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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „HRZ Verfahren und Abschiebungen nach Kamerun“
2 von 3 Nachstehend werden die angefragten statistischen Daten pro Land für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum Stichtag 31.10.2025 angeführt: Kamerun: Im genannten Zeitraum wurden 49 HRZ -Anträge gestellt und 10 HRZ ausgestellt. Es erfolgten insgesamt 71 Außerlandesbringungen von kamerunischen Staatsangehörigen, davon 36 zwangsweise (5 Abschiebungen und 31 Dublin - Überstellungen) und 35 freiwillig. Demokratische Republik Kongo: Im genannten Zeitraum wurden 69 HRZ -Anträge gestellt und 16 HRZ ausgestellt. Es erfolgten insgesamt 50 Außerlandesbringungen von Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, davon 33 zwangsweise (10 Abschiebungen und 23 Dublin-Überstellungen) und 17 freiwillig. Republik Kongo: Im genannten Zeitraum wurden 6 HRZ -Anträge gestellt. Eine abschließende valide Aussage über die Anzahl der ausgestellten HRZ ist derzei t nicht möglich, da Verfahren noch anhängig bzw. Rückmeldungen und statistische Erfassungen der zuständigen Stellen ausständig sind. Es erfolgten insgesamt 7 Außerlandesbringun gen von Staatsangehörigen der Republik Kongo, davon 6 zwangsweise (6 Dublin - Überstellungen) und eine freiwillig. Die Dauer der Verfahren zur Ausstellung von HRZ ist von einer Vielzahl in dividueller Faktoren abhängig, insbesondere von der Mitwirkung der betroffenen Person, der Verfügbarkeit identitätsnachweisender Dokumente sowie von der Reaktionszeit der zuständigen Vertretungsbehörden. Im angefragten Beobachtungszeitraum (2020 -2025) wären auch noch die pandemiebezogenen, verfahrensverzögernden Umstände zusätzli ch zu berücksichtigen. Zudem unterscheiden sich je nach Herkunftsstaat die Verf ahren zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Prüfung biometrischer Daten bzw. Dokumente, Interviewerfordernis). Eine pauschale Aussage zur durchschnittlichen Verfahren sdauer kann aus diesen Gründen nicht getroffen werden, da die Bearbeitungszeiten j e nach Herkunftsstaat und Einzelfall erheblich variieren können. Es wird noch angemerkt, dass die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger dem Völkergewohnheitsrecht entspricht, zudem in breiten Rahmenabkommen (u.a. EU -AKP) verankert ist und die Einhaltung dieser Verpflichtung im bilateralen Di alog und internationalen Vereinbarungen bekräftigt wird. Österreich setzt außerdem ber eits seit Jahren auf Priorität der Unterstützung freiwilliger Rückkehr, d.h. die selbständige Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, durch Information, Beratung, Rückkehrhilfe und einem breiten Reintegrationsangebot (dzt. in 45 Ländern) für die Perspektivenschaffung vor Ort.
3 von 3 Hinsichtlich der Anzahl der Außerlandesbringungen darf zusätzlich au f die regelmäßig aktualisierten öffentlichen Statistiken des BMI/BFA verwiesen werden: Statistiken. Dabei ist zu betonen, dass die BMI -Statistiken zu den Außerlandesbringungen stets nach Nationalitäten geführt werden, nicht nach Zielländern (also danach, in wel ches Land eine Ausreise statvindet). Mit freundlichen Grüßen 18. Dezember 2025 Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mag. Martin Volz Elektronisch gefertigt
Datum/Zeit 2025-12-18T15:37:37+01:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 2052038352 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.