ebwolfbhfkgeschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Seite 5 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung erns- ter Schäden an Nutztierbeständen durch den betroffenen Wolf (§ 1). Im Rahmen der Erlassung der Verordnung wurden nachfolgenden Stellungnahmen eingeholt: • Landwirtschaftliche Stellungnahme zur Beurteilung, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutz- tieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eig- nung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaß nahmen gibt; • Wildökologische Stellungnahme zur Beurteilung, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können; Aus der eingeholten landwirtschaftlichen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: Für die Alpe Alpila und die Gaßneralpe wurde jeweils eine Einzelfallbeurteilung nach den Krite- rien der österreichweiten Arbeitsgruppe zur Ausweisung von Alp-/Weideschutzgebieten durchge- führt. Die Rissereignisse bzw. die Vorfälle haben in einem Weideschutzgebiet (§ 5 der Wolfsma- nagementverordnung) stattgefunden. Alpe Alpila: • Hangneigung: Die Fläche des 3-Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feld- stücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % • Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf. • Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. • Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. • Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Gaßneralpe: • Hangneigung: Die Fläche des 3-Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feld- stücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % auf. • Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf. • Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. • Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. • Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Aufgrund dieser Verhältnisse ist die Herdenschutzmaßnahe Zäunung der betroffenen Nutztiere zum Schutz vor dem betroffenen Wolf (§ 1) faktisch nicht möglich bzw. für die Bewirtschafter nicht zumutbar. Ungeachtet dessen erfolgte in beiden Fällen eine Einzäunung durch stromfüh- rende Litzen bzw. teilweise durch stromführende Weidenetzen. Jedoch konnten diese Maßnah- men die Vorfälle nicht verhindern.
Seite 6 Andere Herdenschutzmaßnahmen als Einzäunung wie beispielsweise Behirtung, Herdenschutz- hunde, Nachtpferch sind ebenfalls faktisch nicht möglich bzw. nicht zumutbar auf nachfolgenden Gründen: Herdenschutzhunde: • Die Alpen Alpila und Gaßneralpe sind beliebte Wander- und Ausflugsgebiet. Über die Alpen führen Zufahrts-sowie Wanderwege. Ein Herdenschutzhund kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn dieser frei herumlaufen kann. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist aufgrund des Ge- fährdungspotenzials durch Schnapp- und Bissverletzungen und der daraus resultierenden Tierhalterhaftung nicht zumutbar. • Die Anzahl der aufgetriebenen Ziegen und Schafe liegen auf beiden Alpen jeweils unter 500 Stück. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Einsatz von Herdenschutzhunden daher nicht verhält- nismäßig. • Laut Auskunft des Österreichzentrum Bär Wolf Luchs gibt es in Österreich derzeit 17 zertifizier- te Herdenschutzhunde. Eine ausreichende Verfügbarkeit entsprechend ausgebildeter Herden- schutzhunde ist somit aktuell nicht gegeben. Behirtung: • Die Verfügbarkeit von gut ausgebildeten Hirtinnen und Hirten mit Erfahrung im Herdenschutz – insbesondere im Umgang mit Herdenschutzhunden – ist stark eingeschränkt bzw. nicht ge- geben. Eine durchgehende Behirtung (24-Stunden-Betreuung) ist aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal sowie der Vielzahl an Herden mit unterschiedlichen Tierkategorien aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig. • Die topografischen Gegebenheiten der Alpe Alpila und der Gaßneralpe (starke Hangneigung, Waldflächen, Größe des Gebiets) sowie die hohe Anzahl an unterschiedlichen Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) machen eine durchgehende Behirtung zusätz- lich unzumutbar bzw. nicht möglich. Nachtpferch: • Aufgrund der hohen Anzahl an Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) sowie der unterschiedlichen Tierkategorien (Milchkühe, Rinder, Schafe und Ziegen) sind die Herden auf beiden Alpen als inhomogen einzustufen. Diese Inhomogenität erschwert die Durchführung eines Nachtpferchs erheblich bzw. nicht möglich. • Ein Nachtpferch setzt eine geführte und kontrollierte Herde durch eine ständige Behirtung voraus. Wie bereits dargelegt, ist eine durchgehende Behirtung auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe aufgrund personeller, topografischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht zumutbar, weshalb folglich ein Nachtpferch nicht durchgeführt werden kann. Insgesamt ergibt sich aus dem landwirtschaftlichen Gutachten, dass insbesondere auf Grund der topografischen Verhältnisse alternative Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Nutztiere in vie- len Bereichen faktisch gar nicht umsetzbar ist. Wo dies technisch möglich wäre wären die Maß-
Seite 7 nahmen so kosten- und personalintensiv, dass sie von den betreffenden Landwirtschafts- und Alpbetrieben nicht finanziert werden könnten und als umzumutbar zu qualifizieren wären. Aus der eingeholten wildökologischen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: Die Entnahme eines einzelnen Wolfes hindert die Erreichung des günstigen Erhaltungszustands nicht, solange der Anteil der entnommenen Individuen unter der jährlichen Zuwachsrate liegt. In Anbetracht der hohen jährlichen Zuwachsrate im geographischen Umfeld Vorarlbergs, insbeson- dere in Graubünden, ist die Entnahme des gegenständlichen Individuums jedenfalls als unprob- lematisch in Bezug auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten. Nachdem in Vorarlberg allgemein und im verfahrensgegenständlichen Raum speziell derzeit zahl- reiche Alpen als nicht schützbar bzw. nicht zumutbar schützbar eingestuft sind ist bereits beim Auftreten von einzelnen Wölfen, welche die Neigung haben, auch Nutztiere anzufallen, mit Ris- sen bzw. Schäden zu rechnen. Die beiden nun vorliegenden Rissereignisse mit bisher 5 toten, 6 verletzten und 3 vermissten Kleinwiederkäuer binnen weniger Tage bestätigt die Problematik mit einem auf Nutztiere spezialisierten Wolf. Die Vergrämung und/oder Besenderung des Tieres bei gegebenen Ressourcen wird als nicht praxistauglich beurteilt, weshalb auch unter Hinweis auf die aktuelle WMVO als Alternative nur die letale Entnahme des schadensstiftenden Wolfes übrig- bleibt, sofern der landwirtschaftliche Amtssachverständige im vorliegenden Fall eine Nicht- Anwendbarkeit oben angeführter Herdenschutzmaßnahmen feststellt. Das Verhalten des Wolfes auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe entspricht der Verhaltens- beschreibung 4.3 des Anhangs II der WMVO. Das mehrmalige Verletzen oder Töten von Nutztie- ren ist als gefährliches Verhalten einzustufen, weshalb es sich bei dem Individuum um einen Schadwolf handelt. Der schadenstiftende Wolf hat auf Alpen gehaltene Kleinwiederkäuer als einfache Nahrungs- quelle erkannt. Dieses erlernte Verhalten zeigte der Wolf kurz nach dem ersten Übergriff auf der Alpe Alpila erneut auf der Gaßneralpe. Daher ist sehr wahrscheinlich, dass, wenn nicht zügig ent- sprechender Jagddruck auf den Wolf ausgeübt wird, dieses Individuum auch in unmittelbarer Zukunft in regelmäßigen Abständen Nutztiere als Nahrungsquelle nutzen wird. Zu § 2: Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver- meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittelbare Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des Tieres auf Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten unerwünsch- ten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten eines entsprechenden Lerneffektes wäre eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – ein Unterfangen, das eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen ist. Außerdem würden lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich zu einer Problemverlage-