ssud-lib-2021-07-13-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Länderspezifische Anmerkungen Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19- Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites mit täglich aktualisierten Zahlen zu konsultieren: WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b 48e9ecf6 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 25

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 6 2. COVID-19..................................................................................................................................7 3. Politische Lage..........................................................................................................................7 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................9 4.1. Beziehungen zum Sudan................................................................................................... 10 5. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 11 6. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 12 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................13 8. Korruption................................................................................................................................14 9. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................ 15 10. Haftbedingungen.....................................................................................................................16 11. Todesstrafe..............................................................................................................................16 12. Religionsfreiheit.......................................................................................................................16 13. Minderheiten........................................................................................................................... 17 14. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 18 14.1. Frauen / Kinder...................................................................................................................18 14.2. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................ 20 15. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................20 16. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 21 17. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................ 22 18. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 24 19. Rückkehr................................................................................................................................. 24 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 25

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 25

2. COVID-19 Der Südsudan wird als Risikogebiet eingestuft (AA 7.7.2021). Das österreichische Außenministerium hat eine Reisewarnung für das ganze Land ausgesprochen (BMEIA 7.7.2021). Durch die Ausbreitung von COVID-19, kommt es weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Weiters ist die Einreise nur für Personen möglich, die über ein gültiges Visum verfügen und einen triftigen Reisegrund haben. Zudem muss ein negatives PCR-Testergebnis bei der Einreise in Papierform mit Stempel und Unterschrift des ausstellenden Labors vorgelegt werden. Der Test darf bei Ankunft nicht älter als 96 Stunden sein (AA 7.7.2021). Abweichend von dieser Regelung verlangen einige Fluggesellschaften die Vorlage eines PCR-Testergebnisses, das nicht älter als 72 Stunden sein darf AA 7.7.2021; vgl. FD 7.7.2021). Nach Einreise ist eine verpflichtende 10-tägige Selbstquarantäne einzuhalten. Die Gesundheitsbehörden können auch eine Unterbringung in einem Hotel oder einer staatlichen Einrichtung auf Kosten des Reisenden anordnen. Nach dem siebten Tag kann die Quarantäne durch ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt werden (AA 7.7.2021). Es besteht eine landesweite nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 6 Uhr (AA 7.7.2021; vgl. FD 7.7.2021). Diese wird von Sicherheitskräften kontrolliert. Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Behörden sowie im öffentlichen Nahverkehr. In der Praxis wird diese Pflicht aber oft nicht eingehalten. Bei internationalen Flügen und am Flughafen besteht Maskenpflicht (AA 7.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2021): Südsudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedsudan-node/ suedsudansicherheit/244250, Zugriff 7.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.7.2021): Südsudan (Republik Südsudan), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/suedsudan/, Zugriff 7.7.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (7.7.2021): Dèrniere minute - Infection pulmonaire - Cornavirus Covid-19, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par- pays-destination/soudan-du-sud/, Zugriff 7.7.2021 3. Politische Lage Der Südsudan ist eine Republik, die gegenwärtig von einer Übergangsregierung regiert wird, die gemäß den Bedingungen der im August 2015 und September 2018 unterzeichneten Friedensabkommen gebildet wurde. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Präsident Salva Kiir Mayardit, dessen Autorität sich aus seiner Wahl 2010 zum Präsidenten der damals halbautonomen Region Südsudan innerhalb der Republik Sudan ableitet. Das Referendum von 2011 über die Selbstbestimmung der Südsudanesen, bei dem sich 98 Prozent der Wähler für die Abspaltung vom .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 25

