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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „HRZ Verfahren und Abschiebungen nach Kamerun

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Nachstehend werden die angefragten statistischen Daten pro Land für den Zeitraum 
01.01.2020 bis zum Stichtag 31.10.2025 angeführt: 
Kamerun: Im genannten Zeitraum wurden 49 HRZ -Anträge gestellt und 10 HRZ 
ausgestellt. Es erfolgten insgesamt 71 Außerlandesbringungen von kamerunischen 
Staatsangehörigen, davon 36 zwangsweise (5 Abschiebungen und 31 Dublin -
Überstellungen) und 35 freiwillig. 
Demokratische Republik Kongo: Im genannten Zeitraum wurden 69 HRZ -Anträge gestellt 
und 16 HRZ ausgestellt. Es erfolgten insgesamt 50 Außerlandesbringungen von 
Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, davon 33 zwangsweise (10 
Abschiebungen und 23 Dublin-Überstellungen) und 17 freiwillig. 
Republik Kongo: Im genannten Zeitraum wurden 6 HRZ -Anträge gestellt. Eine 
abschließende valide Aussage über die Anzahl der ausgestellten HRZ ist derzei t nicht 
möglich, da Verfahren noch anhängig bzw. Rückmeldungen und statistische Erfassungen 
der zuständigen Stellen ausständig sind. Es erfolgten insgesamt 7 Außerlandesbringun gen 
von Staatsangehörigen der Republik Kongo, davon 6 zwangsweise (6 Dublin -
Überstellungen) und eine freiwillig. 
Die Dauer der Verfahren zur Ausstellung von HRZ ist von einer Vielzahl in dividueller 
Faktoren abhängig, insbesondere von der Mitwirkung der betroffenen Person, der 
Verfügbarkeit identitätsnachweisender Dokumente sowie von der Reaktionszeit der 
zuständigen Vertretungsbehörden. Im angefragten Beobachtungszeitraum (2020 -2025) 
wären auch noch die pandemiebezogenen, verfahrensverzögernden Umstände zusätzli ch 
zu berücksichtigen. Zudem unterscheiden sich je nach Herkunftsstaat die Verf ahren zum 
Nachweis der Staatsangehörigkeit (Prüfung biometrischer Daten bzw. Dokumente, 
Interviewerfordernis). Eine pauschale Aussage zur durchschnittlichen Verfahren sdauer 
kann aus diesen Gründen nicht getroffen werden, da die Bearbeitungszeiten j e nach 
Herkunftsstaat und Einzelfall erheblich variieren können.  
Es wird noch angemerkt, dass die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger dem 
Völkergewohnheitsrecht entspricht, zudem in breiten Rahmenabkommen (u.a. EU -AKP) 
verankert ist und die Einhaltung dieser Verpflichtung im bilateralen Di alog und 
internationalen Vereinbarungen bekräftigt wird. Österreich setzt außerdem ber eits seit 
Jahren auf Priorität der Unterstützung freiwilliger Rückkehr, d.h. die selbständige Erfüllung 
der Ausreiseverpflichtung, durch Information, Beratung, Rückkehrhilfe und einem breiten 
Reintegrationsangebot (dzt. in 45 Ländern) für die Perspektivenschaffung vor Ort.
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Hinsichtlich der Anzahl der Außerlandesbringungen darf zusätzlich au f die regelmäßig 
aktualisierten öffentlichen Statistiken des BMI/BFA verwiesen werden: 
Statistiken. Dabei 
ist zu betonen, dass die BMI -Statistiken zu den Außerlandesbringungen stets nach 
Nationalitäten geführt werden, nicht nach Zielländern (also danach, in wel ches Land eine 
Ausreise statvindet).   
Mit freundlichen Grüßen 
18. Dezember 2025 
Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Mag. Martin Volz 
Elektronisch gefertigt
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Datum/Zeit 2025-12-18T15:37:37+01:00
Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. 2052038352
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen
Signatur finden Sie unter:
https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der
ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen.
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