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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Gesundheitsfonds Teil 3

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GZ: GFSTMK 10.00-2/2026-2 
 
Frage j): Wäre es rechtmäßig, dass das Land Steiermark bzw. der Gesundheitsfonds eine Planung 
erstellt, ohne die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen als Fundament heranzuz iehen? 
Die Auskunft über Rechtsmeinungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des IFG. (vgl. Bescheid der 
Datenschutzbehörde GZ: 2025-0.703.379 vom 12. September 2025, Verfahrenszahl: DSB -D033.001/25; 
vgl. auch Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, 88 f). 
Frage k): Was ergibt die Berechnung für den RSG-St 2030 im Sinne des Art. 15 Abs. 4 der 15 a 
Vereinbarung – Finanzierung Gesundheitswesen? Insbesondere im Vergleich der Krankenanstalt-
Standorte Bad Radkersburg, Deutschlandsberg und Wagna, mit Augenmerk auf dem Hinterg rund 
der Auflösung der Orthopädie in Bad Radkersburg und Neuerrichtung in Deutsc hlandsberg? 
Die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt erfolgt jährlich durch eine Verordnung der 
Steiermärkischen Landesregierung jeweils für Landeskrankenanstalten bzw. für Fondskrankenanstalten 
ausgenommen Landeskrankenanstalten. Ab dem Jahr 2025 ist der Eurowert je LKF Punkt im LGBl. Nr 
7/2025 festgelegt. Die Standorte Deutschlandsberg, Wagna und Bad Radkersburg fall en in ihrem 
Verbund unter die Bezeichnung „übrige Landeskrankenhäuser“ womit der Eurowert je LKF Punkt mit € 
2,09 festgelegt ist. Die Höhe des festgesetzten Eurowertes ist gleich mit der Höhe des kostendeckend 
ermittelten Eurowertes. 
Frage l): Mit welcher Begründung wurde der Standort Bad Radkersburg z um 
Krankenhausverbund vormals Südsteiermark, nunmehr Südweststeiermark, zugeordnet?  
Da sich die Verkehrswege und Bewegungsmuster der Bevölkerung im Raum Bad Radkersburg 
entsprechend orientieren und aufgrund der räumlichen Nähe zu Wagna die personel len und fachlichen 
Abstimmungen mit dem Standort Wagna besser möglich sind, ist angesichts der Strategie der regionalen 
Verbundbildung eine organisatorische Zusammenführung mit dem LKH Wagna na heliegend und 
zweckmäßig. 
Frage m): Wird der gesamte vorliegende Entwurf des RSG als Verordnung erlassen, wenn nein, 
welche Teile werden erlassen?  
Nein. Siehe insb. § 23 StGFG sowie den RSG und die zuletzt erlassene Verordnung der 
Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung des Regionalen Str ukturplanes Gesundheit 
Steiermark 2030 (StRSG-VO 2030), beide abrufbar über das RIS. 
Frage n): Wird der Landeshauptmann von Steiermark den RSG im RIS und  auf der Website des 
Landes veröffentlichen, auch wenn er unvollständig und somit rechtswidrig wäre?  
Die Auskunft über Rechtsmeinungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des IFG. (vgl. Bescheid der 
Datenschutzbehörde GZ: 2025-0.703.379 vom 12. September 2025, Verfahrenszahl: DSB-D033.001/25; 
vgl. auch Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, 88 f).
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