straenpolizeilichertatbestandskatalog

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich

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Beilage zu RU6-A-766/041-2017 
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  gut nicht von der Straße entfernt/die Straße nicht  
  gereinigt ............. ....................................................................... € 40,--  
 
 
§ 69 StVO 1960 Motorfahrräder  
 
§ 69  Abs. 2  
  Nebeneinanderfahren mit anderen  
  Motorfahrrädern oder Fahrrädern; mehr-  
  maliges Befahren dersel ben Straße oder derselben  
  Straßenzüge hintereinander innerhalb eines örtlichen  
  Bereiches ohne zwingenden Grund ........... ............................... € 40,--  
 
 
§ 76a StVO 1960 Fußgängerzone  
 
§ 76a  Abs. 1  
  Die Fußgängerzone befahren, obwohl di es verboten ist ........... € 40,--  
 
§ 76a  Abs. 6  
  In eine Fußgängerzone nicht an der hierfür vorgesehenen  
  Stelle eingefahren ............. ........................................................ € 40,--  
 
§ 76a  Abs. 6  
  Die Fußgängerzone schneller als mit  
  Schrittgeschwindigkeit bef ahren ............................................... € 40,--  
 
 
§ 76b StVO 1960 Wohnstraße  
 
§ 76b  Abs. 1  
  Die Wohnstraße befahren (durchfahren), obwohl dies  
  verboten ist ................ ............................................................... € 40,--  
 
§ 76b  Abs. 3  
  Beim Befahren der Wohns traße Fußgänger/Radfahrer  
  behindert .............. ..................................................................... € 40,--  
 
§ 76b  Abs. 3  
  Keinen der Verkehrssicherhei t entsprechenden seitlichen  
  Abstand von ortsgebundenen Ge genständen/Einrichtungen  
  in der Wohnstraße eingehalt en ................................................. € 40,--  
 
§ 76b  Abs. 3  
  In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit  
gefahren .................................................................................... € 40,--
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§ 89 StVO 1960 Kennzeichnung von Verkehrshindernissen  
 
§ 89  Abs. 2  
  Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer  
Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“  
mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße auf  
einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch  
Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder  
  Dunkelheit (sofern die Bestrafung nicht gemäß  
§ 99 Abs. 2 lit. d StVO zu erfolgen hat) ..................................... € 40,--  
 
 
§ 89a StVO 1960 Entfernung von Hindernissen  
 
§ 89a  Abs. 1  
  Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht  
  eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges,  
  von der Fahrbahn, obwohl es ein Hinderni s bildete .................. € 30,--  
 
 
§ 92 StVO 1960 Verunreinigung der Straße  
 
§ 92  Abs. 1  
  Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen  
  größerer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem  
  Einfahren auf eine staubfreie Straße ...... .................................. € 40,--  
 
 
§ 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht  
 
§ 97  Abs. 4  
  Die Anordnung eines Stra ßenaufsichtsorganes nicht  
  befolgt ................ ....................................................................... € 40,--  
 
 
 
II. 
 
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 
 
  
Die nachstehenden Straftatbestände dürf en nur dann mit Anonymverfügung 
geahndet werden, sofern die Übertret ung nicht auch einen abgabenrechtlichen 
Tatbestand bildet: 
 
§ 2  Abs. 1 Z.1  
  Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone  
  zum Halten oder Parken abgestellt, ohne das  
  Fahrzeug mit einem entsprechenden Kurzparknach-  
  weis versehen zu haben ..... ...................................................... € 30,--
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§ 2  Abs. 1 Z.2  
  Ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone  
  zum Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug  
  mit Ablauf der erlaubt en Parkzeit vom Ort der  
  Aufstellung zu entfernen ..... ...................................................... € 30,--  
 
§ 2  Abs. 2  
  Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises  
  am Fahrzeug .................. ........................................................... € 30,--  
 
§ 2  Abs. 3  
  Versuch durch Änderungen am oder des  
  Kurzparknachweises die höchste zulässige  
  Parkdauer zu überschreiten ..... ................................................. € 30,--  
 
§ 3  
  Verwendung eines an deren als des vorge-  
  schriebenen Kurzparknachweise s ............................................ € 30,--  
 
§ 4  Abs. 2  
  Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen  
  des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der  
  Parkscheibe ......... ..................................................................... € 30,--  
 
§ 5  Abs. 3  
  Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren  
  des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges  
  auf einem Parkschein ....... ......................................................... € 30,--
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