ga24_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Purkersdorf, Wiener Straße

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Fahrtrichtungen möglich. Daher sollte die erlaubte Fahrgeschwindigkeit ein Fahren mit 
mehr als 50km/h zulassen. 
 
Im Bereich LB44Kreuzung Kaiser Joseph- Straße wurde aufgrund einer länger anhalten-
den Unfallhäufungsstelle und Forderungen der Anrainer die erlaubte Fahrgeschwindigkeit 
reduziert. 
 
Im Bereich der LB1 in Gablitz besteht keine VLSA-Kette mit Koordinierung und wurden 
Linksabbiegestreifen, eine Querungsstelle neu errichtet sowie größere unbebaute Ab-
schnitte verbaut und eine Bushaltestelle umgebaut. Von Anrainern wurde die Reduzierung 
der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gefordert. Der Änderung im Straßenbild wurde Folge 
geleistet und die Fahrgeschwindigkeit reduziert.  
 
Frage 
1) Was wurde genau überprüft?  
 
>>Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt haben sich die Unfallzahlen in den Ver-
gangenen Jahren reduziert. Das Geschwindigkeitsverhalten des bei weiten überwiegen-
den Anteils der Lenker ist an die geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr gut ange-
passt. Darüber hinaus wurde der Straßenzug in den letzten Jahren nicht verändert. (Keine 
neuen Schutzwege, keine neuen Abbiegestreifen, keine neuen Kreuzungen).  
 
Frage 
2) Warum hat die Überprüfung so viel Zeit in Anspruch genommen? 
 
Der wesentliche Zeitabstand ist von der Begutachtung im Dezember 2021 bis zur Vorlage 
der Erhebungsergebnisse am Ende des Aprils 2023 entstanden. Die BH hat 2 Wochen 
später den ASV um Beurteilung ersucht. Da keine Änderung des Bestands abzusehen 
war, wurden zeitlich dringendere und sicherheitsrelevantere Arbeiten mit erhöhter Priorität 
bearbeitet. Zu Covidzeiten wurden viele Ressourcen umgeschichtet und blieb in den 
Fachabteilungen weniger Zeit zur Erledigung der Akte. 
 
Frage 
3) Was müsste sich ändern, dass Tempo 50 hier umgesetzt werden kann?
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Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt sind Änderungen der wesentlichen Beurtei- 
lungsgrundlagen maßgebend für die Notwendigkeit der Abänderung eines funktionieren 
den Bestands. Das kann die Umgestaltung des Straßenzugs sein, das kann eine wesentli- 
che Veränderung der Verkehrsmenge (Verdoppelung, Halbierung) oder das Auftreten ei- 
ner Unfallhäufungsstelle sein. 
Dipl.-Ing. 1 
RÖSTER 
ons 
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. 
Hinweise finden Sie unter: 
www.noe.gv.at/amtssignatur 
AMTSSIGNATUR
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