geschftsordnungdesbundesministeriumsfrinneres_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

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(2) Mit der dauernden Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordin ationsbefugnissen 
ist die Ausübung der Fachaufsicht im jeweiligen Bereich sowie der  Dienstaufsicht in Bezug 
auf die im jeweiligen Bereich zur Gänze eingerichteten Organisationseinhei ten im Sinne des 
§ 44 BDG 1979 verbunden. 
Selbständige Behandlung von Angelegenheiten (Approbationsbefugnis) 
§ 5. (1) Dem Generalsekretär werden die Angelegenheiten der zusammenfassenden 
Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres gehörenden 
Geschäfte und den Leitern von Organisationseinrichtungen gemäß § 2  Abs. 1 sowie den 
Bereichsstellvertretern die in der Geschäftseinteilung des Bundesminister iums für Inneres 
ausgewiesenen Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Die Übertragung 
bewirkt Approbationsbefugnis auch für Erledigungen an Stellen auß erhalb des 
Bundesministeriums (Approbationsbefugnis aufgrund einer Leitungsfunktion). 
(2) Inhaber eines Fachexperten-Arbeitsplatzes mit dem Erfordernis einer E rmächtigung 
gemäß § 10 Abs. 4 BMG  1986 nach Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgese tzes 1979 sind 
ab dem Zeitpunkt der Betrauung zur selbständigen Behandlung der mit dem  Arbeitsplatz 
verbundenen Aufgaben ermächtigt (arbeitsplatzbezogene Approbationsbefugnis). 
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können geeignete Bedienstete vom Bundes minister 
nach Anhörung des Sektionsleiters zur selbständigen Behandlung bestimm ter in den 
Wirkungsbereich einer Organisationseinheit fallender Angelegenheiten erm ächtigt werden 
(personenbezogene Approbationsbefugnis). 
(4) Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung, mi t der eine 
Approbationsbefugnis ausschließlich für Erledigungen an Stellen innerhalb des 
Bundesministeriums verbunden ist, ist von den zuständigen Leitern der 
Organisationseinheiten oder von den sonstigen Vorgesetzten im Rahmen ihres 
Wirkungsbereiches zu verfügen (Approbationsbefugnis im Innenverhältnis). 
(5) Das Recht des Bundesministers, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger 
Behandlung ein Bediensteter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich zu r 
Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten, bleibt unberührt. Das glei che Recht steht 
dem Generalsekretär und für bestimmte Angelegenheiten den Leitern von 
Organisationseinheiten respektive den Bereichsstellvertretern gegenüber den jewei ls 
unterstellten Bediensteten hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger 
Behandlung diese ermächtigt wurden.
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Umfang der Approbationsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 und 3 
§ 6. Mit der Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung gemäß § 5 
Abs. 2 und 3 kommt den Bediensteten die Befugnis zur Approbation fü r die von ihnen zu 
bearbeitenden Geschäftsstücke mit der Maßgabe zu, dass Erledigungen von gr undsätzlicher 
Bedeutung sowie Angelegenheiten, deren Genehmigung sich ein Vorgesetzter vorb ehalten 
hat, von der Approbationsbefugnis ausgenommen sind. Der konkrete jewei lige 
Delegationsbereich kann vom Leiter der Organisationseinheit nach den d ienstlichen 
Notwendigkeiten präzisiert werden. Dem Leiter der Organisationseinheit bleibt e s auch 
unbenommen, die erteilte Ermächtigung jederzeit aufgrund aktueller Erforder nisse 
einzuschränken und demnach jede Angelegenheit an sich zu ziehen oder die Genehmigung 
einem Vorgesetzten vorzubehalten. 
Erlöschen einer Approbationsbefugnis 
§ 7. (1) Die einem Bediensteten zukommende Approbationsbefugnis endet, wenn s ie 
aufgrund zwischenzeitig eingetretener ˜nderungen, z.B. Übertragung eines Arb eitsplatzes 
mit dem keine oder eine andere Approbationsbefugnis verbunden ist, g egenstandslos 
geworden ist. 
(2) Ansonsten ist der Widerruf oder die ˜nderung einer Approb ationsbefugnis im 
Außenverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 dem Bundesminister vorbehal ten. Bis zur 
Entscheidung des Bundesministers kann die Approbationsbefugnis von der Sektion I gänzlich 
oder teilweise ausgesetzt werden. 
Ständige Stellvertretung 
§ 8. (1) Die ständige Stellvertretung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bezieht sich nicht nur auf die 
physische Verhinderung des Leitungsorgans (Abwesenheitsvertretung), sondern auch auf 
Fälle, in denen das Leitungsorgan aus Gründen eines gehäuften Arbeitsanfalls  eine rasche 
und effiziente Erledigung von Geschäftsstücken nicht garantieren kann 
(Anwesenheitsvertretung). 
