straenpolizeilichertatbestandskatalog

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich

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Beilage zu RU6-A-766/041-2017 
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§ 24  Abs. 3 lit. c  
  Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gep arkt ......................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. d  
  Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht  
  mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden  
  Verkehr freigeblieben sind, geparkt ........ .................................. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. e  
  Auf der linken Seite einer Einbahnstraße, obwohl nicht  
  ein Fahrstreifen für den Fließverkehr freigeblieben ist,  
  geparkt ............... ....................................................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. f  
  Einen Lastkraftwagen, Anhänger oder ein Sattelzugfahr-  
  zeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht  
  von mehr als 3,5 t im Or tsgebiet weniger als 25 m von  
  Häusern entfernt, die au sschließlich oder überwiegend  
  Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten,  
  Kuranstalten oder Altersheime  sind, geparkt, obwohl dies in  
  der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO 1960  
  sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uh r verboten ist .............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. g  
  Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße  
  außerhalb des Ortsgebietes vorschri ftswidrig geparkt .............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. h  
  Vor einer Tankstelle gepark t, obwohl diese nicht durch  
  bauliche Einrichtungen v on der Fahrbahn getrennt ist .............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. i  
  Einen Omnibus mit einem  höchstzulässigen Gesamt-  
  gewicht von mehr als 7,5 t im  Ortsgebiet weniger als 25 m  
  von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend  
Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten  
  oder Altersheime sind, geparkt, obwohl dies in der Zeit  
  von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich nicht um  
  einen Parkstreifen oder eine Parkfläche für Omnibusse  
  gehandelt hat .......... .................................................................. € 30,--  
 
 
§ 26a StVO 1960 Omnibus – Abfahren von Haltestellen  
 
§ 26a Abs. 2  
  Ein Fahrzeug gelenkt und dabei einem Omnibus  
  des Kraftfahrlinienverkehrs, welcher im Ortsgebiet mit  
  dem Fahrtrichtungsanzeiger  die Abfahrt von einer  
  gekennzeichneten Haltestelle angezeigt hat, die un-  
  gehinderte Abfahrt aus der Haltestelle  nicht ermöglicht ............ € 30,--
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§ 26a Abs. 3  
  Nichtverbleiben im Fahrzeug beim Halten auf Fahrstreifen  
  für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahr-  
linienverkehrs; Nichtverlassen des Fahrstreifens für  
  Omnibusse so rasch wie möglich beim Herannahmen  
  eines Linienbusses ............ ....................................................... € 40,--  
 
 
§ 27 StVO 1960 Fahrzeuge des Straßendienstes  
 
§ 27  Abs. 2  
  Vorschriftswidriges Ver halten gegenüber einem auf  
  einer Arbeitsfahrt bef indlichen Fahrzeug des  
  Straßendienstes ............. ........................................................... € 30,--  
 
 
§ 37 StVO 1960 Armzeichen  
 
§ 37  Abs. 1  
  Das Armzeichen „Halt" (ein Arm senkrecht nach  
  oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens  
  nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Ver-  
  kehrsposten angehalten .......... .................................................. € 40,--  
 
§ 37  Abs. 1  
  Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm  
  senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug  
  nicht vor dem Schutzweg/Radfahr überfahrt angehalten ........... € 40,--  
 
§ 37  Abs. 1  
  Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm  
  senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug  
  nicht vor der Haltelinie angehalten ........ .................................... € 40,--  
 
§ 37  Abs. 1  
  Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm  
  senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug  
  nicht vor der Kreuzung angehalten ........... ................................ € 40,--  
 
 
§ 38 StVO 1960 Lichtzeichen  
 
§ 38  Abs. 1 lit. a  
  Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes  
  der Lichtzeichenanlage nich t vor der Haltelinie ange-  
  halten, sondern weitergefahr en, obwohl ein sicheres  
  Anhalten möglich gewesen wäre ............ .................................. € 40,--  
 
§ 38  Abs. 1 lit. b  
  Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes  
  der Lichtzeichenanlage nich t vor dem Schutzweg/vor der
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  Radfahrerüberfahr t (ohne Haltelinie) angehalten, sondern  
  weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten  
  möglich gewesen wäre ....... ....................................................... € 40,--  
 
