sril-lib-2021-07-07-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 57
PDF herunterladen
sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS  
2020).  Polizei-  und  Sicherheitskräfte  wenden  missbräuchliche  Praktiken,  wie  willkürliche  
Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von  
solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können  
Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri  
Lanka  (HRCSL)  und  die  Strafgerichte  können  Fälle  untersuchen.  Das  Büro  hat  den  Auftrag, 
geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv  
angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch  
einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei  
Untersuchungen  zu  behauptetem  Fehlverhalten  von  Polizei  und  Militär  (FH  3.3.2021).  
Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern,  
gegen  Sicherheitskräfte  vorzugehen.  Zwar  leitete  die  Regierung  Ermittlungen  gegen  einige 
Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch  
gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende  
Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des  
Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042798/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Sri_Lanka_%28Stand_November_2020%29%2C_18.1
2.2020.pdf, Zugriff 7.6.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka, https://www.bti-
project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LKA.pdf, Zugriff 4.5.2020
- FH –  Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046539.html, Zugriff 22.6.2021
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048154.html, Zugriff 22.6.2021
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das  Verbot  der  Folter  ist  in  Art.  11  der  Verfassung  verankert  (ÖB  9.2020).  Internationalen 
Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um  
Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und  
Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von  
Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der 
PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des  
Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 57
23

Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen  
Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird 
genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte  
und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene  
Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der 
Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde  
von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).
Der  Einsatz  von  Folterpraktiken  ist  im  Land  verbreitet.  Berichte  beziehen  sich  dabei  auf 
Polizeibeamte  und  Sicherheitsdienstleister,  die  angeblich  Verdächtige  zusammenschlagen,  um 
Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird  
von  Beteiligungen  durch  Polizei-  und  Sicherheitskräften  an  außergerichtlichen  Hinrichtungen, 
gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021). 
Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht  
weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB  
9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der  
Folter  prüft  und  vorbeugende  Maßnahmen  ergreift  (USDOS  30.3.2021).  Die  gerichtliche 
Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in  
der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden,  
haben aufgrund langer  Verfahren, hoher  Gerichtskosten und Einflussnahme durch  die Polizei  
kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020). 
Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar  
verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Darüber hinaus werden oftmals Frauen, die 
sich  wegen  ihrer  verschwundenen  oder  im  Bürgerkrieg  gefallenen  Männer  an  die  Behörden 
wenden,  sexuell  missbraucht  bzw.  zu  sexuellen  Handlungen  gezwungen,  damit  diese  ihnen 
zustehende Informationen erhalten können (ÖB 9.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042798/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Sri_Lanka_%28Stand_November_2020%29%2C_18.1
2.2020.pdf, Zugriff 7.6.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka, https://www.bti-
project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LKA.pdf, Zugriff 4.5.2020
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046539.html, Zugriff 22.6.2021
- HRW – Human Rights Watch (10.6.2021): European Parliament Alarmed over Sri Lanka’s 
Rights Situation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2053901.html, Zugriff 25.6.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 57
24

- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048154.html, Zugriff 22.6.2021
 8. Korruption
Es besteht die verbreitete Ansicht, dass Korruption nach wie vor in der Verwaltung präsent ist (BS  
2020; vgl. GW 21.7.2020). Die öffentlichen Beschaffungssysteme sind anfällig für Bestechung, und  
es gibt praktisch keine Rechenschaftspflicht der Amtsinhaber in Form von Vermögenserklärungen  
oder Regeln für Interessenkonflikte (BS 2020). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption  
vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind  
oftmals in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche  
Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Das  Gesetz  verpflichtet  alle  Kandidaten  für  Parlaments-,  Kommunal-,  Provinz-  und  
Präsidentschaftswahlen,  ihr  Vermögen  und  ihre  Verbindlichkeiten  gegenüber  dem  
Parlamentspräsidenten  offenzulegen.  Einige  –  aber  nicht  alle  –  Kandidaten  bei  den  
Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht  
durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen  
über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 30.3.2021).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 179  
Ländern und Territorien an 94. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (2019:  
93/38) (TI 2020; vgl. TI 2019).  In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice  
Project nimmt Sri Lanka 2020 Rang 61 von 128 Staaten (2018: 58/113) ein (WJP 27.2.2020; vgl.  
WJP 31.1.2018). 
Im  September  2020  verhafteten  die  Behörden  18  Beamte  des  Police  Narcotic  Bureau,  die 
Medienberichten zufolge Drogenhändlern beim Transport und Vertrieb von Drogen unterstützt und  
dabei hohe Provisionszahlungen erhalten haben (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka, https://www.bti-
project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LKA.pdf, Zugriff 4.5.2020
- GW - GardaWorld (21.7.2020): Sri Lanka Country Report, 
https://www.garda.com/crisis24/country-reports/sri-lanka, Zugriff 25.6.2021 
- TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2020, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/lka, Zugriff 25.6.2021
- TI – Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2019/index/lka, Zugriff 25.6.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048154.html, Zugriff 22.6.2021
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 57
25

