ssud-lib-2021-07-13-ke

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Sudan entschieden, wurde von internationalen Beobachtern als frei und fair bewertet. Seitdem  
wurden alle Regierungspositionen nicht mehr gewählt sondern ernannt (USDOS 30.3.2021).
Im Jahr 2013 entwickelte sich ein Machtkampf innerhalb der Regierungspartei (Sudan People's  
Liberation  Movement)  zu  einem  bewaffneten  Konflikt.  Präsident  Salva  Kiir  beschuldigte  den 
damaligen ersten Vizepräsidenten, Riek Machar Teny, einen Putsch geplant zu haben. Die beiden  
Führer appellierten an ihre jeweiligen ethnischen Gemeinschaften, und der Konflikt weitete sich  
aus.  Die  Parteien  unterzeichneten  mehrere  Waffenstillstandsvereinbarungen,  die  in  dem 
Friedensabkommen von 2015 gipfelten. Der Waffenstillstand hielt im Allgemeinen von August 2015 
bis Juli 2016, als die Kämpfe in Juba wieder ausbrachen und sich schließlich auf den Rest des  
Landes ausweiteten. Die wichtigsten Kriegsparteien unterzeichneten 2018 ein „wiederbelebtes“  
Friedensabkommen, das sogenannte Revitalized Agreement on the Resolution of the Conflict in  
South  Sudan  (R-ARCSS),  das  bis  Mitte  September  2020  hielt.  Die  Kämpfe  zwischen  den 
Regierungstruppen und anderen Gruppen, die das Friedensabkommen nicht unterzeichnet haben,  
wurden  in  der  Region  Greater  Equatoria  fortgesetzt.  Die  subnationale  Gewalt,  die  oft  als 
„interkommunal“  bezeichnet  wird,  aber  häufig  politische  Ursachen  hat,  hielt  ebenfalls  an  - 
insbesondere in den Bundesstaaten Jonglei und Warrap (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.3.2021). 
Wahlen wurden aufgrund intensiver Gewalt und Unsicherheit ab 2013 mehrmals über mehrere  
Jahre  verschoben.  Seitdem  hat  der  Präsident  per  Dekret  lokale  Regierungsbeamte  und 
Parlamentarier entlassen und ernannt. 2015 und erneut 2018 verabschiedete der Gesetzgeber  
Änderungen der Übergangsverfassung, mit denen die Amtszeit des Präsidenten, des nationalen  
Gesetzgebers  und  der  Staatsversammlungen  um  drei  Jahre  verlängert  wurde.  Das  2018 
unterzeichnete  Friedensabkommen  sah  die  Verlängerung  aller  Amtszeiten  um  drei  Jahre 
Übergangszeit vor (USDOS 30.3.2021). Im Feber 2020 begannen die Parteien mit der Bildung der  
neuen Übergangsregierung der nationalen Einheit, unter der Führung von Präsident Salva Kiir, mit  
Riek  Machar  als  erstem  Vizepräsidenten  und  vier  weiteren  Vizepräsidenten  aus  
Oppositionsgruppen. Die Parteien setzten wichtige Bestimmungen des Friedensabkommens nicht  
um,  darunter  Sicherheitsvorkehrungen  oder  die  Einrichtung  von  Mechanismen  zur  
Rechenschaftspflicht. Auch die im Friedensabkommen vereinbarte Frauenquote in der Regierung  
von 35 Prozent wurde nicht eingehalten (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). 
Die  Regierung,  die  Sudan  People's  Liberation  Movement/Army  in  Opposition  (SPLA/IO),  die 
National Democratic Front und Gruppen, die das Friedensabkommen von 2018 nicht unterzeichnet  
hatten,  verpflichteten  sich  im  Jänner  2020  zu  einem  Waffenstillstand.  Dieser  Waffenstillstand 
wurde im April 2020 gebrochen, als die Kämpfe in Yei, Lobonok, Mundri, Maridi und anderen Teilen 
der Region Äquatoria wieder ausbrachen. Die Friedensgespräche wurden im Oktober 2020  wieder 
aufgenommen (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021), wurden jedoch zum Teil durch die Pandemie  
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unterbrochen (AI 7.4.2021). Jedenfalls wurde im Oktober 2020 ein historisches Abkommen mit  
mehreren Rebellengruppen wurde unterzeichnet (AN 27.6.2021). 
