erlass_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras“
5 von 14 3. Rechtsgrundlagen 3.1. Verwendung im Streifendienst Die für den Einsatz der BWC primär relevante Rechtsgrundlage findet sich im § 13a Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz. § 13a Abs 3 SPG: „Zum Zweck der Dokumen tation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht an deres bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzei chnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von s trafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zu r Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 de s Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der D aten, zu sichern, sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlun g zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhält nismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“ Der Einsatz der BWC ist dem Betroffenen vor Beginn der Aufzeichnung in einer ihm verständlichen Weise mitzuteilen. Die Ankündigung hat in der Regel durch mündliche Bekanntgabe zu erfolgen, wobei ein konkreter Wortlaut im Gesetz nicht normiert wird. Dem Erfordernis der Ankündigung kann beispielsweise mit Formulierungen wie „Polizei Mödling – Die Amtshandlung wird ab sofort mit Video aufgenommen“ Genüge getan werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Ankündigung unter den Voraussetzungen des § 50 Abs 2 SPG unterbleiben (in Fällen von Notwehr oder zur Beendigung gefährlicher Angriffe).
6 von 14 Die Nennung der Sicherheitsbehörde, in deren Verantwortung die Aufnahme durchgeführt wird, ist in Ergänzung zu dem an der BWC angebrachten Aufkleber eine datenschutzrechtliche Vorgabe. Der Einsatz einer ständig aufzeichnenden BWC ist rechtlich nicht zu lässig. Ebenso ist die Verwendung der BWC in einem Dienstkraftfahrzeug als „Dashcam“ vom Gesetz nicht umfasst, zumal in diesem Fall dem Betroffenen die Aufnahme in der Regel ni cht angekündigt werden kann. 3.2. Verwendung im GSOD Neben der Bestimmung des § 13a Abs 3 SPG kommt für die Verwendung der BWC auch § 54 Abs 5 SPG als Rechtsgrundlage in Betracht. Dieser normiert den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu befürchten ist, dass es zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde (bspw. Großveranstaltungen, Demonstrationen…). Vor Inbetriebnahme der BWC ist auch hier die Ankündigung vorzunehmen, un d zwar auf eine Weise, dass der Einsatz der Kamera einem möglichst weiten Kreis potenziell Betroffener bekannt wird. § 54 Abs 5 SPG ist in erster Linie für den Einsatz der Beweissicherun gs- und Dokumentationsteams (BESI) konzipiert. Die Verwendung der BWC im Zuge ein es GSOD- Einsatzes dient regelmäßig der Aufnahme individueller und konkreter Amtshandlungen. Der Einsatz von Beweissicherungstrupps (BESI) bleibt vom gegenständlichen Erlass unberührt. 3.3. Datenschutz Zum Schutz vor Datenverlust, Manipulation und unberechtigtem Zugriff w erden die gespeicherten Daten durch Verschlüsselung geschützt. Jeder Zugriff im Videomanager wird protokolliert.
7 von 14 Die Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit zulässig (Analogie zu den PAD-Regelungen). Eine Auswertung des Videomaterials darf nur zur Verfolgung von strafb aren Handlungen (strafbar = StR u. VwStR), die sich während der aufgezeichneten Amtshan dlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, insbeson dere bei Maßnahmen-/Richtlinienbeschwerden, erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels BWC unterliegt gem. § 44 DSG d er Auskunftspflicht. 4. Einsatzfelder 4.1. Organisatorisch Der Einsatz der BWC ist a. verpflichtend im exekutiven Streifendienst (Außendienst) b. anlassbezogen in Polizeiinspektionen sowie Polizeianhaltezentren vorgesehen. Der Einsatz der BWC im Kriminaldienst ist anlassbezogen ebenfalls möglich (bs pw. im Bereich der EGS). 4.2. Inhaltlich Die Dokumentation von Amtshandlungen mittels BWC ist in einer Vie lzahl von Einsatzbereichen denkbar. Sämtliche polizeiliche Amtshandlungen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Einschreitens (Sicherheits-, Verwaltungs- oder Kriminalpol izei), können mittels BWC dokumentiert werden, sofern von den Organen des öffentl ichen Sicherheitsdienstes im Anlassfall Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird. Festnahmen, Anwendung von Körperkraft, Anlegen von Handfesseln, Personsdurch- suchungen, Anhaltungen zur Identitätsfeststellung, oder möglicherweise auc h kritische Fahrzeuganhaltungen und Hausdurchsuchungen bzw. Wohnungsöffnungen sind jed enfalls als Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und rechtfertigen daher
