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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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nahmen so kosten- und personalintensiv, dass sie von den betreffenden Landwirtschafts- und 
Alpbetrieben nicht finanziert werden könnten und als umzumutbar zu qualifizieren wären.  
 
Aus der eingeholten wildökologischen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten:  
 
Die Entnahme eines einzelnen Wolfes hindert die Erreichung des günstigen Erhaltungszustands 
nicht, solange der Anteil der entnommenen Individuen unter der jährlichen Zuwachsrate liegt. In 
Anbetracht der hohen jährlichen Zuwachsrate im geographischen Umfeld Vorarlbergs, insbeson-
dere in Graubünden, ist die Entnahme des gegenständlichen Individuums jedenfalls als unprob-
lematisch in Bezug auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten.  
Nachdem in Vorarlberg allgemein und im verfahrensgegenständlichen Raum speziell derzeit zahl-
reiche Alpen als nicht schützbar bzw. nicht zumutbar schützbar eingestuft sind ist bereits beim 
Auftreten von einzelnen Wölfen, welche die Neigung haben, auch Nutztiere anzufallen, mit Ris-
sen bzw. Schäden zu rechnen. Die beiden nun vorliegenden Rissereignisse mit bisher 5 toten, 6 
verletzten und 3 vermissten Kleinwiederkäuer binnen weniger Tage bestätigt die Problematik mit 
einem auf Nutztiere spezialisierten Wolf. Die Vergrämung und/oder Besenderung des Tieres bei 
gegebenen Ressourcen wird als nicht praxistauglich beurteilt, weshalb auch unter Hinweis auf die 
aktuelle WMVO als Alternative nur die letale Entnahme des schadensstiftenden Wolfes übrig-
bleibt, sofern der landwirtschaftliche Amtssachverständige im vorliegenden Fall eine Nicht-
Anwendbarkeit oben angeführter Herdenschutzmaßnahmen feststellt.  
 
Das Verhalten des Wolfes auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe entspricht der Verhaltens-
beschreibung 4.3 des Anhangs II der WMVO. Das mehrmalige Verletzen oder Töten von Nutztie-
ren ist als gefährliches Verhalten einzustufen, weshalb es sich bei dem Individuum um einen 
Schadwolf handelt.  
 
Der schadenstiftende Wolf hat auf Alpen gehaltene Kleinwiederkäuer als einfache Nahrungs-
quelle erkannt. Dieses erlernte Verhalten zeigte der Wolf kurz nach dem ersten Übergriff auf der 
Alpe Alpila erneut auf der Gaßneralpe. Daher ist sehr wahrscheinlich, dass, wenn nicht zügig ent-
sprechender Jagddruck auf den Wolf ausgeübt wird, dieses Individuum auch in unmittelbarer 
Zukunft in regelmäßigen Abständen Nutztiere als Nahrungsquelle nutzen wird.  
 
Zu § 2:  
Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver-
meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll 
noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittelbare 
Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des Tieres auf 
Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten unerwünsch-
ten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten eines entsprechenden Lerneffektes wäre 
eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – ein Unterfangen, das 
eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen ist. Außerdem würden 
lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich zu einer Problemverlage-
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