Präsident Salva Kiir löste am 8. Mai 2021 das Parlament auf. Dieser Schritt stand im Einklang mit  
dem  Friedensabkommen.  Das  neue  Parlament  sollte  alsbald  gebildet  und  von  400  auf  550 
Mitglieder  erweitert  werden  und  Mitglieder  aller  Parteien  des  Abkommens  umfassen  (BAMF 
10.5.2021; vgl. Reuters 9.7.2021). Bereits am 10. Mai 2021 beschloss Präsident Kiir ein neues  
Parlament, das im Einklang mit den Bestimmungen des Friedensabkommens von 2018 steht; und  
auch die Nationalversammlung wurde entsprechend erweitert (BAMF 17.5.2021). Die nächsten  
Wahlen  sieht  das  R-ARCSS  eigentlich  für  2022  vor.  Dieser  Termin  wird  aber  aufgrund  der 
schleppenden Umsetzung des Abkommens wohl nach hinten verschoben werden (AA 25.3.2021).
Die  Gespräche  zwischen  der  Regierung  und  der  Sudan  People's  Liberation  Movement-Nord 
(SPLM-Nord) in Juba, Südsudan, wurden Mitte Juni 2021 wegen zu diesem Zeitpunkt nicht näher  
spezifizierten Meinungsverschiedenheiten unterbrochen (AN 27.6.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber  
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021
- AN - Africa News (27.6.2021): Sudan peace talks stumble over division of powers with 
Khartoum, https://www.africanews.com/2021/06/27/sudan-peace-talks-stumble-over-division-of-
powers-with-khartoum/, Zugriff 12.7.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, 
Südsudan: Präsident Kiir beschließt neues Parlament, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2021 
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, 
Südsudan: Präsident löst Parlament auf, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 6.5.2021
- Reuters (9.7.2021): Africa: Ten years on, South Sudan's leaders say peace is way forward, 
https://www.reuters.com/world/africa/independence-day-south-sudans-kiir-pledges-no-more-
war-pope-says-will-visit-2021-07-09/, zugriff 12.7.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021
 4. Sicherheitslage
Es besteht für das gesamte Land ein erhebliches Sicherheitsrisiko. In den meisten Landesteilen  
kommt es immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen, besonders in den Gliedstaaten  
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Western Equatoria, Central Equatoria und Eastern Equatoria, Unity, Jonglei und Upper Nile, wo  
sich Erdölförderanlagen befinden. Die Lage ist unberechenbar (EDA 7.7.2021) und seit Ausbruch  
des Bürgerkriegs völlig instabil und von zahllosen bewaffneten Konflikten gekennzeichnet. Derzeit 
kommt es in praktisch allen Provinzen zu bewaffneten Auseinandersetzungen  (BMEIA 7.7.2021; 
vgl BN 31.5.2021), z.B. Ende Mai 2021, als bewaffnete aus dem Bundesstaat Unity verschiedene  
Dörfer im Bundesstaat Warrap angriffen. Dabei wurden mindestens 18 Menschen getötet. Lokale  
Politiker  fordern  eine  von  der  zentralen  Regierung  gesteuerte  landesweite  Entwaffnung  der 
Bevölkerung (BN 31.5.2021). 
