bescheid-sebastianpfeifer-informationserteilungnachdeminformationsfreiheitsgesetz-anfragebezglichip-adressenbzw-ipbereiche-anfragenr-3642_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG Anfrage bzgl. IP Ranges

/ 9
PDF herunterladen
Seite 4/9 
 
UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] 
46. Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser - Häuser zum Leben 
47. Wiener ArbeitnehmerInnen-Förderungsfonds 
51. GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft 
52. Stadt Wien Marketing GmbH 
53. Wien Holding GmbH 
54. WIENER STADTWERKE GmbH 
56. Interface Wien GmbH 
58. KRW Kultur Raum Wien GmbH 
59. Schauspielhaus Wien GmbH 
60. Stadt Wien Kunst GmbH 
61. Tanzquartier-Wien GmbH 
63. Wiener Festwochen GesmbH 
65. Wiener Kommunal-Umweltschutzprojektgesellschaft mbH 
66. Vereinigte Bühnen Wien GmbH 
67. WH Media GmbH 
68. Wiener Donauraum Länden und Ufer Betriebs- und Entwicklungs GmbH 
69. Wiener Sportstätten Betriebsgesellschaft m.b.H. 
70. Wien Holding Sport GmbH 
71. WSE Wiener Standortentwicklung GmbH 
72. Rechenzentrum der Stadt Wien GmbH 
73. Wiener Messe Besitz GmbH 
74. Wiener Messe und Congress GmbH 
75. WIP Wiener Infrastruktur Projekt GmbH 
76. Wiener Stadthalle Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.H. 
77. Wiener Festwochen GesmbH 
78. BESTATTUNG WIEN GmbH 
79. FRIEDHÖFE WIEN GmbH 
80. Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft der Wiener Stadtwerke Gesellschaft m.b.H. 
81. immOH! Energie und Gebäudemanagement GmbH 
82. WIPARK Garagen GmbH 
83. WIEN ENERGIE GmbH 
84. WIENER LINIEN GmbH & Co KG 
85. WIENER LOKALBAHNEN GmbH 
86. WIENER NETZE GmbH 
87. WIENER STADTWERKE Vermögensverwaltung GmbH 
88. WienIT GmbH 
89. ebswien kläranlage & tierservice Ges.m.b.H. 
92. Wiener Wohnen Hausbetreuung GmbH 
 
 
Der Antragsteller brachte weitere Anträge auf Zugang zu Information ein und zwar mit E-Mail vom 
29.09.2025, betreffend Information über IP-Adressen bzw. IP-Bereiche d er Unternehmung Wiener 
Wohnen der Stadt Wien, mit E-Mail vom 30.09.2025 betreffend Information übe r IP-Adressen bzw. 
IP-Bereiche der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund der Stadt Wien und  mit Fax vom 
30.09.2025 betreffend Information über IP-Adressen bzw. IP-Bereiche über die Teilunternehmung 
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien.
4

Seite 5/9 
 
UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] 
In diesen Anträgen brachte er vor, dass er eine Stellung als gesellsch aftlicher Wachhund innehätte, 
die ihm größere Auskunftsrechte einräumen würde als der „gemeinen” Bevölkerung. Ein diesbezügli-
cher Beweis wurde nicht vorgelegt und auch nicht verlangt, da dieses Vorbringen für die Entschei-
dung unerheblich war. 
 
Da der Antragsteller bereits in seinem Antrag vom 07.09.2025 an die  Stadt Wien Zugang zu den IP-
Adressen bzw. IP-Bereichen dieser Unternehmungen bzw. Teilunternehmung begeh rte und Unter-
nehmungen sowie deren Teilunternehmungen gemäß § 71 Abs 2 Wiener Stadtverf assung, LGBl. Nr. 
28/1968 idgF keine Rechtspersönlichkeit besitzen, waren diese Anträge nic ht gesondert zu behan-
deln. 
 
Auf Grund dieses Begehrens wurde dem Antragsteller 
mit Schreiben vom 24.10.2025 der Zugang zu 
Informationen betreffend IP-Adressen bzw. IP-Bereiche im Wege der Veröffentlichung auf der Platt-
form „data.gv.at“ unter folgendem Link: https://www.data.gv.at/datasets/ab41f393-2bab-44ee-
8fa0-261de627a8a4?locale=de  (ursprünglich: https://www.data.gv.at/datasets/0fcff2da-1b3b-4b16-
baaf-656ed9246d93?locale=de) gewährt. 
 
Unter dem angeführten Link wurde folgende Information veröffentlicht und dem Antragsteller somit 
zugänglich gemacht. 
 