- WJP – World Justice Projekt (27.2.2020): World Justice Project, Rule of Law Index 2020 
https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP-ROLI-2020-Online_0.pdf, 
Zugriff 25.6.2021
- WJP – World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 – Sri Lanka, 
http://data.worldjusticeproject.org/#groups/LKA, Zugriff 25.4.2018
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
NGOs arbeiten relativ frei, auch wenn Aktivisten, die sich mit heiklen Themen befassen - darunter  
Korruption,  Menschenrechtsverletzungen  aus  der  Kriegszeit  und  Vermisste  -  weiterhin  über 
Überwachung, Belästigung und Einschüchterung durch die Sicherheitskräfte berichten (ÖB 9.2020; 
vgl. FH 3.3.2021, DFAT 4.11.2019). Diese Überwachungsmaßnahmen ereignen sich vor allem im  
Norden und Osten, aber auch anderorts (FH 3.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019). Im November 2019  
ist das Verteidigungsministerium als Aufsichtsorgan für NGOs eingesetzt worden (AI 28.2.2020;  
vgl. HRW 13.1.2021). 
Tamilische  Menschenrechtsverteidiger  und  Aktivisten,  einschließlich  Angehörige  von  
Verschwundenen, berichteten von Überwachung und Belästigung durch Strafverfolgungsbeamte.  
Menschenrechtsaktivistinnen im Norden und Osten berichteten, dass Interaktionen mit der Polizei  
oft mit sexueller Erniedrigung einhergingen (ÖB 9.2020). Eine 2016 durchgeführte Umfrage hat  
ergeben, dass das Vertrauen gegenüber NGOs bei der tamilischen Minderheit (über 73 Prozent)  
und bei Muslimen (65 Prozent) viel größer ist als bei der singhalesischen Mehrheit (35,3 Prozent)  
(BS 2020).
Die  Behörden  haben  begonnen,  Finanzierungen  durch  ausländische  Geldgeber  mit  der  
Behauptung zu kontrollieren, dass diese Gelder zur Unterstützung des „Terrorismus“ verwendet  
würden (HRW 13.1.2021). Durch diese Maßnahme steigt die Gefahr einer Überwachung für die  
NGOs.  Von  mehr  als  einem  Dutzend  NGOs  und  Medienorganisationen  werden  
Einschüchterungsbesuche  durch  Strafverfolgungsbehörden  und  Geheimdienste  gemeldet  (AI 
28.2.2020). Aktivisten befürchten, dass die Behörden Fehler in der Buchführung als Vorwand für  
das Einstellen von Tätigkeiten der betroffenen NGOs oder für Strafanzeigen geltend machen  
werden (HRW 3.3.2020).
Viele NGOs kooperieren mit der Regierung bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen der  
Abriegelungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie. Einige Beobachter äußern die Befürchtung,  
dass diese Zusammenarbeit den Geheimdiensten auch Informationen über die Aktivitäten und das  
Personal der NGOs liefern könnte. Diese Informationen können im Bedarfsfall gegen die NGOs  
eingesetzt werden (FH 3.3.2021).
Quellen:
- AI – Amnesty International (28.2.2020): Joint Oral Statement: 43rd session of the Human 
Rights Council; Item 2: General Debate onreports and oral updates of the High Commissioner 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 57
26