8 von 14 bei Vorliegen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beweismittelsicherung die Aufnahme der Amtshandlung mittels BWC. Die Entscheidung zum Starten einer Aufnahme liegt in der Verantwortung des die Kamera mitführenden Exekutivbediensteten. Für die Aktivierung der BWC sprechen beisp ielsweise die zunehmende Steigerung des Aggressionspotentials beim Gegenüber oder die begründete Annahme einer bevorstehenden Eskalation. Nicht jede Amtshandlung mit Befehls- und Zwangsgewalt führt autom atisch zu einem Einsatz der BWC. 5. Trageweise und Handhabung Die auf den Dienststellen verfügbaren BWC sind von den Exekutivbedi ensteten während des exekutivdienstlichen Streifen- und Überwachungsdienstes verpflich tend zu tragen, wobei jeweils eine Kamera pro Streife mitzuführen ist. Der Streifen- und Überwachungsdienst bezieht sich sowohl auf den uniformierten Fuß- und Fahrzeugstreifendienst als auch auf den KSOD1. Die Einhaltung dieser Vorgabe obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ausnahmen von der Trageverpflichtung bestehen, wenn das Tragen den Zweck der Dienstverrichtung gefährden würde oder wenn der Anbringung der BWC mittels Magneten gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Dies kann insbesondere bei der Verwendung eines Herzschrittmachers der Fall sein. Die BWC ist erkennbar und offen im Brustbereich an den obersten U niformteilen anzubringen. Sie ist so zu befestigen, dass die Nutzung anderer Einsatzmittel nicht beeinträchtigt und die Kameralinse nicht durch Bekleidungsteile oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt wird. Zur Anbringung stehen 1 KSOD: Sicherheits- und Ordnungsdienst der Bundespolizei in primärer Form des Streifendienstes bzw. das Einschreiten und Auftreten von Kräften, die nicht alle Eigenschaften von geschlossenen Einheiten aufweisen.
9 von 14 • Magnetbefestigungen, • Molle-Systeme (insbes. für Sondereinheiten) und • Gurte (insbes. bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung) zur Verfügung. Es ist beabsichtigt, an den neu zu beschaffenden ballistischen Gilets mit Stichschutz (BG-ST) Klick-Fast-Halterungen ab Werk zu montieren, um ein rasches und stabi les Anbringen der Kamera zu gewährleisten. Bei Dienstende oder nach Beendigung des Streifendienstes ist die BWC in d ie Ladestation zurückzugeben, wodurch automatisch sowohl ein Upload der aufgenommen en Videos als auch der Ladevorgang der Kamera erfolgt. Befindet sich unter den Aufzeichnungen eine beweisrelevante Amtshandlu ng, so ist diese vom aufnehmenden Beamten bzw. der aufnehmenden Beamtin im Videomanager als „Vorfall“ zu kennzeichnen. In der zu einer solchen Amtshandlung gehörigen PAD- Protokollierung ist das Vorhandensein einer audiovisuellen Dokumentation zu vermerken. Befinden sich Aufzeichnungen ohne Relevanz auf der Kamera (bspw. versehent liche Auslösung) ist dies sowohl in der Tagesdokumentation als auch im Videomanager z u vermerken. Ein Amtsvermerk ist nicht anzulegen. Der Diebstahl oder Verlust der BWC ist im Dienstweg der Logistikabteilun g zu melden. Zusätzlich ist die Ausschreibung in der Sachenfahndung mit der ind ividuellen Gerätenummer zu veranlassen2. Bei jeglicher Beschädigung oder bei Funktionsverlust der BWC ist die Logistikabteilung zu kontaktieren. 2 Siehe Gemeinsame Fahndungs- und Informationsvorschrift der Bundesministerien für Inneres, Justiz, Finanzen und Klimaschutz (GFI 2023)
10 von 14 6. Verwendung als audiovisuelles Einvernahmesystem (AVES) Mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU AG 2020) BGBl I 20/2020 vom 21.03.2020 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (RL Jugendstrafverfahren) im JGG. Diese Neuerungen traten mit 01.06.2020 in Kraft. Dabei wurde unter ander em die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Vernehmung in Bild und Ton unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, keine Person seines Vertrauens beizieht, oder eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, geschaffen (§ 36 a Abs. 2 JGG). § 36a JGG: (1) Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art un d Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildu ngsstand Rechnung trägt. (2) Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist. (3) Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren tec hnischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre. (4) Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtsk raft des Urteils zu löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.“ Datenschutzrechtliche Gründe erfordern, dass BWC-Aufnahmen und AVES- Vernehmungsvideos nicht vermischt werden. Aus diesem Grund erfolgt für AVES der Einstieg in den Videomanager mittels separatem Zugang. Wesentliche Unterschiede zur Nutzung als BWC sind:
