erlass_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras

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• Die Anmeldung am Videomanager erfolgt mit Usernamen und Passwort  
• Die Kamera ist manuell und nicht mit dem Dienstausweis zu buchen 
• Aufnahmen können nicht geteilt werden 
Weitere Ausführungen zur Verwendung sind dem Benutzerhandbuch zu entnehmen. 
7. Übermittlung und Löschung von Videos 
7.1. Übermittlung von Videos  
Die Übermittlung beweisrelevanter BWC-/AVES-Aufnahmen an Gerichte und 
Verwaltungsbehörden erfolgt bis zur Implementierung einer geeigneten el ektronischen 
Übermittlungsmöglichkeit mittels USB-Stick und ausschließlich über An forderung der 
Gerichte und Verwaltungsbehörden. Im Videomanager ist in diesen Fällen zu r Zuordnung 
und besseren Wiederauffindung einer getätigten Aufnahme die PAD-Zahl zu vermerken. 
7.2. Löschung von Videos 
Sämtliche Aufnahmen werden entsprechend der gesetzlichen Grundlage vom System nach 
sechs Monaten automatisch gelöscht. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der 
Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren 3 , sind die Aufzeichnungen im 
Videomanager entsprechend zu kennzeichnen. Dadurch werden sie von der automatischen 
Löschung ausgenommen und sind erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens zu  
löschen. 
 
Bild- und Tondaten, die im Rahmen einer Vernehmung im Sinne des §§ 36a JGG iVm 37 Abs. 
1 JGG von der Kriminalpolizei hergestellt wurden (= AVES-Aufnahmen), sind nach 
vollständiger Übermittlung an die Justiz bei der Kriminalpolizei ex lege zu löschen (vgl. § 36a 
Abs 4 JGG).  
 
Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, bis zur Herstellung einer technis chen Lösung zur 
automatischen Löschung die erfolgte Übermittlung eines AVES-Videos an das Gericht dem 
 
3 Jedes Verfahren zum Schutz der Rechte des Betroffenen
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BMI, Referat II/BPD/4/b unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieses veranl asst in der Folge 
die manuelle Löschung im Wege der Direktion Digitale Services (DDS). 
8. Akteneinsicht 
§ 51 StPO  
(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staa tsanwaltschaft 
und dem Gericht vorliegende Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfa hrens 
Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, 
Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die  
Ermittlungen möglich ist. 
 
Bild- und Tondaten, unter welchen sowohl Lichtbilder als auch V ideo- sowie 
Tonaufzeichnungen zu verstehen sind, unterliegen der Akteneinsicht4. Die Verpflichtung zur 
Gewährung der Akteneinsicht endet mit dem Übermitteln des Videos an die Justiz. 
9. Reporting/Statistiken 
Statistische Auswertungen betreffend die Verwendung und Nutzu ng der BWC erfolgen 
derzeit ausschließlich auf zentraler Ebene aus den im Videomanager verfügbaren Daten. 
Inwieweit ergänzende Dokumentationen (bspw. EDD) implementiert werden, ergib t sich 
nach der Evaluierungsphase (siehe Pkt. 11).  
10. Organisation 
Im Bundesministerium für Inneres ist 
• das Referat II/BPD/4/b für zentrale organisatorische und einsatzrelevante Bel ange 
und  
• das Referat IV/DDS/11/a für den zentralen technischen Betrieb und Support 
zuständig.  
 
In den Landespolizeidirektionen ist die  
• Einsatzabteilung (ausgen. LPD Wien) für die Organisation, Steuerung und 
Koordinierung  
 
4 Siehe StPO Einführungserlass; Ausführungen zur Strafprozessordnung idgF.
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• die Logistikabteilung für den technischen Support  
zuständig.  
 
In der Landespolizeidirektion Wien fällt die Organisation, Steuerung und Koordinierung in 
die Zuständigkeit des Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1). 
 
In den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ist  
• der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin  
für den Einsatz der BWC zuständig. 
11. Evaluierung 
Die Landespolizeidirektionen übermitteln auf Grundlage einer landesweiten Evalu ierung 
unter Befassung der BPK/SPK dem BMI bis 01.04.2026 ihre Erfahrungswerte un d stellen 
einen allfälligen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Zentralstelle dar.  
12. Schlussbestimmungen 
Alle personen- und funktionsbezogenen Begriffe in dieser Richtlinie b eziehen sich auf alle 
Geschlechter gleichermaßen. 
 
Sämtliche technische Details zur Verwendung der BWC finden sich in den Beilagen  
• Benutzerhandbuch 
• Anlernen des Dienstausweises und 
• Kurzanleitung BWC Motorola VB400 
 
Gegenständlicher Erlass tritt mit Versendung in Kraft und wird in die Erl assdatenbank (IVS) 
aufgenommen.  
Der Erlass unterliegt nicht der Amtsverschwiegenheit. 
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten folgende Erlässe außer Kraft: 
• BMI-EE1000/0054-II/2/b/2019 vom 25. März 2019  
• 2021-0.417.800 vom 12. August 2021
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• 2024-0.677.644 vom 24. September 2024 sowie 
• die hierzu per E-Mail ergangene ergänzende Regelung vom 21. November 2024  
 
 
3 Beilagen
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Datum/Zeit 2025-03-10T07:31:29+01:00
Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. 148769640
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen
Signatur finden Sie unter:
https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der
ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen.
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