straenpolizeilichertatbestandskatalog

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich

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Beilage zu RU6-A-766/041-2017 
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§ 7  Abs. 4  
  Beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßen-  
  benützer behindert .............. ...................................................... € 40,--  
 
§ 7  Abs. 4  
  Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das  
  Zufahren zum linken Fahrbahnrand bei starkem Verkehr  
  verboten ist und es sich um keine Einbahnstraße  
  gehandelt hat .......... ................................................................. € 40,--  
 
§ 7  Abs. 4  
  Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das  
  Zufahren zum linken Fahr bahnrand auf einer unübersicht-  
  lichen Straßenstelle ver boten ist und es sich um  
keine Einbahnstraße gehandelt hat .......................................... € 40,--  
 
§ 7  Abs. 4  
  Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl  
  das Zufahren zum linken F ahrbahnrand auf einer Vorrang-  
  straße im Ortsgebiet ve rboten ist und es sich um  
  keine Einbahnstraße gehandelt hat .......... ................................ € 40,--  
 
§ 7  Abs. 4  
  Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl  
  das Zufahren zum linken F ahrbahnrand auf einer Fahrbahn  
  mit Gleisen von Schienenfahrzeugen verboten ist und  
  es sich um keine Einb ahnstraße gehandelt hat ........................ € 40,--  
 
 
§ 8 StVO 1960 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen  
 
§ 8  Abs. 1  
  Die Nebenfahrbahn durchfahr en, obwohl dies verboten ist ....... € 20,--  
 
§ 8  Abs. 1  
  Die Nebenfahrbahn entgegen der  dem zunächst gelegenen  
  Fahrstreifen der Hauptfahr bahn entsprechenden Fahrtrich-  
  tung befahren, obwohl sich durch Straßenverkehrs-  
  zeichen nichts anderes ergeben hat ......... ................................ € 40,--  
 
§ 8  Abs. 2  
  An einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel  
  nicht rechts, sondern links vorbeigefahr en ................................ € 40,--  
 
§ 8  Abs. 2  
  An einem in der Mitte der  Straße gelegenen Parkplatz  
  nicht rechts, sondern links vorbeigefahr en ................................ € 40,--  
 
§ 8  Abs. 4  
  Einen Gehsteig benützt, obwohl dies ve rboten ist .................... € 40,--
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§ 8  Abs. 4  
  Einen Gehweg benützt, obwohl dies ver boten ist ..................... € 40,--  
 
§ 8  Abs. 4  
  Eine Schutzinsel benützt, obwohl dies verboten ist .................. € 40,--  
 
§ 8  Abs. 4  
  Einen Radweg benützt, obwohl dies verbot en ist ...................... € 40,--  
 
§ 8  Abs. 4  
  Einen Radfahrstreifen benützt, obwohl di es verboten ist .......... € 40,--  
 
§ 8  Abs. 4  
  Einen Geh- und Radweg benützt, obwohl  dies verboten ist ...... € 40,--  
 
§ 8  Abs. 5  
  Den selbständigen Gleiskörper in der Längsrichtung  
  befahren, obwohl dies ver boten ist ........................................... € 40,--  
 
 
§ 9 StVO 1960 Verhalten bei Bodenmarkierungen  
 
§ 9  Abs. 1  
  Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperr linie überfahren ......... € 70,--  
 
§ 9  Abs. 1  
  Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche  
  befahren ................. ................................................................... € 70,--  
 
§ 9  Abs. 2  
  Einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benützen  
  wollte, das unbehinderte  Überqueren der Fahrbahn  
  nicht ermöglicht .... ..................................................................... € 60,--  
 
§ 9  Abs.4  
  Bei Vorhandensein des Verk ehrszeichens „Halt“ und einer  
  Haltelinie zwar vor der Kreuzung, jedoch nicht an der  
  Haltelinie angehalten............ ..................................................... € 40,--  
 
§ 9  Abs. 5  
  Bodenmarkierungen, die für das Einordnen bestimmter   
  Fahrzeugarten angebracht sind, benützt und dadurch  
  den so gekennzeichneten Straßenteil ni cht freigehalten ........... € 40,--  
 
§ 9  Abs. 6  
  Sich auf dem Fahrstreifen für Linkseinbieger eingeordnet, die  
  Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten  
  Richtungspfeile fortgesetzt ........................................................ € 40,--
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§ 9  Abs. 6  
  Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet,  
  die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn ange-  
  brachten Richtungspfeile fo rtgesetzt ......................................... € 40,--  
 
§ 9  Abs. 6  
Sich auf dem Fahrstreifen für Rechtseinbieger eingeordnet,  
  die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn ange-  
  brachten Richtungspfeile fo rtgesetzt ......................................... € 40,--  
 