„Die MA 01-Wien Digital stellt folgende IP-Adressen für die Internetpräsenz der Stadt Wien zur Ver-
fügung: 
 
IPv4-Adressbereiche: 
217.149.224.0/20  
217.116.64.0/20 
141.203.0.0/16 
 
IPv6-Adressbereiche: 
2a00:1ba0:3::/48 
 
Weiterführende Informationen können über die öffentliche RIPE-Datenba nk im Internet ermittelt 
werden.“ 
 
 
In weiterer Folge wurde seitens des Antragstellers ein Ergänzungsantrag mit E-Mail vom 29.10.2025 
mit folgendem Inhalt gestellt: 
 
„Meine Anfrage hat sich darauf bezogen, wie diese IP-Ranges aufgeteilt sind, da dies offenbar der Fall 
ist.“ 
 
Aus den öffentlichen Informationen geht hervor, dass 217.116.64.0/20 von der ehemaligen Magistrats-
abteilung 14 und damit wohl jetzt dem WiGeV verwendet wird (wo außerdem noch 62.1 87.188.88/29, 
80.123.94.2/32, 80.123.222.76/30, 91.112.211.188/30, 93.83.197.240/30, 178.188.238.64/30 und 
213.33.64.160/28 in Verwendung stehen) und auch 141.203.0.0/161 aufgeteilt ist, so wird
5

Seite 6/9 
 
UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] 
141.203.187.240/29 vom SPÖ Landtagsclub, 141.203.187.224/29 vom ÖVP L andtagsclub, 
141.203.187.232/29 von jenem der Grünen und 141.203.187.248/29 von den NEOS verwendet. 
141.203.187.200/29 ist der Verbindungsstelle der Bundesländer zugewiesen, 141.203.187.216/29 dem 
Wiener Landtagspräsidenten, 141.203.196.0/22 der Magistratsabteilung 56. 
Wiener Wohnen verwendet 91.114.60.108/30, 93.83.56.254/32, 94.136.29.33/32, 94.136.29.35/32, 
94.136.29.36/32, 94.136.29.250/32, 94.136.29.253/32, 94.136.29.254/32, 94.136.31.232/29, 
212.183.35.184/29 und 212.183.44.224/28. 
 
Ich würde Sie daher noch einmal um die vollständige Erteilung der Auskunft und um Auf schlüsselung der 
IP-Bereiche auf die von mir im Antrag angeführten Stellen bitten.“  
 
 
Auf Grund dieses Ergänzungsbegehrens wurde dem Antragsteller 
mit Schreiben vom 13.11.2025 mit-
geteilt, dass der begehrte Zugang zu Informationen nicht gewährt wird. 
  
Der Antragsteller stellte mit dem Antrag auf Informationszugang vom 
07.09.2025 den Eventualantrag 
auf Bescheiderlassung. 
  
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.  
 
 
Dazu ist auszuführen: 
 
Die begehrten Informationen betreffend die detaillierte Aufschlüsselung de r IP-Bereiche diverser 
Stellen der Stadt Wien werden ausfolgenden Gründen nicht mitgeteilt: 
 
Die zu erteilenden Informationen sind bereits in der RIPE-Datenbank v eröffentlicht. 
 
Zudem verfügt die MA 01-Wien Digital über keine Liste der Eintragungen von IP -Adressen bzw. IP- 
Bereichen bzw. Unterteilungen von IP-Bereichen mit deren namentlicher Zuordnung, welche in der 
RIPE-Datenbank eingetragen sind. 
 
§ 9 Abs 1 IFG regelt, dass die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher 
zugängliche Informationen zulässig ist. 
 
Außerdem muss die begehrte Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Recht- 
sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and 
available“
 vgl. zB EGMR 14.4.2009, TÆrsasÆg a SzabadsÆgjogokØrt, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 
8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg , BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio 
Monitori ua. , BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff) und müssen Informationen nicht erst recherchiert 
oder gesondert aufbereitet werden.
6

Seite 7/9 
 
UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] 
Nach durchgeführter Interessensabwägung können IP-Adressen bzw. IP-Adr essbereiche, die nicht 
mit namentlicher Zuordnung in die RIPE-Datenbank eingetragen wurden, aus nach stehenden Grün-
den nicht bekannt gegeben werden: 
 
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 und Z 4 IFG sind diese Informationen im Interesse der nationalen Sicherheit so-
wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geheim zu halten. 
Diese Geheimhaltungstatbestände sind zum Teil nicht klar voneinander abgrenzbar, so kann etwa 
der hier auch einschlägige Schutz von Behörden, Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der kriti-
schen Infrastruktur unter beide Geheimhaltungstatbestände fallen. (vgl. Mie rnicki in Miernicki 
(Hrsg), IFG, § 6 IFG K17). Die Gesetzesmaterialien führen zu § 6 Abs 1 Z 2 und 4 IFG aus: „Beim Ge-
heimhaltungstatbestand der „nationalen Sicherheit“ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR 
der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, Be-
schwNr. 39325/20). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Siche rheit“ (Z 4) kann, ab-
hängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseins-
vorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein (…).“ „Zur Aufrechterhaltung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung ist auch die Absicherung des geordneten Amtsbetriebes gegenüber 
dem unerlaubten Zugriff von nicht Berechtigten erforderlich. Alle sicherheitsk ritischen Informatio-
nen sind deshalb geheim zu halten.“ (Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz – Ein Praxisleitfa-
den für Gemeinden (2025) 49).  
 
