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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit

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Förderverträge an natürliche und nicht natürliche Personen ab EUR 100.000,-- sind 
jedenfalls zu veröffentlichen. Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG sind zu beachten.  
 
1. Wiederkehrende Verträge 
Bei standardisierten Vertragsarten (z. B. Reisetätigkeiten, Coachingleistungen, Cate-
ring, Arbeits- oder Dienstverträgen sowie Arbeitskräfteüberlassungsverträge) ist im 
Sinne eines verwaltungseffizienten Zugangs bei gleichzeitiger Gewährung des Zu-
gangs zu Informationen sicherzustellen, dass entweder die Veröffentlichung der Ver-
träge selbst oder regelmäßig von Datensätzen in tabellarischer Form in Verbindung 
mit der Veröffentlichung der Musterverträge erfolgt.  
 
Dies kann etwa bei kleinvolumigen Beschaffungsvorgängen, die eine wirtschaftliche 
Einheit bilden, der Fall sein oder bei Verträgen die regelmäßig in der gleichen Form 
und Formulierung abgeschlossen werden.  
 
Betreffend Verträge im Zusammenhang mit Personalwesen (somit Dienstverträge, 
Arbeitsverträge, Arbeitskräfteüberlassungsverträge, Sonderverträge) sind die Mus-
terverträge in Verbindung mit einer regelmäßigen tabellarischen Aufbereitung zum 
Personalstand des Ressorts zu veröffentlichen. Es ist von der Veröffentlichung der 
konkreten Einzelverträge abzusehen.  
 
c. Beschaffungen über die BBG:  
Die BBG hat die Veranlassung der Veröffentlichung der Rahmenvereinbarungen in 
Aussicht gestellt. Sofern die Rahmenvereinbarung veröffentlich wurde, erfüllt die 
vergaberechtliche Kerndatenmeldung die Veröffentlichungspflicht der Abrufe unter 
EUR 100.000,--.  
 
Abrufe mit einem höheren Nettovertragswert von EUR 100.000,-- sind jedenfalls zu 
veröffentlichen. Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG sind zu beachten. 
 
 
V. Schwärzung 
Sofern im Zuge der Veröffentlichung von Dokumenten eine Schwärzung erforderlich ist, 
ist das Programm „PDF-XChange“ heranzuziehen. Die Verwendung dieses Tools gewähr-
leistet, dass die Barrierefreiheit des Dokuments – sofern diese im Original gegeben war – 
auch nach der Schwärzung erhalten bleibt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, 
dass die im ELAK integrierte Schwärzungsfunktion derzeit keine geeignete und rechts-
konforme Schwärzungsvariante darstellt und daher nicht zu verwenden ist. 
 
Das Programm „PDF X-Change“ kann mittels IKT Anforderung beantragt werden. Für wei-
terführende Informationen wird auf den im Intranet bereitgestellten Leitfaden zur Hand-
habung des Schwärzungstools verwiesen. 
 
VI. Datenhygiene:  
Die Fachabteilungen haben dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr benötigte Informatio-
nen regelmäßig geprüft und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht 
werden. Nähere Informationen finden Sie im Intranet unter dem Schlagwort „Datenhygi-
ene“.
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Reaktive Informationspflicht/Informationsbegehren 
VII. Fachliche Zuständigkeit und Musterprozess
Die Zuständigkeit zur Umsetzung der reaktiven Informationspflicht richtet sich nach der
Geschäftsordnung. Unproblematisch zu erledigende Anträge im Sinne von einfachen An-
fragen, sind innerhalb von 4 Wochen direkt durch die Fachabteilung und/oder das Ser-
vicebüro zu erledigen. Für diese Erledigungen kann das allgemeine BMIMI Sachgebiet
„Informationsbegehren nach IFG“ (Grundzahl 19.160) herangezogen werden. Informati-
onsbegehren, welche sich auf die gesetzliche Basis stützen oder einer transparenzrechtli-
chen Einschätzung bedürfen, werden über die I/PR15 in Zusammenarbeit mit der inhalt-
lich zuständigen Fachabteilung abgewickelt und ebenso diesem Sachgebiet zugewiesen.
Die Bescheidkompetenz und Kompetenz zur Führung der Verwaltungsverfahren nach IFG
liegt in der I/PR15.
Der diesbezüglich momentane Prozess der Begehren nach AuskunftspflichtG und UIG
wird für das IFG angepasst und übernommen:
1. Alle einlangenden Begehren, die sich auf das IFG berufen, sind unverzüg-
lich an dieses Postfach der I/PR15 zu übermitteln: 
2. Nach Einlangen legt die I/PR15 einen Akt an und erstellt einen rechtlichen
Vermerk samt Handlungsempfehlung.
3. Der Sachverhalt wird den betroffenen Sektions- bzw. Abteilungsleitungen
zur Stellungnahme übermittelt.
4. Die Stellungnahme ist Grundlage der Erledigung der I/PR15.
5. Genehmigung und Versand erfolgen über die I/PR15. Die Bereichsleitung
Recht, die Sektionsleitung I sowie KBM werden eingebunden.
Weiterführende Informationen, Arbeitsbehelfe und Rundschreiben sind im Intranet unter 
 abrufbar. Hin-
gewiesen werden, darf hierbei vor allem auch auf den ebenfalls im Intranet abrufbaren Leitfa-
den, welcher als Hilfestellung und Nachschlagewerk bei der Bearbeitung von IFG relevanten 
Problemstellungen dienen soll, sowie auf den Entscheidungsbaum  zur Be-
urteilung der proaktiven Informationspflicht.  
Für Rückfragen und Unterstützung steht die Abteilung I/PR15  jederzeit 
gerne zur Verfügung. 
Mit freundlichen Grüßen 
Peter Hanke
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