ssud-lib-2021-07-13-ke

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14. Relevante Bevölkerungsgruppen
14.1. Frauen / Kinder
Die Gleichstellung von Mann und Frau ist in der Übergangsverfassung (Art. 16) garantiert – und  
zugleich Staatsziel (AA 25.3.2021), in der Praxis gibt es aber große kulturelle Vorurteile, die in  
weitverbreiteter  Diskriminierung  von  Frauen  resultieren.  In  Gemeinden  wird  oft  gemäß 
Gewohnheitsrecht geurteilt, das bei Scheidungen die Rückzahlung der gesamten Mitgift an den  
Mann vorsieht. Frauen werden daher oft gedrängt, sich nicht scheiden zu lassen. Das Sorgerecht  
für die Kinder wird meist dem Mann zugesprochen, außer die Kinder sind zwischen drei und  
sieben Jahren alt. Frauen werden bei Arbeit, Gehaltszahlungen, Krediten, Bildung, Erbschaft und  
Besitz von Land oder Unternehmen benachteiligt (USDOS 30.3.2021).
Vergewaltigung ist im Südsudan verboten, und im Gesetz ist eine Gefängnisstrafe im Ausmaß von  
bis zu 14 Jahren und eine Geldstrafe vorgesehen, jedoch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht  
effektiv um, und so sind Vergewaltigungen im ganzen Land weit verbreitet (USDOS 30.3.2021).  
Die  Polizei  setzte  im  März  2020  einen  nationalen  Ausschuss  ein,  der  die  Umsetzung  ihres 
Aktionsplans zur Bekämpfung von sexueller Gewalt beaufsichtigen soll (AI 7.4.2021). Häusliche  
Gewalt ist gesetzlich nicht verboten und physische Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Die  
hohe  Analphabetenrate  erschwert  es  Frauen  außerdem,  ihre  Rechte  zu  verstehen  und  zu 
verteidigen. Gemeinden folgen oft Gewohnheitsgesetzen und traditionellen Praktiken, die Frauen  
diskriminieren (USDOS 30.3.2021). 
Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken,  
aber  die  vereinbarten  Bedingungen  des  Friedensabkommens  von  2018  wurden  nicht  erfüllt 
(USDOS  31.3.2021).  Die  vorgesehene  weibliche  Beteiligung  an  der  Übergangsregierung  von 
mindestens 35 Prozent auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene wurde nicht erzielt (USDOS  
31.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Nur eine Frau wurde zur Gouverneurin ernannt  
(USDOS 31.3.2021). 
Das Gesetz legt fest, dass jedes Kind das Recht auf Schutz vor einer Kinderehe hat, verbietet aber 
nicht ausdrücklich die Heirat vor dem 18. Lebensjahr (USDOS 30.3.2021). Früh- und Zwangsehen  
bleiben  an  der  Tagesordnung  (AI  7.4.2021;  vgl.  USDOS  30.3.2021)  und  laut  Angaben  des 
Ministeriums für Geschlechterfragen, Kinder und Soziales war fast die Hälfte aller Mädchen und  
jungen Frauen zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet, und einige waren erst 12 Jahre alt (USDOS  
30.3.2021).
Im Jahr 2020 wurden Kindersoldaten in den Reihen bewaffneter Oppositionsgruppen und in der  
Präsidentengarde identifiziert. Im Feber 2020 unterzeichneten die Regierung und die Vereinten  
Nationen  den  Umfassenden  Aktionsplan  zur  Beendigung  und  Verhütung  aller  schweren 
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Rechtsverletzungen an Kindern (AI 7.4.2021). Mit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2013 nahmen  
die Zwangsrekrutierung durch die Regierungstruppen sowie die Rekrutierung und der Einsatz von  
Kindersoldaten durch regierungsfeindliche Kräfte zu. Die Ausweitung des Konflikts führte auch zur  
weit verbreiteten Zwangsrekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 26.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 26.5.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 26.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
14.2. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Das  Gesetz  kriminalisiert  gleichgeschlechtliche  sexuelle  Handlungen  (USDOS  30.3.2021). 
Homosexuelle Handlungen („Carnal intercourse against the order of nature“) können, gemäß §  
248, mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (AA 25.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021), wenn sie  
einvernehmlich sind, und mit bis zu 14 Jahren, wenn sie nicht einvernehmlich sind. Es gab im Jahr  
2020  keine  Berichte,  wonach  die  Behörden  das  Gesetz  auch  durchgesetzt  hätten  (USDOS 
30.3.2021). Das Gesetz kriminalisiert auch ‚jede männliche Person, die sich in der Öffentlichkeit  
wie  eine  Frau  kleidet’  mit  einer  Strafe  von  bis  zu  drei  Monaten  Gefängnis  im  Falle  einer 
Verurteilung (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 26.5.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 26.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
 15. Bewegungsfreiheit
Die Übergangsverfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Rückkehr vor.  
Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch häufig ein – und in der Übergangsverfassung ist die  
Auswanderung nicht geregelt (USDOS 30.3.2021).
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Der Südsudan kontrolliert an seinen Außengrenzen auch die eigenen Staatsangehörigen; in der  
Regel reichen sogenannte „travel permits“ zum Grenzübertritt an den Landgrenzen aus. Inhaber  
gültiger Pässe können ohne Einholung weiterer Genehmigungen reisen (AA 25.3.2021).
Im  März  2020  verhängte  die  Regierung  eine  nächtliche  Ausgangssperre  und  
Reisebeschränkungen,  verbot  gesellschaftliche  Versammlungen,  da  Nachbarländer  COVID-19-
Fälle  bestätigten.  Auch  Schulen  wurden  im  März  geschlossen;  öffneten  allerdings  wieder  im 
Oktober 2020 (AI 7.4.2021). Zwischen März und August 2020, auf dem Höhepunkt der COVID-19-
Bewegungseinschränkungen, ging auch die Zahl der humanitären Helfer im Land drastisch zurück  
(USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 26.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the 
World's Human Rights; South Sudan 2020,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048758.html, Zugriff 7.7.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
 16. IDPs und Flüchtlinge
Die Rechte ausländischer Flüchtlinge – rund 300.000, davon 92 Prozent aus dem Sudan – im  
Südsudan werden nach Auskunft des UNHCR im Wesentlichen geachtet (AA 25.3.2021). 
Die Lage der Binnenvertriebenen (IDPs) im Südsudan ist seit 2013 stark angespannt. Fast 4  
Millionen  Menschen  sind  nach  wie  vor  Vertriebene,  und  seit  Beginn  des  Konflikts  waren 
mindestens  1,9  Millionen  Südsudanesen  innerhalb  des  eigenen  Lands  auf  der  Flucht.  Im 
September  2020  gab  es  mehr  als  1,6  Millionen  durch  den  Konflikt  und  die  unsichere 
Ernährungslage verursachte IDPs. Von diesen waren mehr als 180.000 Personen in UNMISS  
PoC-Lagern  (Protection  of  Civilians)  untergebracht.  Die  zunehmende  Gewalt  und  
Ernährungsunsicherheit  zwang  die  Hilfsorganisationen,  Pläne  für  die  sichere  Rückkehr  und 
Umsiedlung von IDPs zu verschieben (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.3.2021). Dazu wurden u. a.  
Vereinbarungen mit der südsudanesischen Polizei getroffen (AA 25.3.2021). Im September 2020  
begann die UN-Friedensmission (UNMISS) mit dem Rückzug aus drei ihrer Standorte zum Schutz  
der Zivilbevölkerung [PoC], in denen mehr als 40.000 Menschen untergebracht sind, die seit  
Beginn des Konflikts im Jahr 2013 vertrieben wurden (AI 7.4.2021).
Nach Angaben der UN wurden im Laufe des Jahres 2020 durch den bewaffneten Konflikt über  
38.100 Zivilisten vertrieben, von denen mindestens 17.000 in Nachbarstaaten flohen. Hunderte  
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von Menschen, die versuchten, in Uganda Zuflucht zu finden, saßen in behelfsmäßigen Lagern  
nahe  der  Grenze  fest  und  hatten  keinen  Zugang  zu  Nahrungsmitteln,  angemessenen 
Unterkünften, medizinischer Versorgung  und  sauberem Wasser. Der Ausbruch  von  COVID-19 
hatte Uganda dazu veranlasst, seine Grenzen zwischen dem 20. März und dem 1. Oktober 2020  
zu schließen. Nach Angaben der UN kehrten fast 110.000 Flüchtlinge in den Südsudan zurück (AI  
7.4.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber  
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 26.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 26.5.2021 
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
 17. Grundversorgung und Wirtschaft
Der  Südsudan  belegt  auf  dem  aktuellen  Index  der  menschlichen  Entwicklung  der  Vereinten 
Nationen (HDI) Platz 186 von 189 bewerteten Ländern. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung  
haben keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung. Mehr als 70 Prozent der Erwachsenen gelten  
als Analphabeten, nur wenige schulpflichtige Kinder erhalten Unterricht (BMZ 2021a). Durch die  
Behinderung von humanitärer Hilfe, den  andauernden  Massenvertreibungen, den  bewaffneten 
Konflikten und der anhaltenden Wirtschaftskrise sind in vielen Regionen des Landes Hungersnöte  
ausgerufen  worden.  Die  Grundversorgung  der  Bevölkerung  mit  Nahrungsmitteln  ist  allenfalls 
rudimentär gewährleistet (AA 25.3.2021). 
