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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
VBl. der BH Bregenz Nr. 15/2024 - Ausgegeben am 25. Juli 2024 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Schönenbach die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfern- rohr“ ausschließlich für die Ausübung der Jagd auf den Wolf (§ 1). § 3 Meldepflichten (1) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan hat die letale Entnahme des betreffenden Wolfes (§ 1) unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die elektronische Jagdverwaltungs- datenbank zu melden. (2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort (Revierteil), Datum, Uhrzeit der durchgeführten letalen Entnahme, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des konkreten Hergangs, verwendete Munition und Kaliber und allfällig durchgeführte Nachsuche. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 15.10.2024 außer Kraft. Der Bezirkshauptmann in Vertretung: M a g . I n g o m a r W e t z l i n g e r