 § 38  Abs. 1 lit. c  
  Ein Fahrzeug trotz gelben nich t blinkenden Lichtes nicht  
  vor der Kreuzung (kein Sc hutzweg und keine Haltelinie  
  vorhanden) angehalten, s ondern weitergefahren,  
  obwohl ein sicheres A nhalten möglich gewesen wäre .............. € 40,--  
 
§ 38  Abs. 1 lit. d  
  Ein Fahrzeug trotz gelben nich t blinkenden Lichtes nicht  
  vor dem Lichtzeichen (k eine Querungshilfe und keine  
  Haltelinie vor handen) angehalten, sondern  
  weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich  
  gewesen wäre ....... .................................................................... € 40,--  
 
§ 38  Abs. 2  
  Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kreuzung zu  
  durchfahren, obwohl ein Anha lten nicht mehr möglich  
  war oder Nichtverlassen der Kreuzung, so rasch als  
  möglich bei gelben nicht blinkendem Licht der  
  Lichtzeichenanlage ............ ....................................................... € 30,--  
 
§ 38  Abs. 7  
  Nichtbeachten der Spurensignalisation bei gelbem  
  nicht blinkenden Licht........... ..................................................... € 40,--  
 
§ 38  Abs. 7  
  Nichtbeachten der Spurensi gnalisation bei Grünlicht  
  bezüglich der Verpflichtung zur Weiterf ahrt .............................. € 30,--  
 
 
§ 42 StVO 1960 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge 
 
§ 42  Abs. 8  
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von  
60 km/h für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten  
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit  
von 22 Uhr bis 5 Uhr  
 
bis 10 km/h................................................................................ € 30,-- 
 
um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................ € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 25 km/h .............................................€ 60,--  
 
um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................ € 80,--
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§ 46 StVO 1960 Autobahnen  
 
§ 46  Abs. 2  
  Beim Abfahren von der Au tobahn eine Abfahrtsstraße  
  benutzt, die nicht durch Hinweiszeichen als Abfahrt  
  gekennzeichnet war ........... ....................................................... € 70,--  
 
§ 46  Abs. 2  
  Beim Zufahren auf die Au tobahn eine Zufahrtsstraße  
  benutzt, die nicht durch Hinweiszeichen als Zufahrt  
  gekennzeichnet war ........... ....................................................... € 70,--  
 
§ 46  Abs. 4 lit. c  
  Eine Betriebsumkehre auf der Autobahn vorschriftswidrig  
  befahren ................. ................................................................... € 70,--  
 
§ 46  Abs. 4 lit. e  
  Auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen  
  gekennzeichneten Stellen gehalten/geparkt  ............................. € 70,--  
 
§ 46  Abs. 6 und § 47  
  Trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse  
  gebildet (ohne Behinder ung von Einsatzfahrzeugen,  
  Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des  
  Pannendienstes) ............ .......................................................... € 60,--  
 
§ 46  Abs. 6 und § 47  
  Verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren  
  (ohne Behinderung von Einsatzfahrzeugen,  
  Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des  
  Pannendienstes) ............ .......................................................... € 70,--  
 
 
§ 52 StVO 1960 Vorschriftszeichen  
 
§ 52  lit. a Z. 1  
  Das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden  
  Richtungen)“ nicht bea chtet (gegebenenfalls eine  
  bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen Anrainer“  
  nicht beachtet) ...... .................................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 2  
  Das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen  
  „Einfahrt verboten" ni cht beachtet (gegebenenfalls  
  eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen  
Radfahrer“ nicht beachtet) ........................................................ € 70,--  
 
§ 52  lit. a Z. 3a  
  Das Verbotszeichen „Einbi egen nach links verboten"  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--
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§ 52  lit. a Z. 3b  
  Das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten"  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 3c  
  Das Verbotszeichen “Umkehren verboten”  nicht beachtet ........ € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 5  
  Das Verbotszeichen „Wart epflicht bei Gegenverkehr"  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 6a  
  Das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge  
  außer einspurigen Motorrädern“ nicht beac htet ........................ € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 6b  
  Das Verbotszeichen „Fahr verbot für Motorräder“  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
  
