erlass_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Body Worn Cameras

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bei Vorliegen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beweismittelsicherung 
die Aufnahme der Amtshandlung mittels BWC.  
 
Die Entscheidung zum Starten einer Aufnahme liegt in der Verantwortung des die Kamera 
mitführenden Exekutivbediensteten. Für die Aktivierung der BWC sprechen beisp ielsweise 
die zunehmende Steigerung des Aggressionspotentials beim Gegenüber oder die 
begründete Annahme einer bevorstehenden Eskalation. 
 
Nicht jede Amtshandlung mit Befehls- und Zwangsgewalt führt autom atisch zu einem 
Einsatz der BWC.   
5. Trageweise und Handhabung 
Die auf den Dienststellen verfügbaren BWC sind von den Exekutivbedi ensteten während 
des exekutivdienstlichen Streifen- und Überwachungsdienstes verpflich tend zu tragen, 
wobei jeweils eine Kamera pro Streife mitzuführen ist. 
Der Streifen- und Überwachungsdienst bezieht sich sowohl auf den uniformierten Fuß- und 
Fahrzeugstreifendienst als auch auf den KSOD1. Die Einhaltung dieser Vorgabe obliegt dem 
unmittelbaren Dienstvorgesetzten. 
 
Ausnahmen von der Trageverpflichtung bestehen, wenn das Tragen den Zweck der 
Dienstverrichtung gefährden würde oder wenn der Anbringung der BWC mittels Magneten 
gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Dies kann insbesondere bei der Verwendung 
eines Herzschrittmachers der Fall sein.  
 
Die BWC ist erkennbar und offen im Brustbereich an den obersten U niformteilen 
anzubringen. Sie ist so zu befestigen, dass die Nutzung anderer Einsatzmittel  nicht 
beeinträchtigt und die Kameralinse nicht durch Bekleidungsteile oder 
Ausrüstungsgegenstände verdeckt wird. 
Zur Anbringung stehen  
 
1 KSOD: Sicherheits- und Ordnungsdienst der Bundespolizei in primärer Form des Streifendienstes bzw. das 
Einschreiten und Auftreten von Kräften, die nicht alle Eigenschaften von geschlossenen Einheiten aufweisen.
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• Magnetbefestigungen,  
• Molle-Systeme (insbes. für Sondereinheiten) und 
• Gurte (insbes. bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung)  
zur Verfügung.  
 
Es ist beabsichtigt, an den neu zu beschaffenden ballistischen Gilets mit Stichschutz (BG-ST) 
Klick-Fast-Halterungen ab Werk zu montieren, um ein rasches und stabi les Anbringen der 
Kamera zu gewährleisten.  
 
Bei Dienstende oder nach Beendigung des Streifendienstes ist die BWC in d ie Ladestation 
zurückzugeben, wodurch automatisch sowohl ein Upload der aufgenommen en Videos als 
auch der Ladevorgang der Kamera erfolgt.  
 
Befindet sich unter den Aufzeichnungen eine beweisrelevante Amtshandlu ng, so ist diese 
vom aufnehmenden Beamten bzw. der aufnehmenden Beamtin im Videomanager als  
„Vorfall“ zu kennzeichnen.  In der zu einer solchen Amtshandlung gehörigen PAD-
Protokollierung ist das Vorhandensein einer audiovisuellen Dokumentation zu vermerken.  
 
Befinden sich Aufzeichnungen ohne Relevanz auf der Kamera (bspw. versehent liche 
Auslösung) ist dies sowohl in der Tagesdokumentation als auch im Videomanager z u 
vermerken. Ein Amtsvermerk ist nicht anzulegen. 
 
Der Diebstahl oder Verlust der BWC ist im Dienstweg der Logistikabteilun g zu melden. 
Zusätzlich ist die Ausschreibung in der Sachenfahndung mit der ind ividuellen 
Gerätenummer zu veranlassen2. 
 
Bei jeglicher Beschädigung oder bei Funktionsverlust der BWC ist die Logistikabteilung zu 
kontaktieren. 
 
 
2 Siehe Gemeinsame Fahndungs- und Informationsvorschrift der Bundesministerien für Inneres, Justiz, Finanzen 
und Klimaschutz (GFI 2023)
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6. Verwendung als audiovisuelles Einvernahmesystem (AVES) 
Mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU AG 2020) BGBl I 20/2020 vom  
21.03.2020 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien 
in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren 
sind (RL Jugendstrafverfahren) im JGG.  
 
Diese Neuerungen traten mit 01.06.2020 in Kraft. Dabei wurde unter ander em die 
rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Vernehmung in Bild und Ton unter der 
Voraussetzung, dass der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, keine 
Person seines Vertrauens beizieht, oder eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer 
geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, geschaffen (§ 36 a Abs. 2 
JGG). 
§ 36a JGG: 
(1) Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art un d Weise 
durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildu ngsstand Rechnung 
trägt. 
(2) Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder 
Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme 
anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein 
gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist. 
(3) Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren tec hnischen 
Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll 
dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung  des 
Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der 
Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre. 
(4) Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies 
für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das 
Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtsk raft des Urteils zu 
löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die 
Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an  die 
Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.“ 
 
Datenschutzrechtliche Gründe erfordern, dass BWC-Aufnahmen und AVES-
Vernehmungsvideos nicht vermischt werden. Aus diesem Grund erfolgt für AVES der 
Einstieg in den Videomanager mittels separatem Zugang. 
 
