straenpolizeilichertatbestandskatalog
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich“
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 21 § 52 lit.b Z. 15 Das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet ....... ..................................................................... € 40,-- § 52 lit. b Z. 19 Das Gebotszeichen „Vor geschriebene Mindest- geschwindigkeit“ nicht beac htet ................................................ € 40,-- § 52 lit. b Z. 21 Das Gebotszeichen „Umkehrgebot“ nicht b eachtet ................... € 40,-- § 52 lit. b Z. 22 Das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ nicht beachtet ....... ..................................................................... € 70,-- § 52 lit.c Z. 24 Bei Vorhandensein des Verkehrszeichens „Halt“ wird vor der Kreuzung bei Fehlen oder Unsicht- barkeit einer Bodenmarki erung nicht an der Stelle angehalten, von der aus gute Übersicht bes teht ...................... € 40,-- § 52 lit.c Z. 24 Bei Vorhandensein des Verkehrszeichens „Halt“ wird vor der Kreuzung überhaupt nicht angehalten ................... € 70,-- § 53 StVO 1960 Hinweiszeichen § 53 Abs. 1 Z. 24 Die durch das Hinweiszeichen „Straße für Omnibusse“ gekennzeichnete Straße vorschriftswidrig benützt ..... ....................................................... € 40,-- § 53 Abs. 1 Z. 25 Den durch das Hinweiszeic hen „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneten Fahrstreifen vorschri ftswidrig benützt .......... € 40,-- § 61 StVO 1960 Verwahrung der Ladung § 61 Abs. 1 Die Ladung am Fahrzeug nicht vorsch riftsmäßig verwahrt ....... € 40,-- § 61 Abs. 3 Ladung, die abgeweht werden kann, nicht durch Plachen oder dergleichen überdeckt ......................................... € 40,-- § 61 Abs. 6 Nachdem die Ladung auf di e Straße gefallen war, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen nicht getroffen/das Beförderungs-
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 22 gut nicht von der Straße entfernt/die Straße nicht gereinigt ............. ....................................................................... € 40,-- § 69 StVO 1960 Motorfahrräder § 69 Abs. 2 Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern; mehr- maliges Befahren dersel ben Straße oder derselben Straßenzüge hintereinander innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund ........... ............................... € 40,-- § 76a StVO 1960 Fußgängerzone § 76a Abs. 1 Die Fußgängerzone befahren, obwohl di es verboten ist ........... € 40,-- § 76a Abs. 6 In eine Fußgängerzone nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle eingefahren ............. ........................................................ € 40,-- § 76a Abs. 6 Die Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit bef ahren ............................................... € 40,-- § 76b StVO 1960 Wohnstraße § 76b Abs. 1 Die Wohnstraße befahren (durchfahren), obwohl dies verboten ist ................ ............................................................... € 40,-- § 76b Abs. 3 Beim Befahren der Wohns traße Fußgänger/Radfahrer behindert .............. ..................................................................... € 40,-- § 76b Abs. 3 Keinen der Verkehrssicherhei t entsprechenden seitlichen Abstand von ortsgebundenen Ge genständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalt en ................................................. € 40,-- § 76b Abs. 3 In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren .................................................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 23 § 89 StVO 1960 Kennzeichnung von Verkehrshindernissen § 89 Abs. 2 Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“ mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit (sofern die Bestrafung nicht gemäß § 99 Abs. 2 lit. d StVO zu erfolgen hat) ..................................... € 40,-- § 89a StVO 1960 Entfernung von Hindernissen § 89a Abs. 1 Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges, von der Fahrbahn, obwohl es ein Hinderni s bildete .................. € 30,-- § 92 StVO 1960 Verunreinigung der Straße § 92 Abs. 1 Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen größerer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße ...... .................................. € 40,-- § 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht § 97 Abs. 4 Die Anordnung eines Stra ßenaufsichtsorganes nicht befolgt ................ ....................................................................... € 40,-- II. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Die nachstehenden Straftatbestände dürf en nur dann mit Anonymverfügung geahndet werden, sofern die Übertret ung nicht auch einen abgabenrechtlichen Tatbestand bildet: § 2 Abs. 1 Z.1 Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug mit einem entsprechenden Kurzparknach- weis versehen zu haben ..... ...................................................... € 30,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 24 § 2 Abs. 1 Z.2 Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug mit Ablauf der erlaubt en Parkzeit vom Ort der Aufstellung zu entfernen ..... ...................................................... € 30,-- § 2 Abs. 2 Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises am Fahrzeug .................. ........................................................... € 30,-- § 2 Abs. 3 Versuch durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten ..... ................................................. € 30,-- § 3 Verwendung eines an deren als des vorge- schriebenen Kurzparknachweise s ............................................ € 30,-- § 4 Abs. 2 Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der Parkscheibe ......... ..................................................................... € 30,-- § 5 Abs. 3 Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges auf einem Parkschein ....... ......................................................... € 30,--