Laut französischem Außenministerium kann die Gefahr eines terroristischen Angriffs angesichts  
des regionalen Kontextes nicht völlig ausgeschlossen werden (FD 7.7.2021). Außerdem besteht  
landesweit Minengefahr (EDA 7.7.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2021): Südsudan: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Reisewarnung und COVID-19-bedingte  Reisewarnung),  
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedsudan-node/
suedsudansicherheit/244250, Zugriff  7.7.2021
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]
(7.7.2021): Südsudan (Republik Südsudan), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-
aufenthalt/reiseinformation/land/suedsudan/, Zugriff 7.7.2021 
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.6.2021): Briefing Notes,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw25-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 9.7.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, 
Südsudan: Erneute Kämpfe in Warrap State, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.7.2021
- EDA - Schweizerische Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 
[Schweiz] (7.7.2021): Reisehinweise für den Südsudan, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/suedsudan/
reisehinweise-fuerdensuedsudan.html, Zugriff  7.7.2021
4.1. Beziehungen zum Sudan
Die Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) ist seit 2011 im Land tätig. Die United  
Nations Interim Security Force for Abyei (UNISFA) operiert seit 2011 in der umstrittenen Region  
Abyei an der Grenze zwischen dem Sudan und dem Südsudan. Der Auftrag der UNISFA umfasst 
die Gewährleistung der Sicherheit, den Schutz der Zivilbevölkerung, die Stärkung der Kapazitäten  
der Polizei von Abyei, die Minenräumung, die Überwachung des Abzugs der Streitkräfte aus dem  
Gebiet und die Erleichterung humanitärer Hilfe; im Jänner 2021 hatte die UNISFA etwa 3.700  
Mitarbeiter im Einsatz, darunter etwa 3.200 Soldaten (CIA 7.7.2021).  Am 11. Mai 2021 hat der UN-
Sicherheitsrat  in  der  Resolution  2575  das  Mandat  der  UNISFA bis  zum  15.  November  2021 
verlängert. Zugleich wurden die Regierungen des Sudan und des Südsudan sowie die lokalen  
Gemeinden  aufgefordert,  alle  notwendigen  Schritte  zur  effektiven  Demilitarisierung  des 
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umstrittenen  Gebiets  Abyei  zu  unternehmen  und  mit  UNISFA  zusammenzuarbeiten  (BAMF 
17.5.2021). Medien berichteten, dass seit dem 13. Juni 2021 zwischen dem Sudan und dem  
Südsudan  Gespräche  über  den  teils  umstrittenen  Grenzverlauf  zwischen  beiden  Staaten 
aufgenommen  worden  sind.  Die  dafür  gebildete  Joint  Border  Commission  spricht  von  einem 
grundsätzlichen  Austausch  der  jeweiligen  Ansichten  über  den  Grenzverlauf  und  darauf 
aufbauende, positiv verlaufende, Gespräche (BAMF 21.6.2021).
Im Rahmen des sudanesischen Konflikts in den Regionen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil hat  
die südsudanesische Regierung immer wieder vermittelt. In der Folge wurde im August 2020  
zwischen der Übergangsregierung des Sudan und der Revolutionären Front – einem Bündnis  
mehrerer  Rebellengruppen  –  in  Juba,  Südsudan,  ein  Friedensabkommen  unterzeichnet  (DW 
31.8.2020).
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.6.2021): Briefing Notes, 
Sudan / Südsudan, Gespräche über umstrittenen Grenzverlauf:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw25-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 9.7.2021
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, 
Sudan/Südsudan: UN-Sicherheitsrat verlängert UNISFA-Mandat, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2021
- CIA - Country Intelligence Agency (7.7.2021) [USA]: The World Factbook – South Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-sudan/#people-and-society, Zugriff 
7.7.2021
- DW - Deutsche Welle (31.8.2020): Friedensabkommen für Sudan unterzeichnet, 
https://www.dw.com/de/friedensabkommen-f%C3%Bcr-sudan-unterzeichnet/a-54772426, 
Zugriff 14.5.2021
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Übergangverfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und erkennt auch Gewohnheitsrecht  
an (USDOS 30.3.2021). Das südsudanesische Justizsystem ist ausgesprochen schwach. Das  
gesamte Land verfügt nur über rund 180 ausgebildete Richter. Neben dem formellen Gesetz  
bestehen viele traditionelle Rechtsregelungen sowie ein Case Law britischer Prägung. Vor allem  
auf dem Land spielen die traditionelle Rechtsprechung der „Chiefs“ und das Gewohnheitsrecht  
weiter  eine  wichtige  Rolle.  Das  Justizgesetz  von  2008  wiederum  sieht  die  Einrichtung  von 
Gerichten  auf  Bundes-,  Landes-  und  Bezirksebene  (County)  vor;  unterhalb  der  Landesebene 
existieren aber nur wenige Gerichte; hier dominiert die traditionelle Gerichtsbarkeit der Chiefs, die  
nach Angaben der Regierung rund 80 Prozent aller Fälle „regeln“. Das R-ARCSS (Revitalized  
Agreement  on  the  Resolution  of  the  Conflict  in  South  Sudan)  sieht  die  Einführung  einer 
Übergangsgerichtsbarkeit  vor.  UNMISS  unterstützt  den  Aufbau  von  mobilen  Gerichten  (AA 
25.3.2021).