Wesentliche Unterschiede zur Nutzung als BWC sind:
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• Die Anmeldung am Videomanager erfolgt mit Usernamen und Passwort  
• Die Kamera ist manuell und nicht mit dem Dienstausweis zu buchen 
• Aufnahmen können nicht geteilt werden 
Weitere Ausführungen zur Verwendung sind dem Benutzerhandbuch zu entnehmen. 
7. Übermittlung und Löschung von Videos 
7.1. Übermittlung von Videos  
Die Übermittlung beweisrelevanter BWC-/AVES-Aufnahmen an Gerichte und 
Verwaltungsbehörden erfolgt bis zur Implementierung einer geeigneten el ektronischen 
Übermittlungsmöglichkeit mittels USB-Stick und ausschließlich über An forderung der 
Gerichte und Verwaltungsbehörden. Im Videomanager ist in diesen Fällen zu r Zuordnung 
und besseren Wiederauffindung einer getätigten Aufnahme die PAD-Zahl zu vermerken. 
7.2. Löschung von Videos 
Sämtliche Aufnahmen werden entsprechend der gesetzlichen Grundlage vom System nach 
sechs Monaten automatisch gelöscht. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der 
Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren 3 , sind die Aufzeichnungen im 
Videomanager entsprechend zu kennzeichnen. Dadurch werden sie von der automatischen 
Löschung ausgenommen und sind erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens zu  
löschen. 
 
Bild- und Tondaten, die im Rahmen einer Vernehmung im Sinne des §§ 36a JGG iVm 37 Abs. 
1 JGG von der Kriminalpolizei hergestellt wurden (= AVES-Aufnahmen), sind nach 
vollständiger Übermittlung an die Justiz bei der Kriminalpolizei ex lege zu löschen (vgl. § 36a 
Abs 4 JGG).  
 
Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, bis zur Herstellung einer technis chen Lösung zur 
automatischen Löschung die erfolgte Übermittlung eines AVES-Videos an das Gericht dem 
 
3 Jedes Verfahren zum Schutz der Rechte des Betroffenen
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BMI, Referat II/BPD/4/b unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieses veranl asst in der Folge 
die manuelle Löschung im Wege der Direktion Digitale Services (DDS). 
8. Akteneinsicht 
§ 51 StPO  
(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staa tsanwaltschaft 
und dem Gericht vorliegende Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfa hrens 
Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, 
Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die  
Ermittlungen möglich ist. 
 
Bild- und Tondaten, unter welchen sowohl Lichtbilder als auch V ideo- sowie 
Tonaufzeichnungen zu verstehen sind, unterliegen der Akteneinsicht4. Die Verpflichtung zur 
Gewährung der Akteneinsicht endet mit dem Übermitteln des Videos an die Justiz. 
9. Reporting/Statistiken 
Statistische Auswertungen betreffend die Verwendung und Nutzu ng der BWC erfolgen 
derzeit ausschließlich auf zentraler Ebene aus den im Videomanager verfügbaren Daten. 
Inwieweit ergänzende Dokumentationen (bspw. EDD) implementiert werden, ergib t sich 
nach der Evaluierungsphase (siehe Pkt. 11).  
10. Organisation 
Im Bundesministerium für Inneres ist 
• das Referat II/BPD/4/b für zentrale organisatorische und einsatzrelevante Bel ange 
und  
• das Referat IV/DDS/11/a für den zentralen technischen Betrieb und Support 
zuständig.  
 
In den Landespolizeidirektionen ist die  
• Einsatzabteilung (ausgen. LPD Wien) für die Organisation, Steuerung und 
Koordinierung  
 
4 Siehe StPO Einführungserlass; Ausführungen zur Strafprozessordnung idgF.
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• die Logistikabteilung für den technischen Support  
zuständig.  
 
In der Landespolizeidirektion Wien fällt die Organisation, Steuerung und Koordinierung in 
die Zuständigkeit des Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug (Büro A1). 
 
In den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ist  
• der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin  
für den Einsatz der BWC zuständig. 
11. Evaluierung 
Die Landespolizeidirektionen übermitteln auf Grundlage einer landesweiten Evalu ierung 
unter Befassung der BPK/SPK dem BMI bis 01.04.2026 ihre Erfahrungswerte un d stellen 
einen allfälligen ergänzenden Regelungsbedarf durch die Zentralstelle dar.  
12. Schlussbestimmungen 
Alle personen- und funktionsbezogenen Begriffe in dieser Richtlinie b eziehen sich auf alle 
Geschlechter gleichermaßen. 
 
Sämtliche technische Details zur Verwendung der BWC finden sich in den Beilagen  
• Benutzerhandbuch 
• Anlernen des Dienstausweises und 
• Kurzanleitung BWC Motorola VB400 
 
Gegenständlicher Erlass tritt mit Versendung in Kraft und wird in die Erl assdatenbank (IVS) 
aufgenommen.  
Der Erlass unterliegt nicht der Amtsverschwiegenheit. 
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten folgende Erlässe außer Kraft: 
• BMI-EE1000/0054-II/2/b/2019 vom 25. März 2019  
• 2021-0.417.800 vom 12. August 2021
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• 2024-0.677.644 vom 24. September 2024 sowie 
• die hierzu per E-Mail ergangene ergänzende Regelung vom 21. November 2024  
 
 
3 Beilagen
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Datum/Zeit 2025-03-10T07:31:29+01:00
Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. 148769640
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen
Signatur finden Sie unter:
https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der
ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen.
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.
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