11 von 14 • Die Anmeldung am Videomanager erfolgt mit Usernamen und Passwort • Die Kamera ist manuell und nicht mit dem Dienstausweis zu buchen • Aufnahmen können nicht geteilt werden Weitere Ausführungen zur Verwendung sind dem Benutzerhandbuch zu entnehmen. 7. Übermittlung und Löschung von Videos 7.1. Übermittlung von Videos Die Übermittlung beweisrelevanter BWC-/AVES-Aufnahmen an Gerichte und Verwaltungsbehörden erfolgt bis zur Implementierung einer geeigneten el ektronischen Übermittlungsmöglichkeit mittels USB-Stick und ausschließlich über An forderung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Im Videomanager ist in diesen Fällen zu r Zuordnung und besseren Wiederauffindung einer getätigten Aufnahme die PAD-Zahl zu vermerken. 7.2. Löschung von Videos Sämtliche Aufnahmen werden entsprechend der gesetzlichen Grundlage vom System nach sechs Monaten automatisch gelöscht. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren 3 , sind die Aufzeichnungen im Videomanager entsprechend zu kennzeichnen. Dadurch werden sie von der automatischen Löschung ausgenommen und sind erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Bild- und Tondaten, die im Rahmen einer Vernehmung im Sinne des §§ 36a JGG iVm 37 Abs. 1 JGG von der Kriminalpolizei hergestellt wurden (= AVES-Aufnahmen), sind nach vollständiger Übermittlung an die Justiz bei der Kriminalpolizei ex lege zu löschen (vgl. § 36a Abs 4 JGG). Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, bis zur Herstellung einer technis chen Lösung zur automatischen Löschung die erfolgte Übermittlung eines AVES-Videos an das Gericht dem 3 Jedes Verfahren zum Schutz der Rechte des Betroffenen
12 von 14 BMI, Referat II/BPD/4/b unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieses veranl asst in der Folge die manuelle Löschung im Wege der Direktion Digitale Services (DDS). 8. Akteneinsicht § 51 StPO (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staa tsanwaltschaft und dem Gericht vorliegende Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfa hrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist. Bild- und Tondaten, unter welchen sowohl Lichtbilder als auch V ideo- sowie Tonaufzeichnungen zu verstehen sind, unterliegen der Akteneinsicht4. Die Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht endet mit dem Übermitteln des Videos an die Justiz. 9. Reporting/Statistiken Statistische Auswertungen betreffend die Verwendung und Nutzu ng der BWC erfolgen derzeit ausschließlich auf zentraler Ebene aus den im Videomanager verfügbaren Daten. Inwieweit ergänzende Dokumentationen (bspw. EDD) implementiert werden, ergib t sich nach der Evaluierungsphase (siehe Pkt. 11). 10. Organisation Im Bundesministerium für Inneres ist • das Referat II/BPD/4/b für zentrale organisatorische und einsatzrelevante Bel ange und • das Referat IV/DDS/11/a für den zentralen technischen Betrieb und Support zuständig. In den Landespolizeidirektionen ist die • Einsatzabteilung (ausgen. LPD Wien) für die Organisation, Steuerung und Koordinierung 4 Siehe StPO Einführungserlass; Ausführungen zur Strafprozessordnung idgF.
13 von 14 • die Logistikabteilung für den technischen Support zuständig. In der Landespolizeidirektion Wien fällt die Organisation, Steuerung und Koordinierung in die Zuständigkeit des Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1). In den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ist • der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin für den Einsatz der BWC zuständig. 11. Evaluierung Die Landespolizeidirektionen übermitteln auf Grundlage einer landesweiten Evalu ierung unter Befassung der BPK/SPK dem BMI bis 01.04.2026 ihre Erfahrungswerte un d stellen einen allfälligen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Zentralstelle dar. 12. Schlussbestimmungen Alle personen- und funktionsbezogenen Begriffe in dieser Richtlinie b eziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen. Sämtliche technische Details zur Verwendung der BWC finden sich in den Beilagen • Benutzerhandbuch • Anlernen des Dienstausweises und • Kurzanleitung BWC Motorola VB400 Gegenständlicher Erlass tritt mit Versendung in Kraft und wird in die Erl assdatenbank (IVS) aufgenommen. Der Erlass unterliegt nicht der Amtsverschwiegenheit. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten folgende Erlässe außer Kraft: • BMI-EE1000/0054-II/2/b/2019 vom 25. März 2019 • 2021-0.417.800 vom 12. August 2021
14 von 14 • 2024-0.677.644 vom 24. September 2024 sowie • die hierzu per E-Mail ergangene ergänzende Regelung vom 21. November 2024 3 Beilagen