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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Seite 2 Schaf- und Ziegenherden häufig zu Mehrfachtötungen. In Deutschland wurden 2024 pro Wolfs- übergriff durchschnittlich 3,9 Tiere getötet. Bei den von Wölfen 2024 getöteten oder verletzten Nutztieren in Deutschland handelte es sich zu 91,1% um Schafe oder Ziegen, 3,7% um Gatterwild und in 4.6% um Rinder (meist Kälber).1 Weiters wurden heuer in der angrenzenden Wildregion 1.2 mehrfach das Vorkommen eines Wol- fes u.a. durch Wildkamera-Aufnahmen nachgewiesen. Es handelt sich offenbar um ein einzelnes Exemplar. Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen mehrerer Wölfe vor. Für die Alpe Alpila und die Gaßneralpe wurde jeweils eine Einzelfallbeurteilung nach den Krite- rien der österreichweiten Arbeitsgruppe zur Ausweisung von Alp-/Weideschutzgebieten durchge- führt. Die Rissereignisse bzw. die Vorfälle haben in einem Weideschutzgebiet (§ 5 der Wolfsma- nagementverordnung) stattgefunden. Der Riss von Nutztieren durch Wölfe ist kein „normales“ Betriebsrisiko. Stattdessen sind Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren durch einen Wolf als ein spezifisches, außergewöhnliches Risi- ko einzustufen, das besondere Management- und Schutzmaßnahmen erfordert. Im vorliegenden Fall liegen nachweislich mehrere Übergriffe auf Nutztiere innerhalb eines Zeitraums von weniger als 48 Stunden, durch ein Großraubwild, vor. Neben dem direkten Wert der getöteten oder ver- letzten Tiere sind auch Folgeschäden zu berücksichtigen, wie etwa tierärztliche Kosten, vermin- derte Gewichtszunahme sowie erhöhter Arbeits- und Überwachungsaufwand zur Sicherung der Herde. Die entstandenen Tierverluste und Folgeschäden bedeuten für die betroffenen Bewirt- schafter einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Darüber hinaus entstehen ernste Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren infolge des mit dem Wolfsübergriff einhergehenden Tierleides der betroffenen Nutztiere, welche getötet oder im verletzten Zustand großen Schmerzen ausge- setzt sind. In Bezug auf den wirtschaftlichen Schaden der betroffenen Landwirte ist festzustellen, dass besonders im Großen Walsertal überwiegend Melkalpen mit Kuh- und Rinderhaltung betrie- ben werden. Für Ziegen- und Schafbetriebe sind daher besonders darauf angewiesen, Alpen und Alppersonal zu finden auf denen sie ihre Nutztiere sömmern können. Die Sömmerung von Ziegen und Schafen sich jedoch für den Erhalt der Alpwiesen und -weiden von besonderer Bedeutung, da mit ihnen Flächen beweidet werden können, die für Rinder und Kühe nicht zugänglich und damit nicht bewirtschaftbar sind. Die regelmäßige Beweidung der steilen Grashänge wiederum verhindert im Winter durch Schneedruck oder Nassschneelawinen hervorgerufene Erosionen. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die Alpen weiterhin auch von Ziegen und Schafen bewirtschaftet werden, und die Sömmerung oder Tierhaltung in Folge von Wolfsan- griffen gänzlich aufgegeben wird. Diese Verordnung dient der vorübergehenden Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit betref- fend den Wolf (Canis Lupus), zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung 1 DBBW – „Bundesweite Schadensstatistik“ der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf, D-02826 Görlitz
Seite 3 ernster Schäden an Nutztierbeständen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung von Raumnut- zung des Wolfes ist die Ausnahmegenehmigung für einen Umkreis von ca. 10 km um die Rissorte zu erteilen, wobei auf naturräumliche Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist. Die nach Einschät- zung des wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen als Abschusszone auszuwei- senden Jagdgebiete sind neben den im Bezirk gelegenen Jagdgebiete auch die in der Verordnung angeführten und im Verwaltungsbezirk Feldkirch gelegenen Jagdgebiete. Dies deckt sich auch mit den heuer wiederholt nachgewiesenen Vorkommen in diesem Gebiet. Da mehrere Jagdgebiete und folglich ein größerer Personenkreis mit bestimmten Gattungsmerkmalen (zB. mehrere Jagdnutzungsberechtigte, Jagdschutzorgane) von der Ermächtigung zur Durchführung der zuge- lassenen Ausnahme erfasst und insoweit betroffen sind, ist die Ausnahme mittels Verordnung zu erlassen. Hinsichtlich der Geltungsdauer der Ausnahmeverordnung wurde der Vorschlag des wildökologi- schen ASV übernommen (Seite 23 und 27 des Gutachtens). Dabei wird auch dem Umstand Rech- nung getragen, dass es durchaus wahrscheinlich ist, dass ein umherziehender Schadwolf wieder in Gebiete zurückkehrt, in denen er erfolgreich Beute erlegt hat. Außerdem sind die Alpen auch bei guten Witterungsverhältnissen nach dem 30. September 2025 nicht mehr bestoßen. 2. Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften: Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung bedingt für den Bund, das Land und die Gemein- den voraussichtlich keine zusätzlichen Vollzugskosten. 3. EU-Recht: Mit der Erlassung der gegenständlichen Verordnung werden ergänzende Umsetzungsmaßnah- men im Hinblick auf die Art. 12, 14, 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natür- lichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gesetzt. In Vorarlberg und Österreich ist zwar der Erhaltungszustand des Wolfes ungünstig. Allerdings kann trotzdem eine Ausnahme bei Erfüllung der im Gesetz und in der Wolfsmanagementverord- nung angeführten bzw. dem EU-Recht entsprechenden Voraussetzungen zugelassen werden. Aus dem eingeholten wildökologischen Gutachten ergibt sich, dass die Entnahme eines Wolfes nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Tierart zu verschlechtern oder die Wie- derherstellung eines günstigen Zustandes zu behindern. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der dem eingeholten Gutachten angeschlossenen fachlichen Bewertung von Univ. Prof. Dr. Klaus Hackländer. Die Folgewirkungen fallen insgesamt für die Populationsdynamik, das Verbreitungs- gebiet, die Populationsstruktur und den Gesundheitszustand dieser Tierart – auch unter Berück- sichtigung der Vernetzungsbedürfnisse – nicht negativ aus. Der Wolf ist eine nach der Berner Konvention sowie der FFH-Richtlinie geschützte wildlebende Tierart. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bzw. § 27 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegt. Außer-
Seite 4 dem haben die Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass es keine anderweitige zufriedenstel- lende Lösung zur Beseitigung des vorliegenden Problems gibt. 4. Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie / des Klimaschutzes / der Klimawan- delanpassung: Die gegenständliche Verordnung hat neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie, die Ziele des Klimaschutzes und eher neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Klimawandel- anpassung. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu § 1: Im Jagdgebiet Eigenjagd Gaßneralpe, Gemeindegebiet St. Gerold der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) wurden am 12.07.2025 zwei verletzte Ziegen gefunden. Nach Angaben der Bewirt- schafter fehlen seit etwa einer Woche zwei weitere Ziegen aus derselben Herde. Mit Stand 14.07.2025 gelten diese Tiere weiterhin als abgängig. Am Morgen des 13.07.2025 wurden zwei weitere verletzte Ziegen aufgefunden. Am frühen Nachmittag desselben Tages wurden zusätzlich eine verletzte sowie eine tote Ziege festgestellt. An den betroffenen Tieren wurden Biss- und Kratzverletzungen dokumentiert, die hinsichtlich Lokalisation, Tiefe und Art der Wunden auf ei- nen Angriff durch einen Wolf (canis lupus) hinweisen. Im Jagdgebiet Eigenjagdgebiet Alpila (Gro- ßes Walsertal), Gemeindegebiet Thüringerberg der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) wurde auf der Alpe Alpila ein verletztes sowie zwei tote Schafe aufgefunden. Aufgrund einsetzender Dun- kelheit war am selben Tag keine vollständige Durchsicht der Herde möglich. Am Morgen des 13.07.2025 wurde die Nachsuche fortgesetzt, wobei ein weiteres totes Schaf entdeckt und ein weiteres Tier als abgängig gemeldet wurde. Die Verletzungsmuster sowie das Fraßbild an den getöteten Nutztieren auf beiden Alpen weisen Merkmale auf, die mit der typischen Nutzungsweise eines Wolfs übereinstimmen. Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe der Ereignisse ist davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit um denselben Verursacher handelt. Der Wolf ist eine nach der Berner Konvention sowie der FFH-Richtlinie ehemals streng geschützt, jetzt geschützte wild lebende Tierart. Eine Ausnahme vom Schutzsystem des Wolfes setzt voraus, dass • zumindest ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bzw. § 27 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegt; • es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung zur Beseitigung des vorliegenden Problems gibt (Alternativlösung) und • die Population der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem oh- ne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können.