Dabei  ist  der  Südsudan  reich  an  natürlichen  Ressourcen  (Erdöl,  Gold,  Diamanten,  Silber, 
verschiedene  Erze,  Wasserressourcen,  Edelhölzer,  fruchtbares  Ackerland  und  zahlreiche 
Wildtierarten). Fehlende staatliche Strukturen, politische Instabilität und massive Misswirtschaft  
verhindern jedoch, dass sie zum Wohl der Bevölkerung genutzt werden (BMZ 2021b). 
Die Wirtschaft Südsudans ist in erheblichem Maße vom Erdölsektor abhängig. Auf ihn entfallen  
mehr als die Hälfte des BIP, 95 Prozent der Exporte und etwa 90 Prozent der Staatseinnahmen.  
Die reduzierte Ölförderung, der gesunkene Ölpreis sowie eine stark ansteigende Inflation haben  
die  wirtschaftliche  Situation  im  Land  während  des  Bürgerkrieges  in  hohem  Maße  weiter 
verschlechtert. Eine nationale Privatwirtschaft konnte in dem politisch ungewissen Umfeld noch  
nicht aufgebaut werden. Fast alle Produkte werden über die Nachbarstaaten Uganda, Kenia und  
Sudan eingeführt (BMZ 2021b).
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Eine Infrastruktur ist im Südsudan praktisch nicht vorhanden. In den Bereichen Energieversorgung, 
Wasser/Abwasser, Telekommunikation und Verkehr ist das Land kaum erschlossen. Aufgrund des  
wenig  ausgebauten  Verkehrssystems  sind  manche  Gebiete  während  der  Regenzeit  oft  über 
mehrere  Monate  vom  Rest  des  Landes  abgeschnitten.  Ein  Großteil  der  südsudanesischen 
Bevölkerung lebt von kleinbäuerlicher Landwirtschaft. Der Krieg hat jedoch die Existenzgrundlagen  
von Millionen Menschen zerstört (BMZ 2021a). 
Das  Land  steht  vor  enormen  strukturellen  Herausforderungen,  wie  einer  desolaten 
(Verkehrs-)Infrastruktur, einem sehr niedrigen Bildungsniveau, einem fast vollständigen Mangel an  
staatlichen Institutionen sowie völlig unzureichenden Grundversorgungsleistungen - insbesondere  
in den Bereichen Wasser, sanitäre Einrichtungen und Gesundheit. Bis auf die höchste Ebene  
grassiert Korruption. Die wirtschaftliche Situation wird noch dadurch verschärft, dass die Regierung 
ihre  Einnahmen  vorwiegend  in  Waffen  und  militärische  Ausrüstung  investiert.  Obwohl  bisher 
weniger als hundert  Fälle  bestätigt wurden, belastet COVID-19  die bereits sehr angespannte  
humanitäre Situation und erschwert die Hilfeleistungen (bpb.de 9.2.2021).
Laut im Dezember 2020 veröffentlichtem IPC-Report haben bis Mitte 2021 rund 7,24 Millionen  
Menschen  (60  Prozent  der  Bevölkerung)  Bedarf  an  humanitärer  Unterstützung.  In  einigen 
Gebieten herrscht die schlechteste IPC-Kategorie 5 [Hungersnot]. Das Land leidet weiterhin unter  
extremster Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Rund 6,4 Millionen Menschen gelten  
als mangelversorgt und unterernährt. Die seit Mitte 2019 anhaltenden, außergewöhnlich intensiven  
Regenfälle haben zu Überflutungen in weiten Teilen des Landes geführt und die humanitäre Lage  
von rund einer Millionen Menschen weiter verschlimmert. Der Regen hat mittel- und langfristig  
negative Auswirkungen auf die humanitäre Lage u. a. durch Ernteverluste und Zerstörung von  
Anbauflächen (AA 25.3.2021).
Mehr als 80 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze und  
somit von weniger als umgerechnet 1,90 US-Doller pro Tag (BMZ 2021a; vgl. BMZ 2021b). Mehr  
als 50 Prozent der Bevölkerung leiden unter Nahrungsmangel und ein Großteil ist abhängig von  
humanitärer Hilfe (BMZ 2021a).