§ 9  Abs. 6  
  Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Rechts-  
  einbieger eingeordnet, die Fahr t jedoch nicht im Sinne der auf  
  der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt ........... € 40,--  
 
§ 9  Abs. 6  
  Sich auf dem Fahrstreifen für Linkseinbieger und Gerade-  
  ausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne  
  der auf der Fahrbahn angebr achten Richtungspfeile  
  fortgesetzt .......... ....................................................................... € 40,--  
 
§ 9  Abs. 7  
  Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung  
  zum Halten aufgestellt ........ ....................................................... € 30,--  
 
§ 9  Abs. 7  
  Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung  
  zum Parken aufgestellt ........ ...................................................... € 30,--  
 
§ 9  Abs. 8  
  Nichtbeachten von vor übergehend geltenden Boden-  
  markierungen .................. .......................................................... € 30,--  
 
 
§ 11 StVO 1960 Änderung der Fahrtrichtung und Wechseln des Fahrstreifens  
 
§ 11  Abs. 1  
  Die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen,  
  dass dies ohne Behinderung anderer  
  Straßenbenützer möglich ist ..................................................... € 40,--  
 
§ 11  Abs. 1  
  Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen,  
  dass dies ohne Behinderung anderer  
  Straßenbenützer möglich ist ..................................................... € 40,--  
 
§ 11  Abs. 2  
  Die Richtungsanzeige nicht beendet, obwohl das Vorhaben  
  ausgeführt bzw. davon Abstand genomm en wurde .................. € 20,--
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§ 11  Abs. 2  
  Die bevorstehende Änderung der  Fahrtrichtung nicht  
  rechtzeitig angezeigt, wodurch  sich andere Straßenbenützer  
  auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten ....... € 40,--  
 
§ 11  Abs. 2  
  Die bevorstehende Änderung der F ahrtrichtung nicht angezeigt,  
  wodurch sich andere Stra ßenbenützer auf den bevorstehenden  
  Vorgang nicht einstellen konnten ........... ................................... € 40,--  
 
§ 11  Abs. 2  
Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht  
  rechtzeitig angezeigt, wodurch  sich andere Straßenbenützer  
  auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten ....... € 40,--  
 
§ 11  Abs. 2  
  Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht ange-  
  zeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den  
  bevorstehenden Vorgang nicht einstell en konnten ................... € 40,--  
 
§ 11  Abs. 3  
  Die Änderung der Fahrtric htung oder den Wechsel des  
  Fahrstreifens nicht mit den hiefür bestimmten am Fahrzeug  
  angebrachten Vorrichtungen angezei gt; Nichtanzeige durch ein  
  deutlich erkennbares Handzei chen bei Fehlen oder Störung  
  solcher Vorrichtungen; Nicht geben der Zeichen mit einer  
  Signalstange, obwohl wegen der  Beschaffenheit des Fahr-  
  zeuges oder seiner Ladung Handzeichen nicht erkennbar  
  sind ............... ............................................................................ € 40,--  
 
§ 11  Abs. 5  
  Verstoß gegen die Wartepflicht beim Reißverschluss-  
  system .................. ..................................................................... € 40,--  
  
 
§ 12 StVO 1960 Einordnen  
 
§ 12  Abs. 1  
  Beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den  
  der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen ge-  
  lenkt, wobei es sich um keine Ei nbahnstraße handelte ............ € 40,--  
 
§ 12  Abs. 1  
  In einer Einbahnstraße beim Einbiegen nach links das  
  Fahrzeug nicht auf den linken Fahrstre ifen gelenkt .................. € 40,--  
 
§ 12  Abs. 2  
  Beim Einbiegen nach rechts  das Fahrzeug nicht auf den  
  rechten Fahrstreifen seiner Fahrtricht ung gelenkt ..................... € 40,--
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§ 12  Abs. 5  
  Als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges neben  
oder zwischen anderen verkehrsbedingt anhaltenden  
  Fahrzeugen vorgefahren und sich  weiter vorne aufgestellt,  
  obwohl für das Vorfahren kein  ausreichender Platz vor-  
  handen war bzw. die Lenker von Fahrzeugen, die ihre  
  Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, durch das  
  Vorfahren behindert ............ ...................................................... € 40,--  
 
 
§ 13 StVO 1960 Einbiegen  
 
§ 13  Abs. 1  
  Nach rechts nicht in kurzem Bogen eingebogen ....................... € 30,--  
 
  
 
§ 13  Abs. 1  
  Nach links nicht in weitem Bogen ei ngebogen .......................... € 30,--  
 