§ 52  lit. a Z. 6c  
  Das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 6d  
  Das Verbotszeichen „Fahrver bot für Kraftfahrzeuge mit  
  Anhänger“ nicht beachtet ..... ..................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 7a  
  Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 7b  
  Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge  
  mit Anhänger“ nicht beachtet  .................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 8a  
  Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrräder und  
  Motorfahrräder“ nicht beachtet  .................................................. € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 8b  
  Das Verbotszeichen „Fahrve rbot für Motorfahrräder“  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 10a  
  Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige  
  Höchstgeschwindigkeit im  Ortsgebiet überschritten  
 
bis 10 km/h ................................................................................ € 30,--  
 
um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ..............................................€ 45,--
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um mehr als 15 km/h bis 20 km/h .............................................. € 60,--  
 
§ 52  lit. a Z. 10a  
  Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige  
  Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen überschritten  
 
bis 10 km/h ................................................................................ € 30,--  
 
um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,--  
 
um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,--  
 
  um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ......... .................................... € 110,--  
 
um mehr als 35 km/h bis 40 km/h ............................................. € 150,--  
 
§ 52  lit. a Z. 10a  
  Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige  
  Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten  
 
   bis 10 km/h ......... ....................................................................... € 30,--  
  
um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,--  
 
um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,--  
 
um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ............................................. € 110,--  
 
um mehr als 35 km/h bis 40 km/h ............................................. € 150,--  
 
§ 52  lit. a Z. 11a  
  Die durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige  
  Höchstgeschwindigkeit überschritten  
 
bis 10 km/h ................................................................................ € 30,--  
 
  um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ......... .................................... € 45,--  
  
um mehr als 15 km/h bis 20 km/h ............................................. € 60,--  
 
§ 52  lit. a Z. 11a  
  Nichtbeachten sonstiger Zonenbeschränkungen  
  (z.B. Fahrverbot für einspurige Kraftf ahrzeuge) ........................ € 40,--  
 
§ 52  lit. a Z. 14  
  Das Verbotszeichen „Hupverbot“ nicht beac htet ...................... € 40,--
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§ 52  lit.b Z. 15  
  Das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung"  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--  
 
 § 52  lit. b Z. 19  
  Das Gebotszeichen „Vor geschriebene Mindest-  
  geschwindigkeit“ nicht beac htet ................................................ € 40,--  
 
§ 52  lit. b Z. 21  
  Das Gebotszeichen „Umkehrgebot“ nicht b eachtet ................... € 40,--  
 
§ 52  lit. b Z. 22  
  Das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“  
  nicht beachtet ....... ..................................................................... € 70,--  
 
§ 52  lit.c Z. 24  
Bei Vorhandensein des Verkehrszeichens  
  „Halt“ wird vor der Kreuzung bei Fehlen oder Unsicht-  
  barkeit einer Bodenmarki erung nicht an der Stelle  
  angehalten, von der aus gute Übersicht bes teht ...................... € 40,--  
 
§ 52  lit.c Z. 24  
  Bei Vorhandensein des Verkehrszeichens „Halt“  
wird vor der Kreuzung überhaupt nicht angehalten ................... € 70,--  
 
 
§ 53 StVO 1960 Hinweiszeichen  
 
§ 53  Abs. 1 Z. 24  
  Die durch das Hinweiszeichen „Straße für  
  Omnibusse“ gekennzeichnete Straße  
  vorschriftswidrig benützt ..... ....................................................... € 40,--  
 
§ 53  Abs. 1 Z. 25  
  Den durch das Hinweiszeic hen „Fahrstreifen für Omnibusse“ 
  gekennzeichneten Fahrstreifen vorschri ftswidrig benützt .......... € 40,--  
 
 
§ 61 StVO 1960 Verwahrung der Ladung  
 
§ 61  Abs. 1  
  Die Ladung am Fahrzeug nicht vorsch riftsmäßig verwahrt ....... € 40,--  
 
§ 61  Abs. 3  
  Ladung, die abgeweht werden kann, nicht durch  
Plachen oder dergleichen überdeckt ......................................... € 40,--  
 
§ 61  Abs. 6  
  Nachdem die Ladung auf di e Straße gefallen war,  
  erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von  
  Verkehrsstörungen nicht getroffen/das Beförderungs-
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  gut nicht von der Straße entfernt/die Straße nicht  
  gereinigt ............. ....................................................................... € 40,--  
 
