straenpolizeilichertatbestandskatalog
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich“
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 15 § 24 Abs. 3 lit. c Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gep arkt ......................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. d Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt ........ .................................. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. e Auf der linken Seite einer Einbahnstraße, obwohl nicht ein Fahrstreifen für den Fließverkehr freigeblieben ist, geparkt ............... ....................................................................... € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. f Einen Lastkraftwagen, Anhänger oder ein Sattelzugfahr- zeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Or tsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die au sschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO 1960 sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uh r verboten ist .............. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. g Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes vorschri ftswidrig geparkt .............. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. h Vor einer Tankstelle gepark t, obwohl diese nicht durch bauliche Einrichtungen v on der Fahrbahn getrennt ist .............. € 30,-- § 24 Abs. 3 lit. i Einen Omnibus mit einem höchstzulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 7,5 t im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, geparkt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich nicht um einen Parkstreifen oder eine Parkfläche für Omnibusse gehandelt hat .......... .................................................................. € 30,-- § 26a StVO 1960 Omnibus – Abfahren von Haltestellen § 26a Abs. 2 Ein Fahrzeug gelenkt und dabei einem Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs, welcher im Ortsgebiet mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Abfahrt von einer gekennzeichneten Haltestelle angezeigt hat, die un- gehinderte Abfahrt aus der Haltestelle nicht ermöglicht ............ € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 16 § 26a Abs. 3 Nichtverbleiben im Fahrzeug beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahr- linienverkehrs; Nichtverlassen des Fahrstreifens für Omnibusse so rasch wie möglich beim Herannahmen eines Linienbusses ............ ....................................................... € 40,-- § 27 StVO 1960 Fahrzeuge des Straßendienstes § 27 Abs. 2 Vorschriftswidriges Ver halten gegenüber einem auf einer Arbeitsfahrt bef indlichen Fahrzeug des Straßendienstes ............. ........................................................... € 30,-- § 37 StVO 1960 Armzeichen § 37 Abs. 1 Das Armzeichen „Halt" (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Ver- kehrsposten angehalten .......... .................................................. € 40,-- § 37 Abs. 1 Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg/Radfahr überfahrt angehalten ........... € 40,-- § 37 Abs. 1 Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten ........ .................................... € 40,-- § 37 Abs. 1 Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten ........... ................................ € 40,-- § 38 StVO 1960 Lichtzeichen § 38 Abs. 1 lit. a Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Lichtzeichenanlage nich t vor der Haltelinie ange- halten, sondern weitergefahr en, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre ............ .................................. € 40,-- § 38 Abs. 1 lit. b Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Lichtzeichenanlage nich t vor dem Schutzweg/vor der
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 17 Radfahrerüberfahr t (ohne Haltelinie) angehalten, sondern weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre ....... ....................................................... € 40,-- § 38 Abs. 1 lit. c Ein Fahrzeug trotz gelben nich t blinkenden Lichtes nicht vor der Kreuzung (kein Sc hutzweg und keine Haltelinie vorhanden) angehalten, s ondern weitergefahren, obwohl ein sicheres A nhalten möglich gewesen wäre .............. € 40,-- § 38 Abs. 1 lit. d Ein Fahrzeug trotz gelben nich t blinkenden Lichtes nicht vor dem Lichtzeichen (k eine Querungshilfe und keine Haltelinie vor handen) angehalten, sondern weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre ....... .................................................................... € 40,-- § 38 Abs. 2 Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kreuzung zu durchfahren, obwohl ein Anha lten nicht mehr möglich war oder Nichtverlassen der Kreuzung, so rasch als möglich bei gelben nicht blinkendem Licht der Lichtzeichenanlage ............ ....................................................... € 30,-- § 38 Abs. 7 Nichtbeachten der Spurensignalisation bei gelbem nicht blinkenden Licht........... ..................................................... € 40,-- § 38 Abs. 7 Nichtbeachten der Spurensi gnalisation bei Grünlicht bezüglich der Verpflichtung zur Weiterf ahrt .............................. € 30,-- § 42 StVO 1960 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge § 42 Abs. 8 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr bis 10 km/h................