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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
www.ris.bka.gv.at VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FELDKIRCH Jahrgang 2025 Ausgegeben am 16. Juli 2025 5. Verordnung: Verordnung über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit zur Entnahme eines Wolfes Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit zur Entnahme eines Wolfes Auf Grund der §§ 27 Abs. 3, 4 und 6 sowie 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988 idgF, iVm § 2 Abs. 3, und §§ 4, 5 und § 6 Abs. 1 der Wolfsmanagementverordnung – WMVO, LGBl. Nr. 30/2024 idgF, sowie § 20 lit. h der Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/195 idgF, wird verordnet: § 1 Ausnahme (1) Zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie der Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen auf Alpen und in landwirtschaftlichen Betrieben wird in den Genossenschaftsjagdgebieten Düns, Dünserberg, Göfis, Laterns I, Laterns II, Röns, Satteins, Sc hlins, Schnifis, Übersaxen, Zwischenwasser I, Zwischenwasser II, Zwischenwasser III und den Eigenjagdgebieten Altgerach, Breitenwald, Garnitza, Gävis, Gulm, Kopes, Obere Wüste, Rankweil - Vorderwald, Rotwald, Sack -Gampernest, Saluver, Schlins -Agrar, Untere und Obere Leue, Unterholz und Wies sowie für die im Bezirk Feldkirch gelegenen Teile der Eigenjagdgebiete Alpe Probst, Alpe Frutz und Agtenwald-Neugerach der Wildregion 1.2 eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonung für jenes Tier der Art Wolf (canis lupus ), welches vor wenigen Tagen auf Weideschutzgebieten der Gaßner Alpe in St. Gerold und auf der Alpe Alpila in Thüringerberg im Zuge von mehrmaligen Rissen fünf Ziegen und ein Schaf verletzt sowie eine Ziege und drei Schafe getötet hat, zugelassen. (2) Der im Abs. 1 beschriebene Wolf ( canis lupus) gilt als Schadwolf im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Punkt 4.3 der Anlage II der Wolfsmanagementverordnung – WMVO. (3) Die Ausnahme gilt bis zur Aufhebung der Verordnung infolge der Erlegung des in Abs. 1 beschriebenen Wolfes, längstens jedoch bis zum 30.09.2025. (4) Als geeignete Maßnahme wird die Entnahme (§ 2) bestimmt. § 2 Entnahme (1) Die Entnahme hat unter Verwendung folgender Waffen und Munition zu erfolgen:
VBl. der BH Feldkirch Nr. 5/2025 - Ausgegeben am 16.07.2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Für den Abschuss des Wolfes (§ 1) sind Jagdgewehre mit einem Kaliber von mindestens 6 mm zu verwenden. Es darf nur Munition verwendet werden, die eine Mindestauftreffenergie von 2.000 Joule hat und mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß ausgestattet ist. (2) Die Entnahme darf von den Jagdnutzungsbe rechtigten und den Jagdschutzorganen der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Jagdgebiete vorgenommen werden . (3) Die Jagdschutzorgane der in Abs. 2 genannten Jagdgebiete dürfen Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker verwenden. § 3 Meldepflichten (1) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan hat die letale Entnahme des betreffenden Wolfes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden, schriftlich, bevorzugt per E -Mail (bhfeldkirch@vorarlberg.at) der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu melden. (2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort, Datum, Uhrzeit der Erlegung samt Reviername, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des konkreten Hergangs, Angabe von verwendeter Munition und Kaliber. (3) Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Abteilung Vb-Veterinärangelegenheiten des A mtes der Vorarlberger Landesregierung oder der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in einem dafür geeigneten Behältnis (z.B. Wanne, starker Plastiksack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile entnommen werden. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Rechtsinformationssystem in Kraft. Sofern die Verordnung in Folge einer Entnahme nicht vorher aufgehoben wird, tritt sie mit dem Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. Der Bezirkshauptmann: Ma g . H e r b e r t B u r t s c h e r