- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 20.9.2022 6. Sicherheitsbehörden Die Polizei (Zimbabwe Republic Police/ZRP) sorgt für die innere Sicherheit. Die Polizei und die Einwanderungsbehörde, die beide dem Innenministerium unterstellt sind, sind in erster Linie für die Durchsetzung der Einwanderungs- und Grenzkontrollen zuständig. Obwohl die Polizei dem Innenministerium unterstellt ist, kann das Präsidialamt die Polizei anweisen, auf zivile Unruhen zu reagieren. Die nationale Armee und die Luftwaffe Simbabwes bilden die simbabwischen Verteidigungskräfte und sind dem Verteidigungsminister unterstellt. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit. Die dem Präsidialamt unterstellte Central Intelligence Organization (CIO) ist sowohl für die innere als auch für die äußere Sicherheit zuständig. Die zivilen Behörden hatten bisweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022) und das Militär mischt sich weiterhin in die zivile Regierungsführung ein. Auch nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Robert Mugabes im Jahr 2017 spielt das Militär weiterhin eine entscheidende Rolle in politischen Angelegenheiten (FH 24.20.2022). Die enge Beziehung zwischen dem Oberkommando des Militärs und der Regierungspartei stellt für die Oppositionsparteien ein Problem dar (TAR 27.10.2021). Quellen: - FH – Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068837.html, Zugriff 20.9.2022 - TAR – The Africa Report (27.10.2021): Angola, South Africa, Zambia, Zimbabwe...Is the army the new kingmaker in the SADC? https://www.theafricareport.com/124247/angola-south-africa- - USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Zimbabwe, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071187.html, Zugriff 20.9.2022 7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 12.4.2022); es gibt jedoch Berichte, dass Polizisten, sowie zivile und militärische Geheimdienstmitarbeiter solche Praktiken ungestraft anwenden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 24.2.2022).NGOs berichten, dass Sicherheitskräfte Bürger in Gewahrsam entführen, angreifen und foltern – einschließlich gezielter Angriffe auf und Folterungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Gewerkschaftsführern, Oppositionellen und anderen vermeintlichen Regierungsgegnern. Während des gesamten Jahres 2021 wendete die Polizei bei der Festnahme, Inhaftierung und Vernehmung von Straftätern exzessive Gewalt an, einschließlich der Anwendung von Folter während des Polizeigewahrsams (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Untersuchungen von Human Rights Watch ergaben, dass die Sicherheitskräfte bei der Niederschlagung landesweiter Proteste im Jänner 2019 exzessive und tödliche Gewalt angewendet haben (HRW 13.1.2022; vgl. OHCHR 21.9.2021). Lokale Gruppen berichteten diesbezüglich, dass die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition schossen, wodurch 17 Menschen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 31