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Die Regierung ergriff auch noch keine erkennbaren Maßnahmen zur Einrichtung einer Wahrheits-  
und Versöhnungskommission, einer Stelle für Entschädigung und Wiedergutmachung sowie eines  
mit internationalen und südsudanesischen Richtern besetzten Gerichtshofs (Hybrid-Gericht). Das  
von der Afrikanischen Union unterstützte Hybrid-Gericht soll zuständig sein für die Untersuchung  
und  strafrechtliche  Verfolgung  von  völkerrechtlichen  Verbrechen  und  anderen  gravierenden 
Menschenrechtsverletzungen, die seit Dezember 2013 begangen worden sind (AI 7.4.2021). Die  
Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding mit der AU (Afrikanischen Union) und die  
Verabschiedung eines Gesetzes über den Gerichtshof stehen noch aus (HRW 13.1.2021).
Ein eigenes Gesetz sieht vor, dass Verbrechen gegen Zivilisten von zivilen Gerichten verhandelt  
werden sollen. Dennoch wurden im September 2020 26 Soldaten von einem Kriegsgericht der  
Armee  für  Verbrechen  verurteilt,  darunter  Vergewaltigungen,  Plünderungen,  Tötungen  und 
Schikanen seit dem Ausbruch des Konflikts in der Region Yei im Jahr 2016 (HRW 13.1.2021).
Im Dezember 2019 kündigte der NSS [Geheimdienst] die Einrichtung eines Sondertribunals an,  
das Prozesse gegen Offiziere wegen Verbrechen gegen den Staat und Übergriffen auf Zivilisten  
führen soll. Bisher wurde nur ein Offizier wegen der Tötung eines Kollegen vor Gericht gestellt  
(HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 6.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021
 6. Sicherheitsbehörden
Das South Sudan National Police Service (SSNPS) untersteht dem Innenministerium und ist für  
den Vollzug der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des Staates 
verantwortlich. Die South Sudanese People's Defense Forces (SSPDF) sind für die Sicherheit im  
ganzen  Land  zuständig  und  unterstehen  dem  Ministerium  für  Verteidigung  und  
Veteranenangelegenheiten.  Das  Internal  Security  Bureau  des  Nationalen  Sicherheitsdienstes 
(NSS), das dem Ministerium für Nationale Sicherheit untersteht, hat Verhaftungsbefugnisse in  
Fällen der nationalen Sicherheit, operiert aber weit über seine gesetzlichen Befugnisse hinaus  
(USDOS 30.3.2021). Die südsudanesische Polizei (SSNPS) besteht mehrheitlich aus früheren  
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Soldaten der Befreiungsarmee SPLA. Die Reform der SSNPS kommt nicht voran. Korruption und  
Fehlverhalten  von  Polizisten  sind  an  der  Tagesordnung;  die  Polizisten  sind  überwiegend 
Analphabeten (AA 25.3.2021). Zahlreiche irreguläre Kräfte, darunter vom NSS betriebene Milizen,  
operieren mit offizieller Billigung. Den zivilen Behörden gelingt es nicht, eine wirksame Kontrolle  
über die Sicherheitskräfte aufrechtzuerhalten (USDOS 30.3.2021). Es kommt zu schweren Fälle  
von  Missbrauch  und  massiven  Menschenrechtsverletzungen  durch  die  SSPDF/SPLA.  2020 
wurden wiederholt Armeeangehörige von Militärgerichten wegen Vergewaltigung und sexueller  
Nötigung  zu  langjährigen  Haftstrafen  verurteilt.  Die  Urteile  sind  noch  nicht  rechtskräftig  (AA 
25.3.2021). Trotz vereinzelter Beispiele für die Verfolgung dieser Verbrechen war Straflosigkeit weit 
verbreitet und blieb ein großes Problem (USDOS 30.3.2021).
