straenpolizeilichertatbestandskatalog

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich

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Beilage zu RU6-A-766/041-2017 
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§ 12  Abs. 5  
  Als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges neben  
oder zwischen anderen verkehrsbedingt anhaltenden  
  Fahrzeugen vorgefahren und sich  weiter vorne aufgestellt,  
  obwohl für das Vorfahren kein  ausreichender Platz vor-  
  handen war bzw. die Lenker von Fahrzeugen, die ihre  
  Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, durch das  
  Vorfahren behindert ............ ...................................................... € 40,--  
 
 
§ 13 StVO 1960 Einbiegen  
 
§ 13  Abs. 1  
  Nach rechts nicht in kurzem Bogen eingebogen ....................... € 30,--  
 
  
 
§ 13  Abs. 1  
  Nach links nicht in weitem Bogen ei ngebogen .......................... € 30,--  
 
§ 13  Abs. 2  
  Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen bis  
  unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren;  
  Nichteinbiegen, obwohl es der Gegenverkehr zulässt;  
  Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen am  
  Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ............................... € 30,--  
 
§ 13 Abs. 2a  
  Fahrstreifenwechsel unter Behinderung anderer  
  Straßenbenützer beim Einbiegen auf Kreuzungen  
  mehrstreifiger Fahrbahnen .... .................................................... € 30,--  
 
 
§ 14 StVO 1960 Umkehren und Rückwärtsfahren  
 
§ 14  Abs. 1  
  Beim Umkehren andere Straßenbenützer behindert ................. € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftzeichens „Einbiegen nach  
  links verboten“ umgekehrt ... ...................................................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftzeichens „Umkehren verboten“  
  umgekehrt .............. ................................................................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftzeichens „Vorgeschriebene  
Fahrtrichtung“ umgekehrt .......................................................... € 40,--
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§ 14  Abs. 2 lit. b  
  Auf einer engen Straßenstelle umgekehrt .. ............................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. b  
Auf einer unübersichtlichen Straßenstelle umgekehrt ............... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. c  
  Bei starkem Verkehr umgekehr t ................................................ € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. d  
  Auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb  
  einer geregelten Kreuzung umgekehrt ...... ................................ € 40,--  
 
§ 14  Abs. 2 lit. e  
  Auf einer Einbahnstraße umgekehrt........... ............................... € 40,--  
 
§ 14  Abs. 3  
  Ohne geeigneten Einweiser rückwärts gefahren, obwohl  
  es die Verkehrssicherheit erfordert hätte .................................. € 20,--  
 
 
§ 15 StVO 1960 Überholen  
 
§ 15  Abs. 3  
  Unterlassen der Anzeige oder der rechtzeitigen Anzeige  
  eines bevorstehenden, mit einem Wechsel des Fahrstreifens  
  verbundenen Überholvorganges ............................................... € 40,--  
 
§ 15  Abs. 5  
  Während des Überholtwerdens , obwohl der Überholvor-  
  gang angezeigt wurde, die Geschwindigk eit erhöht .................. € 40,--  
 
 
§ 17 StVO 1960 Vorbeifahren  
 
§ 17  Abs. 1  
  Beim Vorbeifahren andere Straß enbenützer behindert ............. € 40,--  
 
§ 17  Abs. 1  
  Unterlassen der Anzeige oder der rechtzeitigen Anzeige  
  eines bevorstehenden, mit einem Wechsel des Fahr-  
  streifens verbundenen Vorbei fahrens bei Vorhandensein  
  von Straßenbenützern, die sich auf den anzuzeigenden  
  Vorgang einstellen mussten .... .................................................. € 40,--  
 
§ 17  Abs. 1  
  An einem Fahrzeug ohne Einhaltung eines  
  entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstandes  
  vorbeigefahren ............... ........................................................... € 40,--
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§ 17  Abs. 1  
  An einem entsprechend ei ngeordneten Fahrzeug, dessen  
  Lenker die Absicht, nach links einzubiegen, angezeigt hatte,  
  vorschriftswidrig links vor beigefahren ....................................... € 40,--  
 
§ 17  Abs. 4  
Vorschriftswidriges Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs. 3  
  vor Querstraßen oder querenden Gleisanlagen an-  
  haltenden Fahrzeugen ......... ..................................................... € 40,--  
 