Sudan entschieden, wurde von internationalen Beobachtern als frei und fair bewertet. Seitdem wurden alle Regierungspositionen nicht mehr gewählt sondern ernannt (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2013 entwickelte sich ein Machtkampf innerhalb der Regierungspartei (Sudan People's Liberation Movement) zu einem bewaffneten Konflikt. Präsident Salva Kiir beschuldigte den damaligen ersten Vizepräsidenten, Riek Machar Teny, einen Putsch geplant zu haben. Die beiden Führer appellierten an ihre jeweiligen ethnischen Gemeinschaften, und der Konflikt weitete sich aus. Die Parteien unterzeichneten mehrere Waffenstillstandsvereinbarungen, die in dem Friedensabkommen von 2015 gipfelten. Der Waffenstillstand hielt im Allgemeinen von August 2015 bis Juli 2016, als die Kämpfe in Juba wieder ausbrachen und sich schließlich auf den Rest des Landes ausweiteten. Die wichtigsten Kriegsparteien unterzeichneten 2018 ein „wiederbelebtes“ Friedensabkommen, das sogenannte Revitalized Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan (R-ARCSS), das bis Mitte September 2020 hielt. Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und anderen Gruppen, die das Friedensabkommen nicht unterzeichnet haben, wurden in der Region Greater Equatoria fortgesetzt. Die subnationale Gewalt, die oft als „interkommunal“ bezeichnet wird, aber häufig politische Ursachen hat, hielt ebenfalls an - insbesondere in den Bundesstaaten Jonglei und Warrap (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.3.2021). Wahlen wurden aufgrund intensiver Gewalt und Unsicherheit ab 2013 mehrmals über mehrere Jahre verschoben. Seitdem hat der Präsident per Dekret lokale Regierungsbeamte und Parlamentarier entlassen und ernannt. 2015 und erneut 2018 verabschiedete der Gesetzgeber Änderungen der Übergangsverfassung, mit denen die Amtszeit des Präsidenten, des nationalen Gesetzgebers und der Staatsversammlungen um drei Jahre verlängert wurde. Das 2018 unterzeichnete Friedensabkommen sah die Verlängerung aller Amtszeiten um drei Jahre Übergangszeit vor (USDOS 30.3.2021). Im Feber 2020 begannen die Parteien mit der Bildung der neuen Übergangsregierung der nationalen Einheit, unter der Führung von Präsident Salva Kiir, mit Riek Machar als erstem Vizepräsidenten und vier weiteren Vizepräsidenten aus Oppositionsgruppen. Die Parteien setzten wichtige Bestimmungen des Friedensabkommens nicht um, darunter Sicherheitsvorkehrungen oder die Einrichtung von Mechanismen zur Rechenschaftspflicht. Auch die im Friedensabkommen vereinbarte Frauenquote in der Regierung von 35 Prozent wurde nicht eingehalten (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Die Regierung, die Sudan People's Liberation Movement/Army in Opposition (SPLA/IO), die National Democratic Front und Gruppen, die das Friedensabkommen von 2018 nicht unterzeichnet hatten, verpflichteten sich im Jänner 2020 zu einem Waffenstillstand. Dieser Waffenstillstand wurde im April 2020 gebrochen, als die Kämpfe in Yei, Lobonok, Mundri, Maridi und anderen Teilen der Region Äquatoria wieder ausbrachen. Die Friedensgespräche wurden im Oktober 2020 wieder aufgenommen (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021), wurden jedoch zum Teil durch die Pandemie .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 25

unterbrochen (AI 7.4.2021). Jedenfalls wurde im Oktober 2020 ein historisches Abkommen mit mehreren Rebellengruppen wurde unterzeichnet (AN 27.6.2021). Präsident Salva Kiir löste am 8. Mai 2021 das Parlament auf. Dieser Schritt stand im Einklang mit dem Friedensabkommen. Das neue Parlament sollte alsbald gebildet und von 400 auf 550 Mitglieder erweitert werden und Mitglieder aller Parteien des Abkommens umfassen (BAMF 10.5.2021; vgl. Reuters 9.7.2021). Bereits am 10. Mai 2021 beschloss Präsident Kiir ein neues Parlament, das im Einklang mit den Bestimmungen des Friedensabkommens von 2018 steht; und auch die Nationalversammlung wurde entsprechend erweitert (BAMF 17.5.2021). Die nächsten Wahlen sieht das R-ARCSS eigentlich für 2022 vor. Dieser Termin wird aber aufgrund der schleppenden Umsetzung des Abkommens wohl nach hinten verschoben werden (AA 25.3.2021). Die Gespräche zwischen der Regierung und der Sudan People's Liberation Movement-Nord (SPLM-Nord) in Juba, Südsudan, wurden Mitte Juni 2021 wegen zu diesem Zeitpunkt nicht näher spezifizierten Meinungsverschiedenheiten unterbrochen (AN 27.6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber _die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021 - AN - Africa News (27.6.2021): Sudan peace talks stumble over division of powers with Khartoum, https://www.africanews.com/2021/06/27/sudan-peace-talks-stumble-over-division-of- powers-with-khartoum/, Zugriff 12.7.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, Südsudan: Präsident Kiir beschließt neues Parlament, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, Südsudan: Präsident löst Parlament auf, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 6.5.2021 - Reuters (9.7.2021): Africa: Ten years on, South Sudan's leaders say peace is way forward, https://www.reuters.com/world/africa/independence-day-south-sudans-kiir-pledges-no-more- war-pope-says-will-visit-2021-07-09/, zugriff 12.7.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021 4. Sicherheitslage Es besteht für das gesamte Land ein erhebliches Sicherheitsrisiko. In den meisten Landesteilen kommt es immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen, besonders in den Gliedstaaten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 25