Die Parteien des Friedensabkommens (2018) hatten es auch versäumt, wichtige Gesetze wie das  
Gesetz zum NSS von 2014 zu ändern. Die Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors  
waren nicht erfolgreich, auch weil der NSS - die am besten ausgerüstete Sicherheitsbehörde des  
Landes und ein wichtiger Akteur der Repression - aus dem Prozess ausgespart blieb (AI 7.4.2021). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das  Jahr  2020  war  geprägt  von  Konflikten,  Verstößen  der  Sicherheitskräfte,  fest  etablierter 
Straflosigkeit  und  mangelndem  Respekt  vor  der  Rechtsstaatlichkeit.  All  dies  ist  durch  die 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verstärkt worden (HRW 13.1.2021).
Die  Übergangsverfassung  verbietet  Folter  und  unmenschliche  Strafen  (AA 25.3.2021).  In  der 
Praxis schließen Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste Folter (auch mit  
Todesfolge)  ein  (AA 25.3.2021;  vgl.  USDOS  30.3.2021).  Missbräuche  durch  Sicherheitskräfte 
kamen im ganzen Land vor. Trotz vereinzelter Fälle von Strafverfolgung für diese Verbrechen blieb  
Straflosigkeit weit verbreitet und stellt ein großes Problem dar. In Konfliktzonen kam es durch  
Regierungs- und Oppositionskräfte, bewaffnete Milizen, die mit beiden verbunden sind, und sich  
bekriegende ethnische Gruppen zu Folter und Misshandlungen (USDOS 30.3.2021).
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Die  Kämpfe  zwischen  den  Konfliktparteien  gingen  weiter,  insbesondere  im  Süden.  Soldaten 
begingen schwere Verstöße und Misshandlungen, einschließlich Kriegsverbrechen. Sie töteten  
Zivilisten, verübten sexuelle Gewalt, plünderten das Hab und Gut von Zivilisten, brannten Dörfer  
nieder und zerstörten Eigentum und Gebäude. Infolgedessen wurden viele Dörfer unbewohnbar  
gemacht, es kam zu intern Vertriebenen (AI 7.4.2021).
Der Geheimdienst NSS unterhält eine Einrichtung, wo er Zivilisten festhält, verhört und manchmal  
foltert,  und  es  gibt  auch  geheime,  inoffizielle  Haftzentren.  Berichten  zufolge  starben  mehrere 
Häftlinge  an  den  Folgen  von  Folter  –  einschließlich  Elektroschocks  und  Schlägen  (USDOS 
30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 6.5.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 6.5.2021 
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 6.5.2021
 8. Korruption
In der Übergangsverfassung ist Korruption als strafbare Handlung verankert, jedoch wird dieses  
Verbot von der Regierung nicht effektiv umgesetzt – Beamte sind weiterhin korrupt und Straffreiheit 
stellt  ein  Problem  dar.  Korruption  war  in  allen  staatlichen  Bereichen  endemisch  (USDOS 
30.3.2021). Der Südsudan ist ein kleptokratischer Staat, der von einer korrupten, militarisierten  
Elite  regiert  wird.  Das  System  aus  Korruption,  Klientelismus  und  Patronage,  das  von  den 
militärischen und politischen Eliten aufgebaut wurde, reicht bis in die Zeit vor der Unabhängigkeit  
des Landes zurück und ist darauf ausgelegt, Loyalität zu belohnen. Die Aufdeckung von Korruption 
im Südsudan ist eine unmittelbare, direkte Bedrohung für Präsident Kiir und seine Verbündeten  
(FDL 3.2021). Diese ausufernde Korruption und Wirtschaftskriminalität, die illegalen Reichtum in  
wenigen  Händen  konzentrieren,  schüren  weiterhin  Missstände  und  treiben  Konflikte  an (HRC 
4.2.2021). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International liegt der Südsudan  
auf Rang 179 von 180 Ländern (TI 28.1.2021). Die Überarbeitung und Änderung von Gesetzen zur 
Korruptionsbekämpfung sind noch ausstehend (HRC 4.2.2021).