Seite 5 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung erns- ter Schäden an Nutztierbeständen durch den betroffenen Wolf (§ 1). Im Rahmen der Erlassung der Verordnung wurden nachfolgenden Stellungnahmen eingeholt: • Landwirtschaftliche Stellungnahme zur Beurteilung, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutz- tieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eig- nung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaß nahmen gibt; • Wildökologische Stellungnahme zur Beurteilung, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können; Aus der eingeholten landwirtschaftlichen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: Für die Alpe Alpila und die Gaßneralpe wurde jeweils eine Einzelfallbeurteilung nach den Krite- rien der österreichweiten Arbeitsgruppe zur Ausweisung von Alp-/Weideschutzgebieten durchge- führt. Die Rissereignisse bzw. die Vorfälle haben in einem Weideschutzgebiet (§ 5 der Wolfsma- nagementverordnung) stattgefunden. Alpe Alpila: • Hangneigung: Die Fläche des 3-Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feld- stücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % • Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf. • Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. • Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. • Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Gaßneralpe: • Hangneigung: Die Fläche des 3-Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feld- stücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % auf. • Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf. • Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. • Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. • Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Aufgrund dieser Verhältnisse ist die Herdenschutzmaßnahe Zäunung der betroffenen Nutztiere zum Schutz vor dem betroffenen Wolf (§ 1) faktisch nicht möglich bzw. für die Bewirtschafter nicht zumutbar. Ungeachtet dessen erfolgte in beiden Fällen eine Einzäunung durch stromfüh- rende Litzen bzw. teilweise durch stromführende Weidenetzen. Jedoch konnten diese Maßnah- men die Vorfälle nicht verhindern.
Seite 6 Andere Herdenschutzmaßnahmen als Einzäunung wie beispielsweise Behirtung, Herdenschutz- hunde, Nachtpferch sind ebenfalls faktisch nicht möglich bzw. nicht zumutbar auf nachfolgenden Gründen: Herdenschutzhunde: • Die Alpen Alpila und Gaßneralpe sind beliebte Wander- und Ausflugsgebiet. Über die Alpen führen Zufahrts-sowie Wanderwege. Ein Herdenschutzhund kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn dieser frei herumlaufen kann. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist aufgrund des Ge- fährdungspotenzials durch Schnapp- und Bissverletzungen und der daraus resultierenden Tierhalterhaftung nicht zumutbar. • Die Anzahl der aufgetriebenen Ziegen und Schafe liegen auf beiden Alpen jeweils unter 500 Stück. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Einsatz von Herdenschutzhunden daher nicht verhält- nismäßig. • Laut Auskunft des Österreichzentrum Bär Wolf Luchs gibt es in Österreich derzeit 17 zertifizier- te Herdenschutzhunde. Eine ausreichende Verfügbarkeit entsprechend ausgebildeter Herden- schutzhunde ist somit aktuell nicht gegeben. Behirtung: • Die Verfügbarkeit von gut ausgebildeten Hirtinnen und Hirten mit Erfahrung im Herdenschutz – insbesondere im Umgang mit Herdenschutzhunden – ist stark eingeschränkt bzw. nicht ge- geben. Eine durchgehende Behirtung (24-Stunden-Betreuung) ist aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal sowie der Vielzahl an Herden mit unterschiedlichen Tierkategorien aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig. • Die topografischen Gegebenheiten der Alpe Alpila und der Gaßneralpe (starke Hangneigung, Waldflächen, Größe des Gebiets) sowie die hohe Anzahl an unterschiedlichen Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) machen eine durchgehende Behirtung zusätz- lich unzumutbar bzw. nicht möglich. Nachtpferch: • Aufgrund der hohen Anzahl an Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) sowie der unterschiedlichen Tierkategorien (Milchkühe, Rinder, Schafe und Ziegen) sind die Herden auf beiden Alpen als inhomogen einzustufen. Diese Inhomogenität erschwert die Durchführung eines Nachtpferchs erheblich bzw. nicht möglich. • Ein Nachtpferch setzt eine geführte und kontrollierte Herde durch eine ständige Behirtung voraus. Wie bereits dargelegt, ist eine durchgehende Behirtung auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe aufgrund personeller, topografischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht zumutbar, weshalb folglich ein Nachtpferch nicht durchgeführt werden kann. Insgesamt ergibt sich aus dem landwirtschaftlichen Gutachten, dass insbesondere auf Grund der topografischen Verhältnisse alternative Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Nutztiere in vie- len Bereichen faktisch gar nicht umsetzbar ist. Wo dies technisch möglich wäre wären die Maß-
Seite 7 nahmen so kosten- und personalintensiv, dass sie von den betreffenden Landwirtschafts- und Alpbetrieben nicht finanziert werden könnten und als umzumutbar zu qualifizieren wären. Aus der eingeholten wildökologischen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: Die Entnahme eines einzelnen Wolfes hindert die Erreichung des günstigen Erhaltungszustands nicht, solange der Anteil der entnommenen Individuen unter der jährlichen Zuwachsrate liegt. In Anbetracht der hohen jährlichen Zuwachsrate im geographischen Umfeld Vorarlbergs, insbeson- dere in Graubünden, ist die Entnahme des gegenständlichen Individuums jedenfalls als unprob- lematisch in Bezug auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten. Nachdem in Vorarlberg allgemein und im verfahrensgegenständlichen Raum speziell derzeit zahl- reiche Alpen als nicht schützbar bzw. nicht zumutbar schützbar eingestuft sind ist bereits beim Auftreten von einzelnen Wölfen, welche die Neigung haben, auch Nutztiere anzufallen, mit Ris- sen bzw. Schäden zu rechnen. Die beiden nun vorliegenden Rissereignisse mit bisher 5 toten, 6 verletzten und 3 vermissten Kleinwiederkäuer binnen weniger Tage bestätigt die Problematik mit einem auf Nutztiere spezialisierten Wolf. Die Vergrämung und/oder Besenderung des Tieres bei gegebenen Ressourcen wird als nicht praxistauglich beurteilt, weshalb auch unter Hinweis auf die aktuelle WMVO als Alternative nur die letale Entnahme des schadensstiftenden Wolfes übrig- bleibt, sofern der landwirtschaftliche Amtssachverständige im vorliegenden Fall eine Nicht- Anwendbarkeit oben angeführter Herdenschutzmaßnahmen feststellt. Das Verhalten des Wolfes auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe entspricht der Verhaltens- beschreibung 4.3 des Anhangs II der WMVO. Das mehrmalige Verletzen oder Töten von Nutztie- ren ist als gefährliches Verhalten einzustufen, weshalb es sich bei dem Individuum um einen Schadwolf handelt. Der schadenstiftende Wolf hat auf Alpen gehaltene Kleinwiederkäuer als einfache Nahrungs- quelle erkannt. Dieses erlernte Verhalten zeigte der Wolf kurz nach dem ersten Übergriff auf der Alpe Alpila erneut auf der Gaßneralpe. Daher ist sehr wahrscheinlich, dass, wenn nicht zügig ent- sprechender Jagddruck auf den Wolf ausgeübt wird, dieses Individuum auch in unmittelbarer Zukunft in regelmäßigen Abständen Nutztiere als Nahrungsquelle nutzen wird. Zu § 2: Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver- meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittelbare Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des Tieres auf Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten unerwünsch- ten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten eines entsprechenden Lerneffektes wäre eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – ein Unterfangen, das eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen ist. Außerdem würden lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich zu einer Problemverlage-