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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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VBl. der BH Bregenz Nr. 15/2024 - Ausgegeben am 25. Juli 2024 2 von 2 
www.ris.bka.gv.at 
Schönenbach die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfern-
rohr“ ausschließlich für die Ausübung der Jagd auf den Wolf (§ 1). 
 
§ 3  
Meldepflichten 
 
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan hat die letale Entnahme des betreffenden 
Wolfes (§ 1) unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die elektronische Jagdverwaltungs-
datenbank zu melden. 
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort (Revierteil), 
Datum, Uhrzeit der durchgeführten letalen Entnahme, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des 
konkreten Hergangs, verwendete Munition und Kaliber und allfällig durchgeführte Nachsuche. 
 
§ 4  
Inkrafttreten und Außerkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf 
des 15.10.2024 außer Kraft. 
 
Der Bezirkshauptmann 
in Vertretung: 
 
M a g .  I n g o m a r  W e t z l i n g e r
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