Quellen:
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- FLD - Front Line Defenders (3.2021): No Refuge: South Sudan's Targeting of Refugee HRDs 
Outside the Country, https://www.frontlinedefenders.org/sites/default/files/no_refuge_-_final.pdf, 
Zugriff 25.5.2021
- HRC - UN Human Rights Council (4.3.2021):  Report of the Commission on Human Rights in 
South Sudan [A/HRC/46/53], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046934/A_HRC_46_53_E.pdf, 
Zugriff 26.5.2021
- TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index - South Sudan, 
https://www.transparency.org/en/countries/south-sudan, 25.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
 9. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Übergangsverfassung verankert (AA 25.3.2021). 2020 
kam es vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Gruppen, Clans und 
Subclans.  Vor  allem  im  Süden  des  Landes  gab  es  immer  noch  vereinzelt  Zusammenstöße 
zwischen den Parteien des bewaffneten Konflikts. Alle Konfliktparteien sind für schwere Verstöße  
gegen  internationale  Menschenrechtsnormen  und  das  humanitäre  Völkerrecht  verantwortlich. 
Dazu  gehören  auch  die  Tötung  von  Zivilpersonen,  die  Rekrutierung  und  der  Einsatz  von 
Kindersoldaten sowie sexualisierte Gewalt. Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt  
die Norm. Die Sicherheitskräfte nehmen nach wie vor tatsächliche und mutmaßliche Gegner der  
Regierung  und  andere  Kritiker  willkürlich  fest  und  inhaftierten  sie (AI  7.4.2021;  vgl.  USDOS 
30.3.2021;  HRW  13.1.2021).  Es  kommt  weiterhin  zu  außergerichtlichen  Tötungen,  
Misshandlungen, Entführungen, sexuellen Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen von Zivilisten 
(USDOS  30.3.2021).  Abgesehen  von  einigen  Gerichtsverfahren,  in  denen  Fälle  sexualisierter 
Gewalt  behandelt  wurden,  gingen  völkerrechtliche  Verbrechen  auch  2020  straflos  aus  (AI 
7.4.2021). 
In  der  Praxis  ist  die  Pressefreiheit  erheblich  eingeschränkt.  Der  Druck  auf  Journalisten  ist 
erheblich, Selbstzensur ist verbreitet. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur bedingt 
durch die Übergangsverfassung garantiert (AA 25.3.2021). Weiter hin kommt es zu Inhaftierungen  
von  regierungskritischen  Journalisten,  Aktivisten  und  Zivilpersonen  (HRW 13.1.2021).  Die 
Geheimdienste halten sie über lange Zeiträume hinweg willkürlich und unter harten Bedingungen,  
ohne Anklageerhebung oder Aussicht auf einen Prozess in Haft. Es kommt auch zu exzessiver  
Gewaltanwendung auf unbewaffnete Demonstranten (AI 7.4.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 8.7.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 25
15

- AI - Amnesty International (7.4.2021): South Sudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048758.html, Zugriff 26.5.021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Sudan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043727.html, Zugriff 7.7.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
 10. Haftbedingungen
Viele Haftanstalten sind überfüllt und unterfinanziert (AA 25.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und  
die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die sanitären Anlagen sind schlecht, und die  
medizinische Grundversorgung ist mangelhaft. Die Häftlinge erhalten in manchen Gefängnissen  
nur eine Mahlzeit pro Tag und sind von der Unterstützung durch Familie oder Freunde abhängig  
(USDOS  30.3.2021).  Politische  Straftäter  werden  außerhalb  des  normalen  Strafvollzugs  in 
gesonderten  Gebäuden  des  Nationalen  Sicherheitsdienstes  untergebracht.  Es  gibt  glaubhafte 
Berichte  über  Folter  in  diesen  Gefängnissen.  Auch  Hausarrest  ist  üblich.  Angehörige  der 
Opposition werden auch ohne Verfahren festgehalten (AA 25.3.2021). Das National Prison Service  