and the Secretary-General [ASA 37/1882/2020], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2025533/ASA3718822020ENGLISH.PDF, Zugriff 30.4.2020
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka, https://www.bti-
project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LKA.pdf, Zugriff 4.5.2020
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (4.11.2019): DFAT Country 
Information Report Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019380/country-information-
report-sri-lanka.pdf, Zugriff 28.4.2020
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046539.html, Zugriff 25.6.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Sri Lanka, 13. Jänner 2021
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043729.html, Zugriff 25.6.2021
- HRW – Human Rights Watch (3.3.2020): Sri Lanka: Security Agencies Shutting Down Civic 
Space, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025894.html, Zugriff 20.4.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt in Sri Lanka keine allgemeine Wehrpflicht (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020). Man kann sich 
im Alter von 18 bis 22 Jahren freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 8.6.2021). Nach Ende des  
Bürgerkriegs  wurde  das  Verteidigungsministerium  in  vielen  zivilen  Bereichen  aktiv,  z.B.  
Immobilienentwicklung, Brückenbau, Gastronomie und Tankstellen (ÖB 9.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042798/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Sri_Lanka_%28Stand_November_2020%29%2C_18.1
2.2020.pdf, Zugriff 17.6.2021
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (8.6.2021): The World Factbook – Sri Lanka, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sri-lanka/, Zugriff 17.6.2021
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat  
zudem  zahlreiche  internationale  Menschenrechtsabkommen  ratifiziert  (AA  18.12.2020).  Die 
Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie  
spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines  
Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020).
Zu den wichtigsten Menschenr echtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige  
Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige 
staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung  
und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 57
27

Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung  
gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021).
Die  Human  Rights  Commission  of  Sri  Lanka  (HRCSL)  hat  das  Recht,  
Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann  
aber  auch  selbständig  Untersuchungen  einleiten.  Nachdem  eine  Anschuldigung  vorgebracht 
wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet  
den  Fall  zur  Vollziehung  disziplinärer  Maßnahmen  weiter  und/oder  übergibt  ihn  an  den 
Generalstaatsanwalt  zur  weiteren  Strafverfolgung.  Wenn  die  Regierung  einem  HRCSL-Antrag 
nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL  
hat  per  Gesetz  weitreichende  Befugnisse  und  Ressourcen,  kann  jedoch  nicht  als  Zeuge  vor 
Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der  
Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Einige  tamilische  Politiker  und  lokale  Menschenrechtsaktivisten  bezeichnen  mutmaßliche  
ehemalige  LTTE-Kämpfer  (Liberation  Tigers  of  Tamil  Eelam),  denen  terrorismusbezogene 
Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die  
Behörden  mehr  als  130  politische  Gefangene  im  Land  festhalten.  Die  Regierung  hat  keine 
politischen  Gefangenen  anerkannt  und  darauf  bestanden,  dass  diese  Personen  wegen  
terroristischen  Tätigkeiten  und/oder  krimineller  Handlungen  inhaftiert  wurden.  Die  Regierung 
erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und  
erlaubte  dem  IKRK,  die  Haftbedingungen  zu  überwachen.  Die  Behörden  gewährten  
Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021).
Als Folge dess Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als  
verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016  
angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten.  
Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand  
gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das  
Office  of  Missing  Persons  (OMP)  endlich  gegründet,  im  Jahr  2019  schließlich  das  Office  for 
Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag  
von  Regierungsbehörden  vor.  Verschleppungen  während  des  Krieges  und  der  Nachkriegszeit 
blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021). 
Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der 43. Tagung des UN-Menschenrechtsrates als  
Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert,  
zurück  und  stellte  fest,  man  werde  in  Eigenregie,  ohne  Einmischung  der  internationalen 
Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die  
Tätigkeiten  der  o.a.  Institutionen  zum  Stillstand  bringen,  bzw.  ganz  abschaffen,  da  Präsident 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 57
28

Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen  
involviert  waren  bzw.  wenigstens  davon  wussten.  Außerdem  ist  die  Aufarbeitung  der  
Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die  
sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, 
die  die  Kriegsverbrechen  begangen  haben,  als  Helden  wahrnehmen  und  somit  nicht  zur 
Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht  
geben (ÖB 9.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042798/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Sri_Lanka_%28Stand_November_2020%29%2C_18.1
2.2020.pdf, Zugriff 17.6.2021
- IPS – Inter Press Service News Agency (30.4.2018): Press Freedom & Enforced 
Disappearances: Two Sides of the Same Coin in Sri Lanka, 
http://www.ipsnews.net/2018/04/press-freedom-enforced-disappearances-two-sides-coin-sri-
lanka/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=press-freedom-enforced-
disappearances-two-sides-coin-sri-lanka, Zugriff 23.4.2018
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048154.html, Zugriff 22.6.2021
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die  Verfassung  sieht  Meinungs-  und  Pressefreiheit  vor  (FH  3.3.2021),  allerdings  wird  dieses 
Grundrecht häufig von der Regierung missachtet (ÖB 9.2020). Die Opposition hat nur begrenzten  
Zugang zu den staatlichen Medien (BS 2020). 
Seit den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 wird die Arbeit von Journalisten erheblich behindert.  
Im Zuge des Antritts der neuen Regierung unter Präsident Gotabaya Rajapaksa, der sich für v.a.  
für eine erhöhte Sicherheit im Land einsetzt, üben Journalisten immer häufiger Selbstzensur, um  
einer Verhaftung zu entgehen (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020) – auch wenn von einer anderen  
Quelle ein „Spielraum für Meinungsvielfalt“ bei der Berichterstattung erkannt wird (BS 2020). 
Eine im April 2020 erlassene Anordnung weist die Polizei an, Personen, die Amtsträger in ihrer  
Dienstverrichtung mit Bezug auf Maßnahmen zur Verbreitung der COVID-19 Pandemie „kritisieren“ 
oder „falsche“ wie auch „bösartige“ Nachrichten zur Pandemie weitergeben, zu verhaften (HRW  
13.1.2021). Mehrere Journalisten berichten von Einschüchterungen und Morddrohungen. Einige  
Journalisten verließen das Land (HRW 13.1.2021).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 57
29

Auf dem World Press Freedom Index 2020 der Organisation Reporter ohne Grenzen belegt Sri  
Lanka Platz 127 von 180 Ländern, eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zu 2019  
(ÖB 9.2020; vgl. RwB 2020). 
Unabhängige Medien sind aktiv und äußern sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen  
Norden und Osten berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen  
durch  den  Sicherheitsapparat,  wenn  sie  über  sensible  Themen  im  Zusammenhang  mit  dem 
Bürgerkrieg  oder  seinen  Folgen  berichteten.  Tamilische  Journalisten  berichteten,  dass  
Militäroffiziere die Herausgabe von Fotos, Listen von Teilnehmern an Veranstaltungen und Namen  
von Quellen  für Artikel  fordern. Sie berichteten  auch, dass das Militär Journalisten  auffordert  
Berichterstattungen über sensible Ereignisse wie Gedenkfeiern zum Tamilenkrieg oder Proteste  
gegen Landbesetzungen, einzustellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). 
Die tamilischen Berichterstatter befürchten Konsequenzen, wenn sie nicht kooperieren (USDOS  
30.3.2021). 
Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne  
entsprechende  rechtliche  Befugnisse  überwacht.  Die  Regierung  erlässt  begrenzte  
Beschränkungen für Webseiten, die sie als pornografisch einstuft (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042798/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Sri_Lanka_%28Stand_November_2020%29%2C_18.1
2.2020.pdf, Zugriff 17.6.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka, https://www.bti-
project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LKA.pdf, Zugriff 4.5.2020
- FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046539.html, Zugriff 25.6.2021
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043729.html, Zugriff 7.7.2021
- RwB – Reporters without Borders (2020): Sri Lanka – Will impunity ever end?, 
https://rsf.org/en/sri-lanka, Zugriff 27.4.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048154.html, Zugriff 22.6.2021
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Freiheiten der  friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind zwar gesetzlich garantiert  
(USDOS  30.3.2021;  vgl.  ÖB  9.2020),  aktuell  werden  diese  Rechte  allerdings  durch  mehrere 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 57
30