Western Equatoria, Central Equatoria und Eastern Equatoria, Unity, Jonglei und Upper Nile, wo sich Erdölförderanlagen befinden. Die Lage ist unberechenbar (EDA 7.7.2021) und seit Ausbruch des Bürgerkriegs völlig instabil und von zahllosen bewaffneten Konflikten gekennzeichnet. Derzeit kommt es in praktisch allen Provinzen zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BMEIA 7.7.2021; vgl BN 31.5.2021), z.B. Ende Mai 2021, als bewaffnete aus dem Bundesstaat Unity verschiedene Dörfer im Bundesstaat Warrap angriffen. Dabei wurden mindestens 18 Menschen getötet. Lokale Politiker fordern eine von der zentralen Regierung gesteuerte landesweite Entwaffnung der Bevölkerung (BN 31.5.2021). Laut französischem Außenministerium kann die Gefahr eines terroristischen Angriffs angesichts des regionalen Kontextes nicht völlig ausgeschlossen werden (FD 7.7.2021). Außerdem besteht landesweit Minengefahr (EDA 7.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2021): Südsudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedsudan-node/ suedsudansicherheit/244250, Zugriff 7.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.7.2021): Südsudan (Republik Südsudan), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise- aufenthalt/reiseinformation/land/suedsudan/, Zugriff 7.7.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.6.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw25-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 9.7.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, Südsudan: Erneute Kämpfe in Warrap State, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.7.2021 - EDA - Schweizerische Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2021): Reisehinweise für den Südsudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/suedsudan/ reisehinweise-fuerdensuedsudan.html, Zugriff 7.7.2021 4.1. Beziehungen zum Sudan Die Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) ist seit 2011 im Land tätig. Die United Nations Interim Security Force for Abyei (UNISFA) operiert seit 2011 in der umstrittenen Region Abyei an der Grenze zwischen dem Sudan und dem Südsudan. Der Auftrag der UNISFA umfasst die Gewährleistung der Sicherheit, den Schutz der Zivilbevölkerung, die Stärkung der Kapazitäten der Polizei von Abyei, die Minenräumung, die Überwachung des Abzugs der Streitkräfte aus dem Gebiet und die Erleichterung humanitärer Hilfe; im Jänner 2021 hatte die UNISFA etwa 3.700 Mitarbeiter im Einsatz, darunter etwa 3.200 Soldaten (CIA 7.7.2021). Am 11. Mai 2021 hat der UN- Sicherheitsrat in der Resolution 2575 das Mandat der UNISFA bis zum 15. November 2021 verlängert. Zugleich wurden die Regierungen des Sudan und des Südsudan sowie die lokalen Gemeinden aufgefordert, alle notwendigen Schritte zur effektiven Demilitarisierung des .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 25

umstrittenen Gebiets Abyei zu unternehmen und mit UNISFA zusammenzuarbeiten (BAMF 17.5.2021). Medien berichteten, dass seit dem 13. Juni 2021 zwischen dem Sudan und dem Südsudan Gespräche über den teils umstrittenen Grenzverlauf zwischen beiden Staaten aufgenommen worden sind. Die dafür gebildete Joint Border Commission spricht von einem grundsätzlichen Austausch der jeweiligen Ansichten über den Grenzverlauf und darauf aufbauende, positiv verlaufende, Gespräche (BAMF 21.6.2021). Im Rahmen des sudanesischen Konflikts in den Regionen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil hat die südsudanesische Regierung immer wieder vermittelt. In der Folge wurde im August 2020 zwischen der Übergangsregierung des Sudan und der Revolutionären Front – einem Bündnis mehrerer Rebellengruppen – in Juba, Südsudan, ein Friedensabkommen unterzeichnet (DW 31.8.2020). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.6.2021): Briefing Notes, Sudan / Südsudan, Gespräche über umstrittenen Grenzverlauf: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw25-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 9.7.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, Sudan/Südsudan: UN-Sicherheitsrat verlängert UNISFA-Mandat, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2021 - CIA - Country Intelligence Agency (7.7.2021) [USA]: The World Factbook – South Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-sudan/#people-and-society, Zugriff 7.7.2021 - DW - Deutsche Welle (31.8.2020): Friedensabkommen für Sudan unterzeichnet, https://www.dw.com/de/friedensabkommen-f%C3%Bcr-sudan-unterzeichnet/a-54772426, Zugriff 14.5.2021 5. Rechtsschutz / Justizwesen Die Übergangverfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und erkennt auch Gewohnheitsrecht an (USDOS 30.3.2021). Das südsudanesische Justizsystem ist ausgesprochen schwach. Das gesamte Land verfügt nur über rund 180 ausgebildete Richter. Neben dem formellen Gesetz bestehen viele traditionelle Rechtsregelungen sowie ein Case Law britischer Prägung. Vor allem auf dem Land spielen die traditionelle Rechtsprechung der „Chiefs“ und das Gewohnheitsrecht weiter eine wichtige Rolle. Das Justizgesetz von 2008 wiederum sieht die Einrichtung von Gerichten auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene (County) vor; unterhalb der Landesebene existieren aber nur wenige Gerichte; hier dominiert die traditionelle Gerichtsbarkeit der Chiefs, die nach Angaben der Regierung rund 80 Prozent aller Fälle „regeln“. Das R-ARCSS (Revitalized Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan) sieht die Einführung einer Übergangsgerichtsbarkeit vor. UNMISS unterstützt den Aufbau von mobilen Gerichten (AA 25.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 25