(2) Sind mehrere Bedienstete mit der ständigen Stellvertretung der Leitung einer 
Organisationseinheit betraut worden und wurde nicht durch besondere Verfügung des 
gemäß § 2 zuständigen Organs eine andere Regelung getroffen, ist jener der an wesenden 
Stellvertreter zur Vertretung berufen, der der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe 
(Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) angehört. Bei gleicher Verwend ungs- und
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Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere 
Lebensalter. 
Subsidiäre Stellvertretung (Abwesenheitsvertretung) 
§ 9. (1) Ist der Leiter einer Organisationseinheit verhindert und kein Bediensteter mit der 
ständigen Stellvertretung betraut oder auch dieser verhindert, gilt Folgendes: 
1. Im Falle der Verhinderung eines Sektionsleiters hat, insoweit Gruppen ei ngerichtet 
sind, jeder Gruppenleiter, insoweit keine Gruppen eingerichtet sind, jeder  
Abteilungsleiter für den Bereich seiner Gruppe bzw. Abteilung für di e Dauer der 
Verhinderung auch jene Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Sektionsleiter  
zukommen. 
2. Ist im Vertretungsfall der Z 1 auch der Stellvertreter des Sektionsleiters verhindert, so 
ist jener der anwesenden Gruppenleiter, wenn Gruppen nicht eingerichtet sind o der 
auch alle Gruppenleiter verhindert sind, jener der anwesenden Abteilungsleiter  zur 
Vertretung des Sektionsleiters berufen, der der höchsten Verwendungs- u nd 
Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) angehört. Bei  gleicher 
Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertung sgruppe) 
entscheidet das höhere Lebensalter. 
3. Im Falle der Verhinderung eines Gruppenleiters hat jeder Abteilungsleiter f ür den 
Bereich seiner Abteilung für die Dauer der Verhinderung auch jene A ufgaben 
wahrzunehmen, die ansonsten dem Gruppenleiter zukommen. 
4. Tritt der Verhinderungsfall der Z 1 ein und fällt eine bestimmte Angelegenheit, die 
ansonsten dem verhinderten Sektionsleiter zugekommen wäre, in den Bereich 
mehrerer Organisationseinheiten, so ist jener der anwesenden Gruppenleiter, wenn 
keine Gruppen eingerichtet oder auch alle Gruppenleiter verhindert sin d, jener der 
anwesenden Abteilungsleiter zur Vertretung berufen, der der höchsten 
Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsg ruppe) 
angehört. Bei gleicher Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnun gs- und 
Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere Lebensalter. 
5. Tritt der Vertretungsfall der Z 3 ein und fällt eine bestimmte Angel egenheit, die 
ansonsten dem verhinderten Gruppenleiter zugekommen wäre, in den Bereich 
mehrerer Abteilungen, so gilt Z 4 sinngemäß. 
6. Im Falle der Verhinderung eines Abteilungsleiters hat jener anwesende Bediens tete 
der Abteilung oder einer in dieser Abteilung eingerichteten Organisati onseinheit, 
dessen Arbeitsplatz der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe ( Entlohnungs- 
und Bewertungsgruppe) zugeordnet ist, für die Dauer der Verhinderun g auch jene
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Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Abteilungsleiter zukommen. Zwisch en 
Arbeitsplätzen der gleichen Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entloh nungs- und 
Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere Lebensalter. 
7. Im Falle der Verhinderung eines Referatsleiters gilt Z. 6 sinngemäß. 
(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige 
Organisationseinheiten gemäß § 7 BMG 1986. 
(3) Kann bei Anwendung der vorstehenden Regelungen kein Vertreter bestimmt wer den 
oder ist aus organisatorischer oder personeller Sicht die Ausübun g der Stellvertretung durch 
den konkret berufenen Bediensteten nicht tunlich, so ist durch den Leiter der  Sektion I ein 
Bediensteter mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Vertretungsaufgaben zu 
beauftragen. 
Rechte und Pflichten des Stellvertreters 
§ 10. (1) In Ausübung der Stellvertretung kommen dem Stellvertreter dies elben Rechte 
und Pflichten wie dem Vertretenen zu. Er ist insbesondere auch berechtig t, Erledigungen zu 
fertigen, für die die persönliche Fertigung durch den Vertretenen vorgesehen wurde. 
(2) Mit Ausnahme von Erledigungen, für die die persönliche Fertig ung vorgesehen 
wurde, hat der Stellvertreter mit dem Zusatz "i.V." zu zeichnen.  
(3) Wichtige Angelegenheiten sind dem Vertretenen nach dessen Rückkehr zur Kenntn is 
zu bringen. 
Organisatorische Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 3 BMG 1986 
§ 11. Alle Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres h aben die 
Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 3 des BMG 1986 in deren Tätigkeitsber eich zu unterstützen, 
wobei diesen Einrichtungen gegenüber den übrigen Organisationseinheiten d es 
Bundesministeriums für Inneres kein Weisungsrecht zukommt. Die Wei terleitung von 
Weisungen des Bundesministers wird dadurch nicht ausgeschlossen. 
Sprachliche Gleichbehandlung 
§ 12. Soweit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in weib licher oder 
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und  Männer in gleicher 
Weise.
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