Gesetze behindert. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu  
verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren (ÖB 9.2020).
Unter der Regierung von Mahinda Rajapaksa wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs  
entweder verboten oder verhindert, indem Störer (hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische  
buddhistische Mönche zum Einsatz) nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind zwar  
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr  
eingeschränkt  (AA  18.1.2020)  und  Oppositionsparteien  und  regierungskritische  Gruppen  der 
Zivilgesellschaft können relativ offen agieren (BS 2020). 
Diese Rechte der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie zur Opposition werden aber in  
einer  begrenzten  Anzahl  von  Fällen  durch  die  Regierung  eingeschränkt  (USDOS  30.3.2021). 
Gemeint  sind  unter  anderem  der  Prevention  of  Terrorism  Act,  aber  auch  ein  Erlass  gegen 
Vagabunden,  der  speziell  gegen  die  sexuelle  Minderheiten angewandt  wird.  Verschiedenste 
Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen  
entlang spezieller Themen organisieren, z.B. Landrechte oder das Verschleppen von Personen  
(ÖB 9.2020).
Auch  erlaubt  die  Verfassung  die  Einschränkung  der  Versammlungsfreiheit  im  Interesse  der 
religiösen  Harmonie,  der  nationalen  Sicherheit,  der  öffentlichen  Ordnung,  des  Schutzes  der 
öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und  
Freiheiten  anderer  oder  im  Interesse  des  allgemeinen  Wohlergehens  der  demokratischen 
Gesellschaft. Nach Artikel 77(1) der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen  
Polizei genehmigt werden (USDOS 30.3.2021 ).  Gemäß den Notfallregelungen der Verordnung  
über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um  
Sektoren  als  „wesentlich“  für  die  nationale Sicherheit,  das  Leben  der  Gemeinschaft oder  die 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale  
Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der  
Präsident  auch  „Dienstleistungen“  von  Regierungsstellen  als  „wesentliche“  öffentliche  
Dienstleistungen deklarieren (USDOS 30.3.2021).
Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu oder eine Mitgliedschaft  
bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der  
Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind  
Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Das Gesetz erkennt das  
Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der  
Grundlage  der  Gewerkschaftsverordnung  und  des  Arbeitskonfliktgesetzes  anerkannt  (USDOS 
30.3.2021). 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 57
31

Die Regierung verhängt(e) inselweite Ausgangssperren, die die Bewegungsfreiheit von Personen  
unter Berufung auf Maßnahmen der Pandemiebekämpfung (COVID-19) einschränk(t)en. Nach  
Angaben von Vertretern der Zivilgesellschaft und Politikern nutzen die Behörden in einigen Fällen  
die COVID-19-Gesundheitsrichtlinien, um politische Kundgebungen der Opposition zu verhindern,  
während regierungsfreundliche Kundgebungen ungehindert stattfinden können. In ähnlicher Weise  
versucht  die  Polizei,  oft  auf  richterliche  Anordnungen  hin,  wiederholt,  Proteste,  die  von  den 
Familien von im Bürgerkrieg oder danach verschwundenen Personen, politischen Parteien und  
zivilgesellschaftlichen Akteuren organisiert werden, unter Berufung auf COVID-19-Vorschriften zu  
behindern (USDOS 30.3.2021).
Berichten  zufolge  hat  der  Staat  zur  Unterdrückung  friedlicher  Proteste  zur  Abschreckung 
Einschüchterungsmaßnahmen eingesetzt (CPA 2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.12.2020): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: November 2020), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042798/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Sri_Lanka_%28Stand_November_2020%29%2C_18.1
2.2020.pdf, Zugriff 17.6.2021
- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Sri Lanka, https://www.bti-
project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LKA.pdf, Zugriff 4.5.2020
- CPA – Centre for Policy Alternatives, veröffentlicht von UN Human Rights Committee: Brief 
Submission by CPA (2.2020): 
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/LKA/
INT_CCPR_ICO_LKA_41638_E.pdf, Zugriff 28.4.2020
- ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Sri Lanka, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2052066/SRIL_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 
7.7.2021
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights 
Practices: Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048154.html, Zugriff 22.6.2021
 14. Haftbedingungen
Mit Dezember 2020 befanden sich rund 28.900 Personen in Haft (2018: 23.355), was einem  
Durchschnitt von 135 Häftlingen auf 100.000 Einwohner entspricht (2018: 105). Etwa 60 Prozent  
der Insassen der Haftanstalten im Land sind Untersuchungshäftlinge . 4,9 Prozent der Häftlinge  
waren zur Jahresmitte 2018 Frauen, 0,1 Prozent waren Jugendliche unter 18 Jahren (WPB 2020; 
vgl. ICPR 2018). 
Die  60  Strafvollzugseinrichtungen  im  Land  (Stand  2019:  vier  Gefängnisse,  18  
Untersuchungsgefängnisse,  zehn  Arbeitslager,  zwei  o ffene  Gefangenenlager,  zwei  
Strafvollzugszentren  für  junge  Straftäter,  ein  Ausbildungszentrum  für  junge  Straftäter,  23 
Haftanstalten (WPB 2020) sind überbelegt (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Gemäß der Aussage  
des Generalbeauftragten für den Strafvollzug im Land, sind die Gefängnisse um 173 Prozent  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 57
32

Go to next pages