antwortschreibenzuminformationsbegehren_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Grenz- und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten“
Landespolizeidirektionen PUMA-Kräfte Burgenland 380 Kärnten 217 Niederösterreich 715 Oberösterreich 192 Salzburg 134 Steiermark 345 Tirol 210 Vorarlberg 93 Wien 126 Gesamt (inkl. Flughäfen) 2.412 Ersuchen um Bekanntgabe der Anzahl der Polizeiinspektionen AGM: Das Bundesministerium für Inneres betreibt keine Dienststellen mit der „Bezeichnung Polizeiinspektion AGM“. Es gibt aber 59 Dienststellen mit grenz- und fremdenpolizeilichem Bezug. Ersuchen um Bekanntgabe der Anzahl der existierenden Autobahnpolizeiinspektionen: Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres sind derzeit insgesamt 36 Autobahnpolizeiinspektionen (API) eingerichtet. Ersuchen um Übermittlung aller Leitlinien, Erlässe und dergleichen samt Beilagen im Bereich der operativen Polizeikooperation: Als relevante Informationen wird der Erlass über die „Bundesweit einheitliche Meldeschiene betreffend Nacheilen“ im Anhang übermittelt. Als Bundesgesetzblätter sind Verträge mit den Nachbarstaaten Österreichs sowi e Vereinbarungen der Polizeikooperationszentren bereits öffentlich zugänglich. Ersuchen um Bekanntgabe der Anzahl der existierenden Polizeikooperationszentren: Die Republik Österreich ist in 7 Polizeikooperationszentren, welche mit allen Nachbarländern betrieben werden (inklusive der Republik Kroatien) vertreten.
Ergänzend wurde ein Verbindungsbeamter zum Polizeikooperationszentrum Oradea in Rumänien entsandt. Zur Anzahl von Polizeikooperationszentren ohne öster reichische Beteilung sind keine Informationen verfügbar. Ersuchen um Bekanntgabe, wo derzeit mit welchen Ländern gemischte Streifen durchgeführt werden: Derzeit werden Bedienstete der Bundespolizei zu gemischten Streifen mit Polizeieinheiten aller Nachbarstaaten zu Österreich – ausgenommen dem Fürstentum Lichtenstein – eingesetzt. Ersuchen um Bekanntgabe wie viele Bedienstete derzeit für gemischte Streifen einges etzt werden: Vom 01.01.2025 bis zum 31.10.2025 wurden insgesamt 4.169-mal Bedienstete der Bundespolizei zur Durchführung gemischter Streifen eingesetzt. Sofern Sie Ihren Antrag auf Erlassung eines Informationsverweigerungsbescheides nach § 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes aufrechterhalten, wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen Ihren Vornamen, Familiennamen und Ihre Adresse bekanntzugeben, da eine Bescheiderlassung an einen anonymen Adressaten gesetzlich nicht möglich ist. Sollten Sie diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprechen, gilt Ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen.