bescheid-sebastianpfeifer-informationserteilungnachdeminformationsfreiheitsgesetz-anfragebezglichip-adressenbzw-ipbereiche-anfragenr-3642_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG Anfrage bzgl. IP Ranges“
Seite 5/9 UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] In diesen Anträgen brachte er vor, dass er eine Stellung als gesellsch aftlicher Wachhund innehätte, die ihm größere Auskunftsrechte einräumen würde als der „gemeinen” Bevölkerung. Ein diesbezügli- cher Beweis wurde nicht vorgelegt und auch nicht verlangt, da dieses Vorbringen für die Entschei- dung unerheblich war. Da der Antragsteller bereits in seinem Antrag vom 07.09.2025 an die Stadt Wien Zugang zu den IP- Adressen bzw. IP-Bereichen dieser Unternehmungen bzw. Teilunternehmung begeh rte und Unter- nehmungen sowie deren Teilunternehmungen gemäß § 71 Abs 2 Wiener Stadtverf assung, LGBl. Nr. 28/1968 idgF keine Rechtspersönlichkeit besitzen, waren diese Anträge nic ht gesondert zu behan- deln. Auf Grund dieses Begehrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.10.2025 der Zugang zu Informationen betreffend IP-Adressen bzw. IP-Bereiche im Wege der Veröffentlichung auf der Platt- form „data.gv.at“ unter folgendem Link: https://www.data.gv.at/datasets/ab41f393-2bab-44ee- 8fa0-261de627a8a4?locale=de (ursprünglich: https://www.data.gv.at/datasets/0fcff2da-1b3b-4b16- baaf-656ed9246d93?locale=de) gewährt. Unter dem angeführten Link wurde folgende Information veröffentlicht und dem Antragsteller somit zugänglich gemacht. „Die MA 01-Wien Digital stellt folgende IP-Adressen für die Internetpräsenz der Stadt Wien zur Ver- fügung: IPv4-Adressbereiche: 217.149.224.0/20 217.116.64.0/20 141.203.0.0/16 IPv6-Adressbereiche: 2a00:1ba0:3::/48 Weiterführende Informationen können über die öffentliche RIPE-Datenba nk im Internet ermittelt werden.“ In weiterer Folge wurde seitens des Antragstellers ein Ergänzungsantrag mit E-Mail vom 29.10.2025 mit folgendem Inhalt gestellt: „Meine Anfrage hat sich darauf bezogen, wie diese IP-Ranges aufgeteilt sind, da dies offenbar der Fall ist.“ Aus den öffentlichen Informationen geht hervor, dass 217.116.64.0/20 von der ehemaligen Magistrats- abteilung 14 und damit wohl jetzt dem WiGeV verwendet wird (wo außerdem noch 62.1 87.188.88/29, 80.123.94.2/32, 80.123.222.76/30, 91.112.211.188/30, 93.83.197.240/30, 178.188.238.64/30 und 213.33.64.160/28 in Verwendung stehen) und auch 141.203.0.0/161 aufgeteilt ist, so wird
Seite 6/9 UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] 141.203.187.240/29 vom SPÖ Landtagsclub, 141.203.187.224/29 vom ÖVP L andtagsclub, 141.203.187.232/29 von jenem der Grünen und 141.203.187.248/29 von den NEOS verwendet. 141.203.187.200/29 ist der Verbindungsstelle der Bundesländer zugewiesen, 141.203.187.216/29 dem Wiener Landtagspräsidenten, 141.203.196.0/22 der Magistratsabteilung 56. Wiener Wohnen verwendet 91.114.60.108/30, 93.83.56.254/32, 94.136.29.33/32, 94.136.29.35/32, 94.136.29.36/32, 94.136.29.250/32, 94.136.29.253/32, 94.136.29.254/32, 94.136.31.232/29, 212.183.35.184/29 und 212.183.44.224/28. Ich würde Sie daher noch einmal um die vollständige Erteilung der Auskunft und um Auf schlüsselung der IP-Bereiche auf die von mir im Antrag angeführten Stellen bitten.“ Auf Grund dieses Ergänzungsbegehrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2025 mit- geteilt, dass der begehrte Zugang zu Informationen nicht gewährt wird. Der Antragsteller stellte mit dem Antrag auf Informationszugang vom 07.09.2025 den Eventualantrag auf Bescheiderlassung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dazu ist auszuführen: Die begehrten Informationen betreffend die detaillierte Aufschlüsselung de r IP-Bereiche diverser Stellen der Stadt Wien werden ausfolgenden Gründen nicht mitgeteilt: Die zu erteilenden Informationen sind bereits in der RIPE-Datenbank v eröffentlicht. Zudem verfügt die MA 01-Wien Digital über keine Liste der Eintragungen von IP -Adressen bzw. IP- Bereichen bzw. Unterteilungen von IP-Bereichen mit deren namentlicher Zuordnung, welche in der RIPE-Datenbank eingetragen sind. § 9 Abs 1 IFG regelt, dass die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zulässig ist. Außerdem muss die begehrte Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“ vgl. zB EGMR 14.4.2009, TÆrsasÆg a SzabadsÆgjogokØrt, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki BizottsÆg , BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua. , BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff) und müssen Informationen nicht erst recherchiert oder gesondert aufbereitet werden.