 
§ 18 StVO 1960 Hintereinanderfahren  
 
§ 18  Abs. 1  
  Ohne Einhalten eines so lchen Abstandes zum Vorder-  
  fahrzeug, der jederzeit das re chtzeitige Anhalten ermöglicht  
  hätte, hintereinandergefahren  
  (ausgenommen sind jene Fälle, bei welchem der  
  Fahrzeuglenker den erforder lichen Sicherheitsabstand  
  zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß  
  § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofe rn der zeitliche Sicherheits-  
  abstand weniger als 0,4 Se kunden beträgt) .............................. € 70,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden  
  Fahrzeuges nicht vor di eser Kreuzung angehalten,  
  wodurch der Querverkehr behindert wur de ............................... € 40,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker  eines nachkommenden Fahr-  
  zeuges so angehalten, da ss der Verkehr auf dem  
  Schutzweg behindert wurde .... .................................................. € 40,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden  
  Fahrzeuges so angehalten, dass der Verkehr auf der  
  Radfahrerüberfahrt behindert wurde ........ ................................. € 40,--  
 
§ 18  Abs. 3  
  Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden  
  Fahrzeuges so angehalten, dass der Verkehr auf der  
  Gleisanlage behindert wurde .................................................... € 40,--  
 
§ 18  Abs. 4  
  Nichteinhalten des vorge schriebenen Mindestabstandes  
  (50 m) eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen  
  (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüg e, Omnibusse u. dgl.)  
  beim Nachfahren hinter einem solchen Fahrzeug auf  
  Freilandstraßen .............. ........................................................... € 70,--
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§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit  
 
§ 20  Abs. 1  
  Vermeidbares Beschmutzen von Straßenbenützern  
  oder an der Straße gelegener Sachen ...... ................................ € 30,--  
 
§ 20  Abs. 1  
  Ohne zwingenden Grund so langsam gefahren, dass  
  der übrige Verkehr behindert wurde .......... ................................ € 40,--  
 
§ 20  Abs. 2  
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h  
  im Ortsgebiet überschritten  
 
  bis 10 km/h ................. ............................................................... € 30,--  
 
um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ............................................. € 45,--  
 
um mehr als 15 km/h bis 20 km/h ............................................. € 60,--  
 
§ 20  Abs. 2  
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf  
  Freilandstraßen überschritten  
 
bis 10 km/h ................................................................................ € 30,--  
 
um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,--  
 
um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,--  
 
  um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ......... .................................... € 110,--  
 
  um mehr als 35 km/ h bis 40 km/h ....... ..................................... € 150,--  
 
§ 20  Abs. 2  
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf  
  Autobahnen überschritten  
 
  bis 10 km/h ................. ............................................................... € 30,--  
 
  um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ......... .................................... € 45,--  
 
um mehr als 20 km/h bis 30 km/h ............................................. € 60,--  
 
um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ............................................. € 110,--  
  
  um mehr als 35 km/ h bis 40 km/h ....... ..................................... € 150,--
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§ 21 StVO 1960 Verminderung der Fahrgeschwindigkeit  
 
§ 21  Abs. 1  
  Jähes und für den Nachfolgeverkehr überraschendes  
  Abbremsen eines Fahrzeuges unter gleichzeitiger  
  Behinderung ohne zwingenden Grund .......... ............................ € 40,--  
 
  
§ 22 StVO 1960 Warnzeichen  
 
§ 22  Abs. 1  
  Unterlassung der Abgabe von akustischen Warnzeichen,  
  obwohl es die Verkehrssic herheit erforderte; Verwen-  
  dung von Blinkzeichen als Warnzeichen, obwohl sie  
  nicht ausreichten oder blendeten; Verwenden von  
  Blinkzeichen, obwohl sie keine Warnf unktion hatten ................ € 30,--  
 
§ 22  Abs. 2  
  Schallzeichen abgegeben, ohne dass es die Verkehrs-  
  sicherheit erforderte ...... ............................................................ € 30,--  
 
 
§ 23 StVO 1960 Halten und Parken  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahr zeuges am Vorbeifahren  
  gehindert wurde ................. ....................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren  
gehindert wurde ........................................................................ € 30,--  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahr zeuges am Vorbeifahren  
  gehindert wurde ................. ....................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 1  
  Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der  
  Lenker eines anderen Fahr zeuges am Wegfahren ge-  
  hindert wurde .......... .................................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am  
  Rand der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl sich  
  aus Bodenmarkierungen oder  Straßenverkehrszeichen  
  nichts anderes ergeben hat .... ................................................... € 30,--
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§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am  
  Rand der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich  
  aus Bodenmarkierungen oder St raßenverkehrszeichen nichts  
anderes ergeben hat ................................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel  
  zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus  
  Bodenmarkierungen oder Straß enverkehrszeichen nichts  
  anderes ergeben hat ............... .................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel  
  zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus  
Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts  
anderes ergeben hat ................................................................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Das einspurige Fahrzeug nicht am Fahrbahnrand  
  platzsparend aufgestellt ...... ...................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 2  
  Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen, die schwerer  
  als 3.500 kg sind, sofern das Aufstellen  
  vorgesehen ist......... ....................................................................€ 30,--  
 