Laut  UNICEF  sind  rund  1,4  Millionen  Kinder  von  Unterernährung  bedroht.  Nach  aktuellen 
Schätzungen geht es um ca. 8,3 Millionen Menschen, die 2021 auf humanitäre Hilfe angewiesen  
sein werden - seit der Unabhängigkeit 2011 ist das der Höchststand (SZ 12.4.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 26.5.2021
- BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit [Deutschland] (2021a): Soziale 
Situation, Bevölkerung in Not, https://www.bmz.de/de/laender/suedsudan/soziale-
situation-15714, Zugriff 12.7.2021
- BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit [Deutschland] (2021b): 
Wirtschaftliche Situation, Instabilität verhindert Entwicklung, 
https://www.bmz.de/de/laender/suedsudan/wirtschaftliche-situation-15720, Zugriff 12.7.2021
- bpb.de - Bundeszentrale für politische Bildung (9.2.2021): Südsudan, 
https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/228561/
suedsudan#footnode1-1, Zugriff 9.7.2021
- SZ - Süddeutsche Zeitung (12.4.2021): Südsudan: "Die Widerstandskraft der Bevölkerung 
bröckelt", https://www.sueddeutsche.de/politik/suedsudan-unicef-hungersnot-
coronakrise-1.5260396, Zugriff 26.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.202
 18. Medizinische Versorgung
Im Südsudan versagt das Gesundheitssystem und die Versorgung ist eingeschränkt. Das Gleiche  
gilt  für  den  Zugang  zu  Behandlungen  und  pharmazeutischen  Produkten  (FD  7.7.2021).  Die 
medizinische Versorgung im Lande, auch in Juba ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist  
vielfach  technisch,  apparativ  und/oder  hygienisch  ungenügend.  Durch  den  langjährigen 
Bürgerkrieg sind weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 7.7.2021). Die  
medizinische  Versorgung  ist  vor  allem  auf  dem  Land  äußerst  schwach  (AA 25.3.2021).  Die 
Müttersterblichkeitsrate gehört zu den höchsten der Welt, u. a. zurückzuführen auf einen Mangel  
an  medizinischem  Personal,  Einrichtungen  und  Versorgung  (CIA  7.7.2021).  Darunter  leiden 
besonders  Frauen  und  Neugeborene.  Bisher  hängt  die  medizinische  Grundversorgung  im 
Südsudan in erster Linie vom Einsatz der internationalen Gemeinschaft ab. Dies gilt insbesondere  
für  die  von  Konflikten  betroffenen  Gebiete.  In  größeren  Städten  gibt  es  Krankenhäuser  und 
Apotheken. Viele wohlhabende Südsudanesen und im Südsudan lebende Ausländer reisen zur  
medizinischen Behandlung nach Nairobi (Kenia) (AA 25.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2021): Südsudan: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Reisewarnung und COVID-19-bedingte  Reisewarnung),  
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedsudan-node/
suedsudansicherheit/244250, Zugriff 7.7.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber  
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff  27.5.2021
- CIA - Country Intelligence Agency [USA] (7.7.2021): The World Factbook - South Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-sudan/#people-and-society, Zugriff 
7.7.2021
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- FD - France Diplomatie [Frankreich] (7.7.2021): Soudan du Sud: Conseils aux voyageurs: 
Santé, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
soudan-du-sud/#sante, Zugriff 7.7.2021
 19. Rückkehr
Die Regierung bemüht sich um eine dauerhafte Lösung und nimmt Rückkehrer und Flüchtlinge zur  
Wiedereingliederung  auf.  Es  wurde  versucht  einen  Rahmen  für  die  Integration  und 
Wiedereingliederung in lokale Gemeinden zu entwickeln.  Es gibt keine gesonderten Prozeduren  
zur  Beschaffung  von  Dokumenten  für  Rückkehrer  oder  zur  Einbürgerung  von  Flüchtlingen 
abgesehen von jenen, die allen Bürgern zur Verfügung stehen (USDOS 30.3.2021). Fälle, in denen 
Rückkehrer  deswegen  misshandelt  wurden,  sind  nicht  bekannt.  Über  etwaige  Probleme  oder 
Schikanen gegen aus dem Sudan zurückkehrende Südsudanesen in den Südsudan ist ebenfalls  
nichts bekannt. Die Regierungen des Sudan und des Südsudan führen seit Oktober 2020 aktive  
Gespräche über die Modalitäten freiwilliger Rückkehr von Flüchtlingen in beiden Richtungen. Dazu  
gab es in Genf auch Gespräche mit dem UNHCR. In der Bevölkerung gibt es mitunter Vorbehalte  
gegen Rückkehrer, die sich während des Bürgerkriegs „im sicheren Ausland“ oder gar „beim Feind“ 
(Sudan)  aufgehalten  haben.  Damit  im  Zusammenhang  stehende  Übergriffe  sind  jedoch  nicht 
bekannt (AA 25.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff  27.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 27.5.2021
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