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................ € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h .............................................€ 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................ € 80,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 18 § 46 StVO 1960 Autobahnen § 46 Abs. 2 Beim Abfahren von der Au tobahn eine Abfahrtsstraße benutzt, die nicht durch Hinweiszeichen als Abfahrt gekennzeichnet war ........... ....................................................... € 70,-- § 46 Abs. 2 Beim Zufahren auf die Au tobahn eine Zufahrtsstraße benutzt, die nicht durch Hinweiszeichen als Zufahrt gekennzeichnet war ........... ....................................................... € 70,-- § 46 Abs. 4 lit. c Eine Betriebsumkehre auf der Autobahn vorschriftswidrig befahren ................. ................................................................... € 70,-- § 46 Abs. 4 lit. e Auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten/geparkt ............................. € 70,-- § 46 Abs. 6 und § 47 Trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse gebildet (ohne Behinder ung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes) ............ .......................................................... € 60,-- § 46 Abs. 6 und § 47 Verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren (ohne Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes) ............ .......................................................... € 70,-- § 52 StVO 1960 Vorschriftszeichen § 52 lit. a Z. 1 Das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ nicht bea chtet (gegebenenfalls eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen Anrainer“ nicht beachtet) ...... .................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 2 Das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten" ni cht beachtet (gegebenenfalls eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen Radfahrer“ nicht beachtet) ........................................................ € 70,-- § 52 lit. a Z. 3a Das Verbotszeichen „Einbi egen nach links verboten" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 19 § 52 lit. a Z. 3b Das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 3c Das Verbotszeichen “Umkehren verboten” nicht beachtet ........ € 40,-- § 52 lit. a Z. 5 Das Verbotszeichen „Wart epflicht bei Gegenverkehr" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 6a Das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ nicht beac htet ........................ € 40,-- § 52 lit. a Z. 6b Das Verbotszeichen „Fahr verbot für Motorräder“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 6c Das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 6d Das Verbotszeichen „Fahrver bot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet ..... ..................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 7a Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 7b Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet .................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 8a Das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ nicht beachtet .................................................. € 40,-- § 52 lit. a Z. 8b Das Verbotszeichen „Fahrve rbot für Motorfahrräder“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. a Z. 10a Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ..............................................€ 45,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 20 um mehr als 15 km/h bis 20 km/h .............................................. € 60,-- § 52 lit. a Z. 10a Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,-- um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ......... .................................... € 110,-- um mehr als 35 km/h bis 40 km/h ............................................. € 150,-- § 52 lit. a Z. 10a Die durch Straßenverkehrsze ichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten bis 10 km/h ......... ....................................................................... € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,-- um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ............................................. € 110,-- um mehr als 35 km/h bis 40 km/h ............................................. € 150,-- § 52 lit. a Z. 11a Die durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ......... .................................... € 45,-- um mehr als 15 km/h bis 20 km/h ............................................. € 60,-- § 52 lit. a Z. 11a Nichtbeachten sonstiger Zonenbeschränkungen (z.B. Fahrverbot für einspurige Kraftf ahrzeuge) ........................ € 40,-- § 52 lit. a Z. 14 Das Verbotszeichen „Hupverbot“ nicht beac htet ...................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 21 § 52 lit.b Z. 15 Das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. b Z. 19 Das Gebotszeichen „Vor geschriebene Mindest- geschwindigkeit“ nicht beac htet ................................................ € 40,-- § 52 lit. b Z. 21 Das Gebotszeichen „Umkehrgebot“ nicht b eachtet ................... € 40,-- § 52 lit. b Z. 22 Das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 70,-- § 52 lit.c Z. 24 Bei Vorhandensein des Verkehrszeichens „Halt“ wird vor der Kreuzung bei Fehlen oder Unsicht- barkeit einer Bodenmarki erung nicht an der Stelle angehalten, von der aus gute Übersicht bes teht ...................... € 40,-- § 52 lit.c Z. 24 Bei Vorhandensein des Verkehrszeichens „Halt“ wird vor der Kreuzung überhaupt nicht angehalten ................... € 70,-- § 53 StVO 1960 Hinweiszeichen § 53 Abs. 1 Z. 24 Die durch das Hinweiszeichen „Straße für Omnibusse“ gekennzeichnete Straße vorschriftswidrig benützt ..... ....................................................... € 40,-- § 53 Abs. 1 Z. 25 Den durch das Hinweiszeic hen „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneten Fahrstreifen vorschri ftswidrig benützt .......... € 40,-- § 61 StVO 1960 Verwahrung der Ladung § 61 Abs. 1 Die Ladung am Fahrzeug nicht vorsch riftsmäßig verwahrt ....... € 40,-- § 61 Abs. 3 Ladung, die abgeweht werden kann, nicht durch Plachen oder dergleichen überdeckt ......................................... € 40,-- § 61 Abs. 6 Nachdem die Ladung auf di e Straße gefallen war, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen nicht getroffen/das Beförderungs-
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 22 gut nicht von der Straße entfernt/die Straße nicht gereinigt ............. ....................................................................... € 40,-- § 69 StVO 1960 Motorfahrräder § 69 Abs. 2 Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern; mehr- maliges Befahren dersel ben Straße oder derselben Straßenzüge hintereinander innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund ........... ............................... € 40,-- § 76a StVO 1960 Fußgängerzone § 76a Abs. 1 Die Fußgängerzone befahren, obwohl di es verboten ist ........... € 40,-- § 76a Abs. 6 In eine Fußgängerzone nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle eingefahren ............. ........................................................ € 40,-- § 76a Abs. 6 Die Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit bef ahren ............................................... € 40,-- § 76b StVO 1960 Wohnstraße § 76b Abs. 1 Die Wohnstraße befahren (durchfahren), obwohl dies verboten ist ................ ............................................................... € 40,-- § 76b Abs. 3 Beim Befahren der Wohns traße Fußgänger/Radfahrer behindert .............. ..................................................................... € 40,-- § 76b Abs. 3 Keinen der Verkehrssicherhei t entsprechenden seitlichen Abstand von ortsgebundenen Ge genständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalt en ................................................. € 40,-- § 76b Abs. 3 In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren .................................................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 23 § 89 StVO 1960 Kennzeichnung von Verkehrshindernissen § 89 Abs. 2 Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“ mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit (sofern die Bestrafung nicht gemäß § 99 Abs. 2 lit. d StVO zu erfolgen hat) ..................................... € 40,-- § 89a StVO 1960 Entfernung von Hindernissen § 89a Abs. 1 Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges, von der Fahrbahn, obwohl es ein Hinderni s bildete .................. € 30,-- § 92 StVO 1960 Verunreinigung der Straße § 92 Abs. 1 Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen größerer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße ...... .................................. € 40,-- § 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht § 97 Abs. 4 Die Anordnung eines Stra ßenaufsichtsorganes nicht befolgt ................ ....................................................................... € 40,-- II. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Die nachstehenden Straftatbestände dürf en nur dann mit Anonymverfügung geahndet werden, sofern die Übertret ung nicht auch einen abgabenrechtlichen Tatbestand bildet: § 2 Abs. 1 Z.1 Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug mit einem entsprechenden Kurzparknach- weis versehen zu haben ..... ...................................................... € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 24 § 2 Abs. 1 Z.2 Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug mit Ablauf der erlaubt en Parkzeit vom Ort der Aufstellung zu entfernen ..... ...................................................... € 30,-- § 2 Abs. 2 Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises am Fahrzeug .................. ........................................................... € 30,-- § 2 Abs. 3 Versuch durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten ..... ................................................. € 30,-- § 3 Verwendung eines an deren als des vorge- schriebenen Kurzparknachweise s ............................................ € 30,-- § 4 Abs. 2 Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der Parkscheibe ......... ..................................................................... € 30,-- § 5 Abs. 3 Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges auf einem Parkschein ....... ......................................................... € 30,--