 
§ 69 StVO 1960 Motorfahrräder  
 
§ 69  Abs. 2  
  Nebeneinanderfahren mit anderen  
  Motorfahrrädern oder Fahrrädern; mehr-  
  maliges Befahren dersel ben Straße oder derselben  
  Straßenzüge hintereinander innerhalb eines örtlichen  
  Bereiches ohne zwingenden Grund ........... ............................... € 40,--  
 
 
§ 76a StVO 1960 Fußgängerzone  
 
§ 76a  Abs. 1  
  Die Fußgängerzone befahren, obwohl di es verboten ist ........... € 40,--  
 
§ 76a  Abs. 6  
  In eine Fußgängerzone nicht an der hierfür vorgesehenen  
  Stelle eingefahren ............. ........................................................ € 40,--  
 
§ 76a  Abs. 6  
  Die Fußgängerzone schneller als mit  
  Schrittgeschwindigkeit bef ahren ............................................... € 40,--  
 
 
§ 76b StVO 1960 Wohnstraße  
 
§ 76b  Abs. 1  
  Die Wohnstraße befahren (durchfahren), obwohl dies  
  verboten ist ................ ............................................................... € 40,--  
 
§ 76b  Abs. 3  
  Beim Befahren der Wohns traße Fußgänger/Radfahrer  
  behindert .............. ..................................................................... € 40,--  
 
§ 76b  Abs. 3  
  Keinen der Verkehrssicherhei t entsprechenden seitlichen  
  Abstand von ortsgebundenen Ge genständen/Einrichtungen  
  in der Wohnstraße eingehalt en ................................................. € 40,--  
 
§ 76b  Abs. 3  
  In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit  
gefahren .................................................................................... € 40,--
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§ 89 StVO 1960 Kennzeichnung von Verkehrshindernissen  
 
§ 89  Abs. 2  
  Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer  
Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“  
mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße auf  
einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch  
Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder  
  Dunkelheit (sofern die Bestrafung nicht gemäß  
§ 99 Abs. 2 lit. d StVO zu erfolgen hat) ..................................... € 40,--  
 
 
§ 89a StVO 1960 Entfernung von Hindernissen  
 
§ 89a  Abs. 1  
  Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht  
  eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges,  
  von der Fahrbahn, obwohl es ein Hinderni s bildete .................. € 30,--  
 
 
§ 92 StVO 1960 Verunreinigung der Straße  
 
§ 92  Abs. 1  
  Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen  
  größerer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem  
  Einfahren auf eine staubfreie Straße ...... .................................. € 40,--  
 
 
§ 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht  
 
§ 97  Abs. 4  
  Die Anordnung eines Stra ßenaufsichtsorganes nicht  
  befolgt ................ ....................................................................... € 40,--  
 
 
 
II. 
 
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 
 
  
Die nachstehenden Straftatbestände dürf en nur dann mit Anonymverfügung 
geahndet werden, sofern die Übertret ung nicht auch einen abgabenrechtlichen 
Tatbestand bildet: 
 
§ 2  Abs. 1 Z.1  
  Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone  
  zum Halten oder Parken abgestellt, ohne das  
  Fahrzeug mit einem entsprechenden Kurzparknach-  
  weis versehen zu haben ..... ...................................................... € 30,--
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§ 2  Abs. 1 Z.2  
  Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone  
  zum Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug  
  mit Ablauf der erlaubt en Parkzeit vom Ort der  
  Aufstellung zu entfernen ..... ...................................................... € 30,--  
 
§ 2  Abs. 2  
  Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises  
  am Fahrzeug .................. ........................................................... € 30,--  
 
§ 2  Abs. 3  
  Versuch durch Änderungen am oder des  
  Kurzparknachweises die höchste zulässige  
  Parkdauer zu überschreiten ..... ................................................. € 30,--  
 
§ 3  
  Verwendung eines an deren als des vorge-  
  schriebenen Kurzparknachweise s ............................................ € 30,--  
 
§ 4  Abs. 2  
  Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen  
  des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der  
  Parkscheibe ......... ..................................................................... € 30,--  
 
§ 5  Abs. 3  
  Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren  
  des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges  
  auf einem Parkschein ....... ......................................................... € 30,--
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