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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Purkersdorf, Wiener Straße“
Gruppe Baudiraktion ‚bauamı I St. PöI st. pol = a Baeee PS ıveraonos De EEE 12 Aocı202« = Purkorscor, 81 € ) Fe 4. Sachvorhlt MM ‚a202a gen bezüglich Lat auf und dem ‚50km/ zu ermirken gebeten. Zur Stellungnahme standen zur Verfügung: 11.4.2024 Telefonat mit dem Verkehrsjuristen der BH St. Pölten-Land am 10.4.2024 Rücksprache mit dem Dienststelenleiter am 9.4.2024 ‚Anfrage der Nön vom 4.4.2024 Vorangegangenes Gutachten vom 13.10.2023 Vorangehendes Gutachten vom 3.12.2021 Vorangehendes Gutachten vom 23.8.2017 VT Stellungnahme des ASV für VT vom 6.7.2017 # Vorangehendes Gutachten vom 13.7.2015 . Erlaubten schwindigkeitsbeschränkung auf 70km von 1985 2. Bofund Laut den Vorguachten warden im Jahr 201514 Unfälle im Jahr 2014 bearbeitet und cie die Koor-
- 2 - dinierung der VLSA Kette, die bei dieser Geschwindigkeit in beiden Richtungen gut funkti- oniert. Laut Vorgutachten im Jahr 2017 war das Unfallgeschehen im Jahr 2017 und im Jahr 2016 unauffällig. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60km/h wurde nicht verändert Laut Gutachten vom 13.10.2023 war das Unfallgeschehen wie folgt zusammengefasst: Im Jahr 2016 traten 4 Unfälle, im Jahr 2017 5 Unfälle, Jahr 2018 6 Unfälle, im Jahr 2019 4 Unfälle, im Jahr 2020 2 Unfälle und im Jahr 2021 3 Unfälle, jeweils mit Personenschaden, auf. In der Vergangenheit sind auch Jahre bekannt mit bis zu 10 Unfällen, wie im Jahr 2012.“ Die neu zu Verfügung stehenden Daten vom Jahr 2022 zeigen in der Unfalldatenbank 7 Unfälle mit Personenschaden. Von den 4 fixen Radarstandorten sind drei mit Kabinen und eine unbekannte Zahl mit Ka- meras ausgestattet. 3. Stellungnahme zu den Fragen der Nön Frage 1) Warum wird die Temporeduktion abgelehnt? Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in Gablitz entlang der B1 erst vor ein paar Jahren und in Purkersdorf entlang der B 44 vergangenes Jahr Tempo 50 umgesetzt wurde. >>Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt haben sich an den wesentlichen Beurtei- lungsgrundlagen (Tatsächliche Fahrgeschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten Fahrge- schwindigkeit und zur Sichtweite, Unfallgeschehen, Erscheinungsbild des Umfeldes der Straße) keine Veränderungen ergeben. Daher gibt es keinen Grund das Vorgutachten in Frage zu stellen und spricht nichts dagegen den Bestand zu belassen. Der Bestand läuft aus verkehrstechnischer Sicht gut. Es gilt auch das Bedürfnis des Überregionalen Ver- kehrsteilnehmer zu berücksichtigen, die rasch vorankommen wollen. Laut Gutachten von 2015 ist die Koordinierung der VLSA-Kette mit einer Geschwindigkeit von 58km/h für beide
- 3 - Fahrtrichtungen möglich. Daher sollte die erlaubte Fahrgeschwindigkeit ein Fahren mit mehr als 50km/h zulassen. Im Bereich LB44Kreuzung Kaiser Joseph- Straße wurde aufgrund einer länger anhalten- den Unfallhäufungsstelle und Forderungen der Anrainer die erlaubte Fahrgeschwindigkeit reduziert. Im Bereich der LB1 in Gablitz besteht keine VLSA-Kette mit Koordinierung und wurden Linksabbiegestreifen, eine Querungsstelle neu errichtet sowie größere unbebaute Ab- schnitte verbaut und eine Bushaltestelle umgebaut. Von Anrainern wurde die Reduzierung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gefordert. Der Änderung im Straßenbild wurde Folge geleistet und die Fahrgeschwindigkeit reduziert. Frage 1) Was wurde genau überprüft? >>Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt haben sich die Unfallzahlen in den Ver- gangenen Jahren reduziert. Das Geschwindigkeitsverhalten des bei weiten überwiegen- den Anteils der Lenker ist an die geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr gut ange- passt. Darüber hinaus wurde der Straßenzug in den letzten Jahren nicht verändert. (Keine neuen Schutzwege, keine neuen Abbiegestreifen, keine neuen Kreuzungen). Frage 2) Warum hat die Überprüfung so viel Zeit in Anspruch genommen? Der wesentliche Zeitabstand ist von der Begutachtung im Dezember 2021 bis zur Vorlage der Erhebungsergebnisse am Ende des Aprils 2023 entstanden. Die BH hat 2 Wochen später den ASV um Beurteilung ersucht. Da keine Änderung des Bestands abzusehen war, wurden zeitlich dringendere und sicherheitsrelevantere Arbeiten mit erhöhter Priorität bearbeitet. Zu Covidzeiten wurden viele Ressourcen umgeschichtet und blieb in den Fachabteilungen weniger Zeit zur Erledigung der Akte. Frage 3) Was müsste sich ändern, dass Tempo 50 hier umgesetzt werden kann?
Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt sind Änderungen der wesentlichen Beurtei- lungsgrundlagen maßgebend für die Notwendigkeit der Abänderung eines funktionieren den Bestands. Das kann die Umgestaltung des Straßenzugs sein, das kann eine wesentli- che Veränderung der Verkehrsmenge (Verdoppelung, Halbierung) oder das Auftreten ei- ner Unfallhäufungsstelle sein. Dipl.-Ing. 1 RÖSTER ons Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur AMTSSIGNATUR