erlass_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras“
12 von 14 BMI, Referat II/BPD/4/b unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieses veranl asst in der Folge die manuelle Löschung im Wege der Direktion Digitale Services (DDS). 8. Akteneinsicht § 51 StPO (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staa tsanwaltschaft und dem Gericht vorliegende Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfa hrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist. Bild- und Tondaten, unter welchen sowohl Lichtbilder als auch V ideo- sowie Tonaufzeichnungen zu verstehen sind, unterliegen der Akteneinsicht4. Die Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht endet mit dem Übermitteln des Videos an die Justiz. 9. Reporting/Statistiken Statistische Auswertungen betreffend die Verwendung und Nutzu ng der BWC erfolgen derzeit ausschließlich auf zentraler Ebene aus den im Videomanager verfügbaren Daten. Inwieweit ergänzende Dokumentationen (bspw. EDD) implementiert werden, ergib t sich nach der Evaluierungsphase (siehe Pkt. 11). 10. Organisation Im Bundesministerium für Inneres ist • das Referat II/BPD/4/b für zentrale organisatorische und einsatzrelevante Bel ange und • das Referat IV/DDS/11/a für den zentralen technischen Betrieb und Support zuständig. In den Landespolizeidirektionen ist die • Einsatzabteilung (ausgen. LPD Wien) für die Organisation, Steuerung und Koordinierung 4 Siehe StPO Einführungserlass; Ausführungen zur Strafprozessordnung idgF.
13 von 14 • die Logistikabteilung für den technischen Support zuständig. In der Landespolizeidirektion Wien fällt die Organisation, Steuerung und Koordinierung in die Zuständigkeit des Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1). In den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ist • der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin für den Einsatz der BWC zuständig. 11. Evaluierung Die Landespolizeidirektionen übermitteln auf Grundlage einer landesweiten Evalu ierung unter Befassung der BPK/SPK dem BMI bis 01.04.2026 ihre Erfahrungswerte un d stellen einen allfälligen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Zentralstelle dar. 12. Schlussbestimmungen Alle personen- und funktionsbezogenen Begriffe in dieser Richtlinie b eziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen. Sämtliche technische Details zur Verwendung der BWC finden sich in den Beilagen • Benutzerhandbuch • Anlernen des Dienstausweises und • Kurzanleitung BWC Motorola VB400 Gegenständlicher Erlass tritt mit Versendung in Kraft und wird in die Erl assdatenbank (IVS) aufgenommen. Der Erlass unterliegt nicht der Amtsverschwiegenheit. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten folgende Erlässe außer Kraft: • BMI-EE1000/0054-II/2/b/2019 vom 25. März 2019 • 2021-0.417.800 vom 12. August 2021
14 von 14 • 2024-0.677.644 vom 24. September 2024 sowie • die hierzu per E-Mail ergangene ergänzende Regelung vom 21. November 2024 3 Beilagen
Datum/Zeit 2025-03-10T07:31:29+01:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 148769640 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.