Die Regierung ergriff auch noch keine erkennbaren Maßnahmen zur Einrichtung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission, einer Stelle für Entschädigung und Wiedergutmachung sowie eines mit internationalen und südsudanesischen Richtern besetzten Gerichtshofs (Hybrid-Gericht). Das von der Afrikanischen Union unterstützte Hybrid-Gericht soll zuständig sein für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von völkerrechtlichen Verbrechen und anderen gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die seit Dezember 2013 begangen worden sind (AI 7.4.2021). Die Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding mit der AU (Afrikanischen Union) und die Verabschiedung eines Gesetzes über den Gerichtshof stehen noch aus (HRW 13.1.2021). Ein eigenes Gesetz sieht vor, dass Verbrechen gegen Zivilisten von zivilen Gerichten verhandelt werden sollen. Dennoch wurden im September 2020 26 Soldaten von einem Kriegsgericht der Armee für Verbrechen verurteilt, darunter Vergewaltigungen, Plünderungen, Tötungen und Schikanen seit dem Ausbruch des Konflikts in der Region Yei im Jahr 2016 (HRW 13.1.2021). Im Dezember 2019 kündigte der NSS [Geheimdienst] die Einrichtung eines Sondertribunals an, das Prozesse gegen Offiziere wegen Verbrechen gegen den Staat und Übergriffen auf Zivilisten führen soll. Bisher wurde nur ein Offizier wegen der Tötung eines Kollegen vor Gericht gestellt (HRW 13.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber _die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021 6. Sicherheitsbehörden Das South Sudan National Police Service (SSNPS) untersteht dem Innenministerium und ist für den Vollzug der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des Staates verantwortlich. Die South Sudanese People's Defense Forces (SSPDF) sind für die Sicherheit im ganzen Land zuständig und unterstehen dem Ministerium für Verteidigung und Veteranenangelegenheiten. Das Internal Security Bureau des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), das dem Ministerium für Nationale Sicherheit untersteht, hat Verhaftungsbefugnisse in Fällen der nationalen Sicherheit, operiert aber weit über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus (USDOS 30.3.2021). Die südsudanesische Polizei (SSNPS) besteht mehrheitlich aus früheren .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 25

Soldaten der Befreiungsarmee SPLA. Die Reform der SSNPS kommt nicht voran. Korruption und Fehlverhalten von Polizisten sind an der Tagesordnung; die Polizisten sind überwiegend Analphabeten (AA 25.3.2021). Zahlreiche irreguläre Kräfte, darunter vom NSS betriebene Milizen, operieren mit offizieller Billigung. Den zivilen Behörden gelingt es nicht, eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrechtzuerhalten (USDOS 30.3.2021). Es kommt zu schweren Fälle von Missbrauch und massiven Menschenrechtsverletzungen durch die SSPDF/SPLA. 2020 wurden wiederholt Armeeangehörige von Militärgerichten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (AA 25.3.2021). Trotz vereinzelter Beispiele für die Verfolgung dieser Verbrechen war Straflosigkeit weit verbreitet und blieb ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Die Parteien des Friedensabkommens (2018) hatten es auch versäumt, wichtige Gesetze wie das Gesetz zum NSS von 2014 zu ändern. Die Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors waren nicht erfolgreich, auch weil der NSS - die am besten ausgerüstete Sicherheitsbehörde des Landes und ein wichtiger Akteur der Repression - aus dem Prozess ausgespart blieb (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber _die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021 7. Folter und unmenschliche Behandlung Das Jahr 2020 war geprägt von Konflikten, Verstößen der Sicherheitskräfte, fest etablierter Straflosigkeit und mangelndem Respekt vor der Rechtsstaatlichkeit. All dies ist durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verstärkt worden (HRW 13.1.2021). Die Übergangsverfassung verbietet Folter und unmenschliche Strafen (AA 25.3.2021). In der Praxis schließen Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste Folter (auch mit Todesfolge) ein (AA 25.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Missbräuche durch Sicherheitskräfte kamen im ganzen Land vor. Trotz vereinzelter Fälle von Strafverfolgung für diese Verbrechen blieb Straflosigkeit weit verbreitet und stellt ein großes Problem dar. In Konfliktzonen kam es durch Regierungs- und Oppositionskräfte, bewaffnete Milizen, die mit beiden verbunden sind, und sich bekriegende ethnische Gruppen zu Folter und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 25