§ 23  Abs. 2 a  
  Das Kraftfahrzeug in einer Wohnstraße oder Begegnungszone  
  außerhalb der dafür gekennzeichneten St ellen geparkt ............ € 30,--  
 
§ 23  Abs. 3  
  Das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt/Grundstückseinfahrt  
  gehalten und nicht im Fahrzeug verblieb en .............................. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 3  
  Mit dem Fahrzeug die Haus einfahrt/Grundstückseinfahrt  
  bei Benützungsabsicht nicht unverzüglic h freigemacht ............. € 30,--  
 
§ 23  Abs. 4  
  Die Tür des Fahrzeuges geöffnet/so lange offen ge-  
  lassen, dass dadurch andere Straßenbenützer  
  behindert werden konnten ..... .................................................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 5  
Unterlassung der Sicherung eines Fahrzeuges gegen  
  Abrollen vor dem Verlassen des Fahrz euges ........................... € 30,--  
 
§ 23  Abs. 6  
  Vorschriftswidriges Stehenlassen eines Anhängers auf  
  der Fahrbahn .................. .......................................................... € 30,--
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§ 24 StVO 1960 Halte- und Parkverbote  
 
§ 24  Abs. 1 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und  
  Parken verboten“ gehal ten/geparkt (gegebenenfalls  
  eine bestehende Ausnahme z. B. „ausgenommen  
  Zustelldienste“ nicht beachtet) ............ ...................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. b  
  Auf einer engen Stelle der Fahrbahn gehalten/geparkt ............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. b  
  Auf einer Brücke gehalten/geparkt .......... .................................. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. b  
  In einer Unterführung gehalt en/geparkt ..................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. b  
  In einem Straßentunnel gehalten/geparkt .. ............................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. c  
Auf einem Schutzweg/einer Radfahrüberfahrt  
  gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. c  
  Innerhalb von 5 m vor einem/einer nicht durch   
  Lichtzeichen geregelten Schutzweg/Radfahrüberfahrt  
  gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. d  
  Im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten  
  Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder  
  gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. e  
  Im Haltestellenbereich  eines Massenbeförderungs-  
  mittels während der Betriebszeit gehalt en/geparkt ................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. f  
  Ein Fahrzeug auf einer Hauptfahrbahn im Ortsgebiet  
  gehalten/geparkt, obwohl das Aufstellen auf einer  
  Nebenfahrbahn ohne Verkehrsb ehinderung möglich  
  gewesen wäre ....... .................................................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs.1 lit. g  
  Ein Fahrzeug so gehalten/gepar kt, dass der Lenker eines  
  anderen Fahrzeuges gehind ert wurde, Einrichtungen  
  zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig  
  wahrzunehmen ............... .......................................................... € 30,--
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§ 24  Abs. 1 lit. i  
  In einer Fußgängerzone gehalten/geparkt und die Vor-  
  aussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z. 1 bis 3 StVO 1960  
  nicht gegeben waren ............ ..................................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. j  
  Auf einer Straße für Omnibusse gehalt en/geparkt .................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. k  
  Auf einem Radfahrst reifen/Radweg/Gehweg/  
  Rad- und Gehweg gehalten/gep arkt ......................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. m  
  Auf einer Sperrfläche gehalten/geparkt .... ................................. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. n  
  Auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen  
  eines gesetzlichen Verbot es erreicht werden kann,  
  gehalten/geparkt ............... ........................................................ € 30,--  
 
 § 24  Abs. 1 lit. o  
  Ein Fahrzeug so gehalten/gepar kt, dass dadurch Fußgänger,  
  insbesondere auch Pers onen mit Kinderwagen oder  
  Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines  
  Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und  
  Radweges gehindert wurden ... ................................................. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 1 lit. p  
  Ein Fahrzeug entlang einer  nicht unterbrochenen, am  
  Fahrbahnrand angebrachten Linie gemäß  
  § 55 Abs. 8 StVO 1960 gehalten/geparkt ... .............................. € 30,--  
 