erlaubt Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Mitarbeiter  
von UNMISS, NGOs, internationalen Organisationen sowie von Journalisten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 26.5.2021
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: South Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2048131.html, Zugriff 26.5.2021
 11. Todesstrafe
Die  Todesstrafe  wurde  im  Südsudan  bis  heute  nicht  abgeschafft  und  die  entsprechende 
Menschenrechtskonvention nicht unterzeichnet (AA 25.3.2021). Die Todesstrafe wird nach wie vor  
ausgesprochen, und Hinrichtungen werden vollstreckt (AI 7.4.2021). 2019 ist von mindestens 13  
Hinrichtungen auszugehen, so viele wie nie zuvor in einem Jahr seit der Unabhängigkeit 2011 (AA  
25.3.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Südsudan 2020, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048821.html, Zugriff 7.5.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 25
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12. Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Übergangsverfassung Art. 8 (2) garantiert und wird auch in der  
Praxis  geachtet.  Dies  gilt  auch  für  den  Islam.  Offizielle  Veranstaltungen  werden  stets  mit 
christlichem  und  islamischem  Gebet  eröffnet.  Kirchen  und  Gemeinschaften  können  frei  von 
staatlicher  Repression  operieren  (AA 25.3.2021).  Staat  und  Kirchen  sind  nach  Art.  8  (1)  der 
Übergangsverfassung getrennt (AA 25.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Übergangsverfassung  
verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt religiösen Gruppen die Freiheit, Gottesdienste  
abzuhalten  und  sich  zu  versammeln,  sich  zu  organisieren,  zu  lehren,  Eigentum  zu  besitzen, 
finanzielle Zuwendungen zu erhalten, zu kommunizieren und Publikationen zu religiösen Themen  
herauszugeben sowie karitative Einrichtungen zu gründen (USDOS 12.5.2021).
Die  Gesamtbevölkerung  wird  auf  10,5  Millionen  geschätzt  (Schätzung  Mitte  2020).  Etwa  60 
Prozent der Bevölkerung sind Christen, 33 Prozent Anhänger indigener Religionen und 6 Prozent  
Muslime.  Andere  religiöse  Gruppen  sind  der  Baha'i-Glaube,  Buddhismus,  Hinduismus  und 
Judentum. Die massive Vertreibung der Bevölkerung aufgrund des fast zehnjährigen Konflikts  
sowie eine große Anzahl von Pastoralisten, die regelmäßig innerhalb und zwischen den Ländern  
wandern, machen es schwierig, die Gesamtbevölkerung und ihre religiöse Demographie genau zu  
schätzen.  Viele  derjenigen,  die  indigenen  religiösen  Überzeugungen  anhängen,  leben  in 
abgelegenen Teilen des Landes und  kombinieren  christliche  und  indigene  Praktiken (USDOS 
12.5.2021).
Das Netzwerk religiöser Gruppen bleibt eine wichtige Quelle der Stabilität in einem ansonsten  
instabilen Land. Ein vielfältiges Netzwerk von katholischen, protestantischen und muslimischen  
inländischen und internationalen Organisationen bot und bietet Schutz vor den Kämpfen (USDOS  
12.5.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2021): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Südsudan (Stand: Dezember 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2050124/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber  
_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_S%C3%Bcdsudan_%28Stand_Dezemb
er_2020%29%2C_25.03.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious 
Freedom: South Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051708.html, Zugriff 26.5.2021
 13. Minderheiten
Das  Land  hat  mindestens  60  ethnische  Gruppen  und  eine  lange  Geschichte  interethnischer 
Konflikte. Ethnische Gruppen werden grob in die Gruppen Nilotisch (Dinka, Nuer und Shilluk), Nilo-
Hamitisch und Südwest-Sudanesisch eingeteilt (USDOS 30.3.2021). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 25
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