§ 13  Abs. 2  
  Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen bis  
  unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren;  
  Nichteinbiegen, obwohl es der Gegenverkehr zulässt;  
  Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen am  
  Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ............................... € 30,--  
 
§ 13 Abs. 2a  
  Fahrstreifenwechsel unter Behinderung anderer  
  Straßenbenützer beim Einbiegen auf Kreuzungen  
  mehrstreifiger Fahrbahnen .... .................................................... € 30,--  
 
 
§ 14 StVO 1960 Umkehren und Rückwärtsfahren  
 
§ 14  Abs. 1  
  Beim Umkehren andere Straßenbenützer behindert ................. € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftzeichens „Einbiegen nach  
  links verboten“ umgekehrt ... ...................................................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftzeichens „Umkehren verboten“  
  umgekehrt .............. ................................................................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftzeichens „Vorgeschriebene  
Fahrtrichtung“ umgekehrt .......................................................... € 40,--
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§ 14  Abs. 2 lit. b  
  Auf einer engen Straßenstelle umgekehrt .. ............................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. b  
Auf einer unübersichtlichen Straßenstelle umgekehrt ............... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. c  
  Bei starkem Verkehr umgekehr t ................................................ € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. d  
  Auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb  
  einer geregelten Kreuzung umgekehrt ...... ................................ € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. e  
  Auf einer Einbahnstraße umgekehrt........... ............................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 3  
  Ohne geeigneten Einweiser rückwärts gefahren, obwohl  
  es die Verkehrssicherheit erfordert hätte .................................. € 20,--  
 
 
§ 15 StVO 1960 Überholen  
 
§ 15  Abs. 3  
  Unterlassen der Anzeige oder der rechtzeitigen Anzeige  
  eines bevorstehenden, mit einem Wechsel des Fahrstreifens  
  verbundenen Überholvorganges ............................................... € 40,--  
 
§ 15  Abs. 5  
  Während des Überholtwerdens , obwohl der Überholvor-  
  gang angezeigt wurde, die Geschwindigk eit erhöht .................. € 40,--  
 
 
§ 17 StVO 1960 Vorbeifahren  
 
§ 17  Abs. 1  
  Beim Vorbeifahren andere Straß enbenützer behindert ............. € 40,--  
 
§ 17  Abs. 1  
  Unterlassen der Anzeige oder der rechtzeitigen Anzeige  
  eines bevorstehenden, mit einem Wechsel des Fahr-  
  streifens verbundenen Vorbei fahrens bei Vorhandensein  
  von Straßenbenützern, die sich auf den anzuzeigenden  
  Vorgang einstellen mussten .... .................................................. € 40,--  
 
§ 17  Abs. 1  
  An einem Fahrzeug ohne Einhaltung eines  
  entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstandes  
  vorbeigefahren ............... ........................................................... € 40,--
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§ 17  Abs. 1  
  An einem entsprechend ei ngeordneten Fahrzeug, dessen  
  Lenker die Absicht, nach links einzubiegen, angezeigt hatte,  
  vorschriftswidrig links vor beigefahren ....................................... € 40,--  
 
§ 17  Abs. 4  
Vorschriftswidriges Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs. 3  
  vor Querstraßen oder querenden Gleisanlagen an-  
  haltenden Fahrzeugen ......... ..................................................... € 40,--  
 
 
§ 18 StVO 1960 Hintereinanderfahren  
 
§ 18  Abs. 1  
  Ohne Einhalten eines so lchen Abstandes zum Vorder-  
  fahrzeug, der jederzeit das re chtzeitige Anhalten ermöglicht  
  hätte, hintereinandergefahren  
  (ausgenommen sind jene Fälle, bei welchem der  
  Fahrzeuglenker den erforder lichen Sicherheitsabstand  
  zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß  
  § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofe rn der zeitliche Sicherheits-  
  abstand weniger als 0,4 Se kunden beträgt) .............................. € 70,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden  
  Fahrzeuges nicht vor di eser Kreuzung angehalten,  
  wodurch der Querverkehr behindert wur de ............................... € 40,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker  eines nachkommenden Fahr-  
  zeuges so angehalten, da ss der Verkehr auf dem  
  Schutzweg behindert wurde .... .................................................. € 40,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden  
  Fahrzeuges so angehalten, dass der Verkehr auf der  
  Radfahrerüberfahrt behindert wurde ........ ................................. € 40,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden  
  Fahrzeuges so angehalten, dass der Verkehr auf der  
  Gleisanlage behindert wurde .................................................... € 40,--  
 