 § 24  Abs. 3 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken  
  verboten“ geparkt ............ .......................................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. a  
  Im Bereich des Vorschriftszeichens „Wechselseitiges  
  Parkverbot“ vorschriftswidrig geparkt .... ................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. a  
  Auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie  
  gekennzeichnet ist, geparkt .. .................................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. b  
  Vor einer Hauseinfahrt/Grundstücksein fahrt geparkt ................ € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. c  
  Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt .......................... € 30,--
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§ 24  Abs. 3 lit. c  
  Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gep arkt ......................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. d  
  Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht  
  mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden  
  Verkehr freigeblieben sind, geparkt ........ .................................. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. e  
  Auf der linken Seite einer Einbahnstraße, obwohl nicht  
  ein Fahrstreifen für den Fließverkehr freigeblieben ist,  
  geparkt ............... ....................................................................... € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. f  
  Einen Lastkraftwagen, Anhänger oder ein Sattelzugfahr-  
  zeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht  
  von mehr als 3,5 t im Or tsgebiet weniger als 25 m von  
  Häusern entfernt, die au sschließlich oder überwiegend  
  Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten,  
  Kuranstalten oder Altersheime  sind, geparkt, obwohl dies in  
  der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO 1960  
  sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uh r verboten ist .............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. g  
  Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße  
  außerhalb des Ortsgebietes vorschri ftswidrig geparkt .............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. h  
  Vor einer Tankstelle gepark t, obwohl diese nicht durch  
  bauliche Einrichtungen v on der Fahrbahn getrennt ist .............. € 30,--  
 
§ 24  Abs. 3 lit. i  
  Einen Omnibus mit einem  höchstzulässigen Gesamt-  
  gewicht von mehr als 7,5 t im  Ortsgebiet weniger als 25 m  
  von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend  
Wohnzwecken dienen oder Krankenanstalten, Kuranstalten  
  oder Altersheime sind, geparkt, obwohl dies in der Zeit  
  von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich nicht um  
  einen Parkstreifen oder eine Parkfläche für Omnibusse  
  gehandelt hat .......... .................................................................. € 30,--  
 
 
§ 26a StVO 1960 Omnibus – Abfahren von Haltestellen  
 
§ 26a Abs. 2  
  Ein Fahrzeug gelenkt und dabei einem Omnibus  
  des Kraftfahrlinienverkehrs, welcher im Ortsgebiet mit  
  dem Fahrtrichtungsanzeiger  die Abfahrt von einer  
  gekennzeichneten Haltestelle angezeigt hat, die un-  
  gehinderte Abfahrt aus der Haltestelle  nicht ermöglicht ............ € 30,--
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§ 26a Abs. 3  
  Nichtverbleiben im Fahrzeug beim Halten auf Fahrstreifen  
  für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahr-  
linienverkehrs; Nichtverlassen des Fahrstreifens für  
  Omnibusse so rasch wie möglich beim Herannahmen  
  eines Linienbusses ............ ....................................................... € 40,--  
 
 
§ 27 StVO 1960 Fahrzeuge des Straßendienstes  
 
§ 27  Abs. 2  
  Vorschriftswidriges Ver halten gegenüber einem auf  
  einer Arbeitsfahrt bef indlichen Fahrzeug des  
  Straßendienstes ............. ........................................................... € 30,--  
 
 
§ 37 StVO 1960 Armzeichen  
 
§ 37  Abs. 1  
  Das Armzeichen „Halt" (ein Arm senkrecht nach  
  oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens  
  nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Ver-  
  kehrsposten angehalten .......... .................................................. € 40,--  
 
§ 37  Abs. 1  
  Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm  
  senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug  
  nicht vor dem Schutzweg/Radfahr überfahrt angehalten ........... € 40,--  
 
§ 37  Abs. 1  
  Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm  
  senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug  
  nicht vor der Haltelinie angehalten ........ .................................... € 40,--  
 
§ 37  Abs. 1  
  Bei einer Kreuzung das Armz eichen „Halt“ (ein Arm  
  senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug  
  nicht vor der Kreuzung angehalten ........... ................................ € 40,--  
 
 
§ 38 StVO 1960 Lichtzeichen  
 
§ 38  Abs. 1 lit. a  
  Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes  
  der Lichtzeichenanlage nich t vor der Haltelinie ange-  
  halten, sondern weitergefahr en, obwohl ein sicheres  
  Anhalten möglich gewesen wäre ............ .................................. € 40,--  
 
§ 38  Abs. 1 lit. b  
  Ein Fahrzeug trotz gelben nicht blinkenden Lichtes  
  der Lichtzeichenanlage nich t vor dem Schutzweg/vor der
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