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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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VERORDNUNGSBLATT DER  
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT  
FELDKIRCH  
Jahrgang 2025  Ausgegeben am 16. Juli 2025 
5. Verordnung: Verordnung über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten 
für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit zur Entnahme eines Wolfes 
Verordnung 
der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über die Zulassung einer Ausnahme 
von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie 
von der ganzjährigen Schonzeit zur Entnahme eines Wolfes  
 
Auf Grund der §§ 27 Abs. 3, 4 und 6 sowie 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 
32/1988 idgF, iVm § 2 Abs.  3, und §§ 4, 5 und § 6 Abs. 1 der Wolfsmanagementverordnung – WMVO, 
LGBl. Nr. 30/2024 idgF, sowie § 20 lit. h der Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/195 idgF, wird verordnet: 
 
§ 1 
Ausnahme 
(1) Zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie der Verhütung ernster Schäden an 
Nutztierbeständen auf Alpen und in landwirtschaftlichen Betrieben wird in den 
Genossenschaftsjagdgebieten Düns, Dünserberg, Göfis, Laterns I, Laterns II, Röns, Satteins, Sc hlins, 
Schnifis, Übersaxen, Zwischenwasser I, Zwischenwasser II, Zwischenwasser III und den 
Eigenjagdgebieten Altgerach, Breitenwald, Garnitza, Gävis, Gulm, Kopes, Obere Wüste, Rankweil -
Vorderwald, Rotwald, Sack -Gampernest, Saluver, Schlins -Agrar, Untere und Obere Leue, Unterholz 
und Wies sowie für die im Bezirk Feldkirch gelegenen Teile der Eigenjagdgebiete Alpe Probst, Alpe 
Frutz und Agtenwald-Neugerach der Wildregion 1.2 eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonung 
für jenes Tier der Art Wolf (canis lupus ), welches vor wenigen Tagen auf Weideschutzgebieten der 
Gaßner Alpe in St. Gerold und auf der Alpe Alpila in Thüringerberg im Zuge von mehrmaligen 
Rissen fünf Ziegen und ein Schaf verletzt sowie eine Ziege und drei Schafe getötet hat, zugelassen.  
 
(2) Der im  Abs. 1 beschriebene Wolf ( canis lupus) gilt als Schadwolf im Sinne des § 2 Abs. 3 in 
Verbindung mit Punkt 4.3 der Anlage II der Wolfsmanagementverordnung – WMVO. 
 
(3) Die Ausnahme gilt bis zur Aufhebung der Verordnung infolge der Erlegung des in Abs. 1 
beschriebenen Wolfes, längstens jedoch bis zum 30.09.2025.  
 
(4) Als geeignete Maßnahme wird die Entnahme (§ 2) bestimmt. 
 
§ 2 
Entnahme 
(1) Die Entnahme hat unter Verwendung folgender Waffen und Munition zu erfolgen:
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VBl. der BH Feldkirch Nr. 5/2025 - Ausgegeben am 16.07.2025 2 von 2 
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Für den Abschuss des Wolfes (§ 1) sind Jagdgewehre mit einem Kaliber von mindestens 6 mm zu 
verwenden. Es darf nur Munition verwendet werden, die eine Mindestauftreffenergie von 2.000 Joule 
hat und mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß ausgestattet ist. 
(2) Die Entnahme darf von den Jagdnutzungsbe rechtigten und den Jagdschutzorganen der in § 1 Abs. 1 
dieser Verordnung angeführten Jagdgebiete vorgenommen werden . 
(3) Die Jagdschutzorgane der in Abs. 2 genannten Jagdgebiete dürfen Visiervorrichtungen für das 
Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker verwenden. 
 
§ 3 
Meldepflichten 
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan hat die letale Entnahme des betreffenden 
Wolfes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden, schriftlich, bevorzugt per E -Mail 
(bhfeldkirch@vorarlberg.at) der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu melden. 
 
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort, Datum, 
Uhrzeit der Erlegung samt Reviername, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des 
konkreten Hergangs, Angabe von verwendeter Munition und Kaliber. 
 
(3) Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Abteilung 
Vb-Veterinärangelegenheiten des A mtes der Vorarlberger Landesregierung oder der 
Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in einem dafür geeigneten Behältnis (z.B. 
Wanne, starker Plastiksack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile entnommen 
werden. 
 
§ 4 
Inkrafttreten und Außerkrafttreten 
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Rechtsinformationssystem in Kraft. Sofern die 
Verordnung in Folge einer Entnahme nicht vorher aufgehoben wird, tritt sie mit dem Ablauf des 
30.09.2025 außer Kraft. 
Der Bezirkshauptmann: 
Ma g .  H e r b e r t  B u r t s c h e r
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