erlass_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras“
11 von 14 • Die Anmeldung am Videomanager erfolgt mit Usernamen und Passwort • Die Kamera ist manuell und nicht mit dem Dienstausweis zu buchen • Aufnahmen können nicht geteilt werden Weitere Ausführungen zur Verwendung sind dem Benutzerhandbuch zu entnehmen. 7. Übermittlung und Löschung von Videos 7.1. Übermittlung von Videos Die Übermittlung beweisrelevanter BWC-/AVES-Aufnahmen an Gerichte und Verwaltungsbehörden erfolgt bis zur Implementierung einer geeigneten el ektronischen Übermittlungsmöglichkeit mittels USB-Stick und ausschließlich über An forderung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Im Videomanager ist in diesen Fällen zu r Zuordnung und besseren Wiederauffindung einer getätigten Aufnahme die PAD-Zahl zu vermerken. 7.2. Löschung von Videos Sämtliche Aufnahmen werden entsprechend der gesetzlichen Grundlage vom System nach sechs Monaten automatisch gelöscht. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren 3 , sind die Aufzeichnungen im Videomanager entsprechend zu kennzeichnen. Dadurch werden sie von der automatischen Löschung ausgenommen und sind erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Bild- und Tondaten, die im Rahmen einer Vernehmung im Sinne des §§ 36a JGG iVm 37 Abs. 1 JGG von der Kriminalpolizei hergestellt wurden (= AVES-Aufnahmen), sind nach vollständiger Übermittlung an die Justiz bei der Kriminalpolizei ex lege zu löschen (vgl. § 36a Abs 4 JGG). Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, bis zur Herstellung einer technis chen Lösung zur automatischen Löschung die erfolgte Übermittlung eines AVES-Videos an das Gericht dem 3 Jedes Verfahren zum Schutz der Rechte des Betroffenen
12 von 14 BMI, Referat II/BPD/4/b unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieses veranl asst in der Folge die manuelle Löschung im Wege der Direktion Digitale Services (DDS). 8. Akteneinsicht § 51 StPO (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staa tsanwaltschaft und dem Gericht vorliegende Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfa hrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist. Bild- und Tondaten, unter welchen sowohl Lichtbilder als auch V ideo- sowie Tonaufzeichnungen zu verstehen sind, unterliegen der Akteneinsicht4. Die Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht endet mit dem Übermitteln des Videos an die Justiz. 9. Reporting/Statistiken Statistische Auswertungen betreffend die Verwendung und Nutzu ng der BWC erfolgen derzeit ausschließlich auf zentraler Ebene aus den im Videomanager verfügbaren Daten. Inwieweit ergänzende Dokumentationen (bspw. EDD) implementiert werden, ergib t sich nach der Evaluierungsphase (siehe Pkt. 11). 10. Organisation Im Bundesministerium für Inneres ist • das Referat II/BPD/4/b für zentrale organisatorische und einsatzrelevante Bel ange und • das Referat IV/DDS/11/a für den zentralen technischen Betrieb und Support zuständig. In den Landespolizeidirektionen ist die • Einsatzabteilung (ausgen. LPD Wien) für die Organisation, Steuerung und Koordinierung 4 Siehe StPO Einführungserlass; Ausführungen zur Strafprozessordnung idgF.
13 von 14 • die Logistikabteilung für den technischen Support zuständig. In der Landespolizeidirektion Wien fällt die Organisation, Steuerung und Koordinierung in die Zuständigkeit des Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1). In den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ist • der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin für den Einsatz der BWC zuständig. 11. Evaluierung Die Landespolizeidirektionen übermitteln auf Grundlage einer landesweiten Evalu ierung unter Befassung der BPK/SPK dem BMI bis 01.04.2026 ihre Erfahrungswerte un d stellen einen allfälligen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Zentralstelle dar. 12. Schlussbestimmungen Alle personen- und funktionsbezogenen Begriffe in dieser Richtlinie b eziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen. Sämtliche technische Details zur Verwendung der BWC finden sich in den Beilagen • Benutzerhandbuch • Anlernen des Dienstausweises und • Kurzanleitung BWC Motorola VB400 Gegenständlicher Erlass tritt mit Versendung in Kraft und wird in die Erl assdatenbank (IVS) aufgenommen. Der Erlass unterliegt nicht der Amtsverschwiegenheit. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten folgende Erlässe außer Kraft: • BMI-EE1000/0054-II/2/b/2019 vom 25. März 2019 • 2021-0.417.800 vom 12. August 2021
14 von 14 • 2024-0.677.644 vom 24. September 2024 sowie • die hierzu per E-Mail ergangene ergänzende Regelung vom 21. November 2024 3 Beilagen
Datum/Zeit 2025-03-10T07:31:29+01:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 148769640 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.