ga24_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Purkersdorf, Wiener Straße“
- 3 - Fahrtrichtungen möglich. Daher sollte die erlaubte Fahrgeschwindigkeit ein Fahren mit mehr als 50km/h zulassen. Im Bereich LB44Kreuzung Kaiser Joseph- Straße wurde aufgrund einer länger anhalten- den Unfallhäufungsstelle und Forderungen der Anrainer die erlaubte Fahrgeschwindigkeit reduziert. Im Bereich der LB1 in Gablitz besteht keine VLSA-Kette mit Koordinierung und wurden Linksabbiegestreifen, eine Querungsstelle neu errichtet sowie größere unbebaute Ab- schnitte verbaut und eine Bushaltestelle umgebaut. Von Anrainern wurde die Reduzierung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gefordert. Der Änderung im Straßenbild wurde Folge geleistet und die Fahrgeschwindigkeit reduziert. Frage 1) Was wurde genau überprüft? >>Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt haben sich die Unfallzahlen in den Ver- gangenen Jahren reduziert. Das Geschwindigkeitsverhalten des bei weiten überwiegen- den Anteils der Lenker ist an die geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit sehr gut ange- passt. Darüber hinaus wurde der Straßenzug in den letzten Jahren nicht verändert. (Keine neuen Schutzwege, keine neuen Abbiegestreifen, keine neuen Kreuzungen). Frage 2) Warum hat die Überprüfung so viel Zeit in Anspruch genommen? Der wesentliche Zeitabstand ist von der Begutachtung im Dezember 2021 bis zur Vorlage der Erhebungsergebnisse am Ende des Aprils 2023 entstanden. Die BH hat 2 Wochen später den ASV um Beurteilung ersucht. Da keine Änderung des Bestands abzusehen war, wurden zeitlich dringendere und sicherheitsrelevantere Arbeiten mit erhöhter Priorität bearbeitet. Zu Covidzeiten wurden viele Ressourcen umgeschichtet und blieb in den Fachabteilungen weniger Zeit zur Erledigung der Akte. Frage 3) Was müsste sich ändern, dass Tempo 50 hier umgesetzt werden kann?
Wie im Gutachten vom 13.10.2023 ausgeführt sind Änderungen der wesentlichen Beurtei- lungsgrundlagen maßgebend für die Notwendigkeit der Abänderung eines funktionieren den Bestands. Das kann die Umgestaltung des Straßenzugs sein, das kann eine wesentli- che Veränderung der Verkehrsmenge (Verdoppelung, Halbierung) oder das Auftreten ei- ner Unfallhäufungsstelle sein. Dipl.-Ing. 1 RÖSTER ons Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur AMTSSIGNATUR