Seite 7/9 UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] Nach durchgeführter Interessensabwägung können IP-Adressen bzw. IP-Adr essbereiche, die nicht mit namentlicher Zuordnung in die RIPE-Datenbank eingetragen wurden, aus nach stehenden Grün- den nicht bekannt gegeben werden: Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 und Z 4 IFG sind diese Informationen im Interesse der nationalen Sicherheit so- wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geheim zu halten. Diese Geheimhaltungstatbestände sind zum Teil nicht klar voneinander abgrenzbar, so kann etwa der hier auch einschlägige Schutz von Behörden, Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der kriti- schen Infrastruktur unter beide Geheimhaltungstatbestände fallen. (vgl. Mie rnicki in Miernicki (Hrsg), IFG, § 6 IFG K17). Die Gesetzesmaterialien führen zu § 6 Abs 1 Z 2 und 4 IFG aus: „Beim Ge- heimhaltungstatbestand der „nationalen Sicherheit“ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, Be- schwNr. 39325/20). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Siche rheit“ (Z 4) kann, ab- hängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseins- vorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein (…).“ „Zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung ist auch die Absicherung des geordneten Amtsbetriebes gegenüber dem unerlaubten Zugriff von nicht Berechtigten erforderlich. Alle sicherheitsk ritischen Informatio- nen sind deshalb geheim zu halten.“ (Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz – Ein Praxisleitfa- den für Gemeinden (2025) 49). Die Stadt Wien ist in zahlreichen Bereichen der Daseinsvorsorge tätig, wie Gesundheit und Soziales, Trinkwasser, Kanalisation, Müllabfuhr und Verkehr. Die Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen sowie der Schutz des Amtsbetriebes bedarf strenger Cybersicherheitsvorkehrungen. Eine differenzierte Zu- ordnung von IP-Adressen bzw. IP-Adressbereichen zu bestimmten Einric htungen der Stadt Wien würde die IT-Infrastruktur der Stadt Wien teilweise offenlegen und die Cybersicherheit gefährden. Dies könnte Angriffspunkte für Hacker schaffen und würde den Vorgaben der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie ( EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsn iveau in der Union, zur ˜nderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 201 8/1972 sowie zur Aufhe- bung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) entgegenstehen. Die Geheimhaltung der begehrten Informationen ist für die Stadt Wien notwen dig, da die Stadt Wien verpflichtet ist die Einrichtungen der Bereiche der Daseinsvorsorge vo r Cyberangriffen oder unge- wünschten Zugriffen zu bewahren. Aus diesem Grund wurden und werden weit erhin laufend um- fangreiche Cybersicherheitsvorkehrungen getroffen, welche durch Herausgabe von – aufgrund si- cherheitstechnischer Überlegungen – bewusst nicht veröffentlichten IP-Adressen bzw. IP-Bereichen unterlaufen werden würden. Das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe von Informationen bezieht sich einerseits auf ohne- hin veröffentlichte Informationen, die auf anderem Wege zugänglich sind (Ab frage durch diverse Tools, die im Internet zu diesem Zweck zur freien Verfügung stehen). Andererseits zielt das Begehren auf die Herausgabe von sicherheitskritischen Informationen ab. Für diesen Bereich der Anfrage überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des § 6 Abs 1 Z 2 und Z 4 IFG gegenüber dem Recht auf Information und kann daher in diesem Zusammenhang d ie vom Antrag- steller begehrte Information nicht erteilt werden.
Seite 8/9 UID: ATU 36801500 | Berechtigter Empfängerkreis: [Eingeschränkt: Adressat*innen, Magistrat der Stadt Wien] Es ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Geheimhaltung der begehrten Information ge- boten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verw altungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der MA 01-Wien Digital, Stadlauer Straße 54 und 56, 1220 Wien, einzubringen. Sie hat den Bescheid, ge- gen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigke it stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerd e rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgeri cht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der*die Absender*in die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde beträgt EUR 50,00. Dieser Betrag ist auf d as Konto des Fi- nanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das betreffende Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfän- ger das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN w ie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, d ie Abgabenart „EEE - Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum/Periode und der Betrag anzuge- ben. Der Beschwerde ist als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Zahlun gsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen.
� � �������� �� � �������������������������������������������������� �������������������������������������������������������� � ������������������������������� � ������������������������������������������������������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������������������������������������������� ��������������������������������������������� ��������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������ � � � � � ����������������������� � �� ��� �������������� � �� ���������� � ������������� ����� � �������������� � � � �������������� � ����������� � ����������������������� ���������������� ������� � � �������������������������� ������������ � � � � � � � � � ����������������������� �