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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
www.ris.bka.gv.at VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BLUDENZ Jahrgang 2025 Ausgegeben am 16. Juli 2025 7. Verordnung: Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit betreffend den Wolf Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit betreffend den Wolf (Ausnahmeverordnung) Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 , 4 und 6 sowie § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 des Jagdgesetzes , LGBl.Nr. 32/1988 idgF, iVm § 2 Abs. 3 und §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Wolfsmanagementverordnung – WMVO, LGBl.Nr. 30/2024 idgF, sowie § 20 lit h der Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995 idgF, wird verordnet: § 1 Ausnahme (1) Zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie der Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen wird eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonung für jenes Tier der Art Wolf (Canis lupus), welches im Jagdgebiet Eigenjagd Gaßneralpe, Gemeindeg ebiet St. Gerold der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) am 12.07.2025 zwei Ziegen verletzt sowie am 13.07.2025 drei Ziegen verletzt und eine Ziege getötet hat , sowie im Eigenjagdgebiet Alpila (Großes Walsertal), Gemeindegebiet Thüringerberg der Wildregion 1 .1 (Großes Walsertal) ein Schaf verletzt und zwei Schafe getötet sowie am 13.07.2025 ein Schaf getötet hat, zugelassen. (2) Der im Abs. 1 beschriebene Wolf (Canis lupus) gilt als Schadwolf im Sinne des § 2 Abs 3 der Wolfsmanagementverordnung – WMVO. (3) Die Ausnahme gilt bis zur Erlegung des in Abs. 1 genannten Wolfes, längstens jedoch bis zum 30.09.2025. (4) Örtlich gilt die Ausnahme für die Genossenschaftsjagdgebiete Thüringerberg I und II, Thüringen, St. Gerold, Raggal, Nüziders II, Ludesch I und II, Blud esch, Blons und die Eigenjagdgebiete Tschöppen, Tiefensee -Klesi, Tiefensee -Els, Sera, Sentum, Plansott, Hinterkamm, Gassneralpe, Gampelin, Fras senwald, Bludescherau, Alpila (Großes Walsertal), sowie für die im Bezirk Bludenz liegenden Teile der Jagdgebiete Alpe Probst, Alpe Frutz und Agtenwald-Neugerach. (5) Als geeignete Maßnahme wird die Entnahme (§ 2) bestimmt. § 2 Entnahme (1) Die Entnahme hat unter Verwendung folgender Waffen und Munition zu erfolgen: Für den Abschuss des Wolfes (§ 1) sind Jagdgewehre mit einem Kaliber von mindestens 6 mm zu verwenden. Es darf nur Munition verwendet werden, die eine Mindestauftreffenergie von 2.000 Joule hat und mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß ausgestattet ist.
VBl. der BH Bludenz Nr. 7/2025 - Ausgegeben am 16. Juli 2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at (2) Die Entnahme darf von den Jagdnutzungsberec htigten und den Jagdschutzorganen der Genossenschaftsjagdgebiete Thüringerberg I und II, Thüringen, St. Gerold, Raggal, Nüziders II, Ludesch I und II, Bludesch, Blons und d er Eigenjagdgebiete Tschöppen, Tiefensee -Klesi, Tiefensee-Els, Sera, Sentum, Plansot t, Hinterkamm, Gassneralpe, G ampelin, Fras senwald, Bludescherau, Alpila (Großes Walsertal), sowie der im Bezirk Bludenz liegenden Teile der Jagdgebiete Alpe Probst, Alpe Frutz und Agtenwald-Neugerach, vorgenommen werden. (3) Die Jagdschutzorgane der in Abs. 2 genannten Jagdgebiete dürfen Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker verwenden. § 3 Meldepflichten (1) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan hat die Entnahme des betreffenden Wolfes (§ 1) unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz schriftlich per E -Mail (bhbludenz@vorarlberg.at), spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden, zu melden. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: Na me und Anschrift des Jägers, Ort, Datum, Uhrzeit der Erlegung samt Reviername, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des konkreten Hergangs, Angabe von verwendeter Munition und Kaliber. (2) Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Abteilung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in einem dafür geeigneten Behältnis (z.B. Wanne, starker Plastiksack ) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile entnommen werden. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. Der Bezirkshauptmann: I n g . D r . H a r a l d D r e h e r