§ 18  Abs. 4  
  Nichteinhalten des vorge schriebenen Mindestabstandes  
  (50 m) eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen  
  (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüg e, Omnibusse u. dgl.)  
  beim Nachfahren hinter einem solchen Fahrzeug auf  
  Freilandstraßen .............. ........................................................... € 70,--
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§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit  
 
§ 20  Abs. 1  
  Vermeidbares Beschmutzen von Straßenbenützern  
  oder an der Straße gelegener Sachen ...... ................................ € 30,--  
 
§ 20  Abs. 1  
  Ohne zwingenden Grund so langsam gefahren, dass  
  der übrige Verkehr behindert wurde .......... ................................ € 40,--  
 
§ 20  Abs. 2  
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h  
  im Ortsgebiet überschritten  
 
  bis 10 km/h ................. ............................................................... € 30,--  
 
um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ............................................. € 45,--  
 
um mehr als 15 km/h bis 20 km/h ............................................. € 60,--  
 
§ 20  Abs. 2  
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf  
  Freilandstraßen überschritten  
 
bis 10 km/h ................................................................................ € 30,--  
 
um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,--  
 
um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,--  
 
  um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ......... .................................... € 110,--  
 
  um mehr als 35 km/ h bis 40 km/h ....... ..................................... € 150,--  
 
§ 20  Abs. 2  
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf  
  Autobahnen überschritten  
 
  bis 10 km/h ................. ............................................................... € 30,--  
 
  um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ......... .................................... € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 30 km/h ............................................. € 60,--  
 
um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ............................................. € 110,--  
  
  um mehr als 35 km/ h bis 40 km/h ....... ..................................... € 150,--
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§ 21 StVO 1960 Verminderung der Fahrgeschwindigkeit  
 
§ 21  Abs. 1  
  Jähes und für den Nachfolgeverkehr überraschendes  
  Abbremsen eines Fahrzeuges unter gleichzeitiger  
  Behinderung ohne zwingenden Grund .......... ............................ € 40,--  
 
  
§ 22 StVO 1960 Warnzeichen  
 
§ 22  Abs. 1  
  Unterlassung der Abgabe von akustischen Warnzeichen,  
  obwohl es die Verkehrssic herheit erforderte; Verwen-  
  dung von Blinkzeichen als Warnzeichen, obwohl sie  
  nicht ausreichten oder blendeten; Verwenden von  
  Blinkzeichen, obwohl sie keine Warnf unktion hatten ................ € 30,--  
 
§ 22  Abs. 2  
  Schallzeichen abgegeben, ohne dass es die Verkehrs-  
  sicherheit erforderte ...... ............................................................ € 30,--  
 
 
§ 23 StVO 1960 Halten und Parken  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahr zeuges am Vorbeifahren  
  gehindert wurde ................. ....................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren  
gehindert wurde ........................................................................ € 30,--  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahr zeuges am Vorbeifahren  
  gehindert wurde ................. ....................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahr zeuges am Wegfahren ge-  
  hindert wurde .......... .................................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am  
  Rand der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl sich  
  aus Bodenmarkierungen oder  Straßenverkehrszeichen  
  nichts anderes ergeben hat .... ................................................... € 30,--
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§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am  
  Rand der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich  
  aus Bodenmarkierungen oder St raßenverkehrszeichen nichts  
anderes ergeben hat ................................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel  
  zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus  
  Bodenmarkierungen oder Straß enverkehrszeichen nichts  
  anderes ergeben hat ............... .................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel  
  zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus  
Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts  
anderes ergeben hat ................................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Das einspurige Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand  
  platzsparend aufgestellt ...... ...................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen, die schwerer  
  als 3.500 kg sind, sofern das Aufstellen  
  vorgesehen ist......... ....................................................................€ 30,--  
 
§ 23  Abs. 2 a  
  Das Kraftfahrzeug in einer Wohnstraße oder Begegnungszone  
  außerhalb der dafür gekennzeichneten St ellen geparkt ............ € 30,--  
 
§ 23  Abs. 3  
  Das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt/Grundstückseinfahrt  
  gehalten und nicht im Fahrzeug verblieb en .............................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 3  
  Mit dem Fahrzeug die Haus einfahrt/Grundstückseinfahrt  
  bei Benützungsabsicht nicht unverzüglic h freigemacht ............. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 4  
  Die Tür des Fahrzeuges geöffnet/so lange offen ge-  
  lassen, dass dadurch andere Straßenbenützer  
  behindert werden konnten ..... .................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 5  
Unterlassung der Sicherung eines Fahrzeuges gegen  
  Abrollen vor dem Verlassen des Fahrz euges ........................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 6  
  Vorschriftswidriges Stehenlassen eines Anhängers auf  
  der Fahrbahn .................. .......................................................... € 30,--
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