Die Stadt Wien ist in zahlreichen Bereichen der Daseinsvorsorge tätig, wie Gesundheit und Soziales, 
Trinkwasser, Kanalisation, Müllabfuhr und Verkehr. Die Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen sowie 
der Schutz des Amtsbetriebes bedarf strenger Cybersicherheitsvorkehrungen. Eine differenzierte Zu- 
ordnung von IP-Adressen bzw. IP-Adressbereichen zu bestimmten Einric htungen der Stadt Wien 
würde die IT-Infrastruktur der Stadt Wien teilweise offenlegen und die Cybersicherheit gefährden. 
Dies könnte Angriffspunkte für Hacker schaffen und würde den Vorgaben der Europäischen Union 
zur Umsetzung der Richtlinie (
EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 
Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsn iveau in der Union, 
zur ˜nderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 201 8/1972 sowie zur Aufhe-
bung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) entgegenstehen.  
 
Die Geheimhaltung der begehrten Informationen ist für die Stadt Wien notwen dig, da die Stadt Wien 
verpflichtet ist die Einrichtungen der Bereiche der Daseinsvorsorge vo r Cyberangriffen oder unge-
wünschten Zugriffen zu bewahren.  Aus diesem Grund wurden und werden weit erhin laufend um-
fangreiche Cybersicherheitsvorkehrungen getroffen, welche durch Herausgabe von – aufgrund si-
cherheitstechnischer Überlegungen – bewusst nicht veröffentlichten IP-Adressen bzw. IP-Bereichen 
unterlaufen werden würden.  
 
Das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe von Informationen bezieht sich einerseits auf ohne-
hin veröffentlichte Informationen, die auf anderem Wege zugänglich sind (Ab frage durch diverse 
Tools, die im Internet zu diesem Zweck zur freien Verfügung stehen). 
 
Andererseits zielt das Begehren auf die Herausgabe von sicherheitskritischen Informationen ab. Für 
diesen Bereich der Anfrage überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des §  6 Abs 1 Z 2 und Z 4 IFG 
gegenüber dem Recht auf Information und kann daher in diesem Zusammenhang d ie vom Antrag-
steller begehrte Information nicht erteilt werden.
7

Seite 8/9 
 
UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] 
 
Es ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Geheimhaltung der begehrten Information ge-
boten ist.  
 
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 
 
Rechtsmittelbelehrung 
 
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verw altungsgericht zu erheben. 
 
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der 
MA 01-Wien Digital, Stadlauer Straße 54 und 56, 1220 Wien,  einzubringen. Sie hat den Bescheid, ge-
gen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen  hat, zu bezeichnen. Weiters hat 
die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigke it stützt, das Begehren 
und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerd e rechtzeitig eingebracht 
ist, zu enthalten. 
 
Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgeri cht wünschen, 
müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen. 
 
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass 
der*die Absender*in die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.  B. Übertragungsverlust, 
Verlust des Schriftstückes) trägt. 
 
Die Pauschalgebühr für die Beschwerde beträgt EUR 50,00. Dieser Betrag ist auf d as Konto des Fi-
nanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: 
BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das betreffende  Beschwerdeverfahren 
(Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.  
 
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfän-
ger das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN w ie zuvor) anzugeben oder 
auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, d ie Abgabenart 
„EEE - Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum/Periode und der Betrag anzuge-
ben.  
 
Der Beschwerde ist als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Zahlun gsbeleg oder ein Ausdruck 
über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen.
8

�
�
�������� ��
�
�������������������������������������������������� �������������������������������������������������������� �
�������������������������������
�
�������������������������������������������������������������������������������������������������
�������������������������������������������������������������������������������������������������
��������������������������������������������� ���������������������������������������������������
������������������������������������������������������������ �
�
�
�
�
����������������������� �
�� ��� �������������� � �� ���������� �
������������� �����
� �������������� �
�
�
��������������
�
����������� �
����������������������� ���������������� ������� � �
�������������������������� ������������
�
�
�
�
�
�
�
�
�
����������������������� �
9