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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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Erläuternde Bemerkungen 
zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über eine Änderung der Verordnung über 
die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der 
Schonzeit betreffend den Wolf  
(1. Maßnahmeverordnung 2024) 
 
 
I. Allgemeines: 
1. Ziel und wesentlicher Inhalt: 
Am Abend des 01.08.2024 wurde vom Hirten der Alpe Süns, Gemeindegebiet Dornbirn, ein Rind 
tot aufgefunden, das seit einem Tag abgängig war. Der Hirte vermutete als Todesursache ein 
Großraubwild. Der wildökologische - jagdwirtschaftliche Amtssachverständige führte am 
02.08.2024 eine Begutachtung vor Ort durch.  
 
Der Hirte berichtete diesem bereits im Vorfeld, dass er auch in der vergangenen Nacht (von 1. auf 
2. August) gegen 02:30 eine große Unruhe in der ca. 180 Stück umfassenden Rinderherde be-
merkt hätte und dass die Tiere „im Kreis“ gerannt wären. Wegen der Dunkelheit konnte er den 
Grund dafür aber nicht ausmachen, wenngleich er auf Grund des aufgefundenen Tierkadavers 
vom Vorabend ein Raubtier als Ursache vermutete. 
Beim toten Tier handelt es sich um ein knapp 1,5 Jahre altes Jungrind. Im Zuge der Begutachtung 
konnte ein weiteres Rind mit Bissverletzungen am Schwanz, an Hinterbeinen sowie Kratz- und 
Risswunden zwischen den Beinen festgestellt werden. 
Am Abend des 03.08.2024 hat der Hirte der Alpe Süns abermals ein abgängiges Rind tot aufge-
funden, ein weiteres Rind sei weiterhin abgängig. Hierzu erfolgte am 04.08.2024 erneut eine Be-
gutachtung durch den wildökologischen – jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen. 
Bereits am 04.07.2024 wurde auf der Alpe Ostergunten im Gemeindegebiet Bizau ein zweijähri-
ges Rind gerissen. Die analysierte DNA-Probe hat ergeben, dass es sich um einen Wolf der italie-
nischen Quellpopulation handelte. 
Darüber hinaus gibt es vermehrt Wolfshin- und Wolfsnachweise aus dem Gebiet Furkajoch sowie 
aus dem Gebiet Bregenzerwald: 
Am 01.07.2024 wurde von der Alpe „Hinteres Joch“, Gemeinde Dünserberg, Wildregion 1.2, ein 
Wolfshinweis gemeldet. Am 22.07.2024 wurde von derselben Alpe ein totes Kalb gemeldet, wel-
ches Merkmale für einen auffälligen Riss aufwies. Am 06.07.2024 tappte in der Eigenjagd Galtsut-
tis, Gemeindegebiet Mellau, Wildregion 1.3b auf knapp 1.900m Seehöhe ein wolfsähnliches Tier 
in eine Fotofalle, welches sich gemäß der SCALP-Kriterien mit C1 (bestätigter Wolfsnachweis) als
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Wolf erwies. Am 09.07.2024 wurden auf der Alpe Frutz im Hinteren Laternsertal, Gemeindege-
biet St. Gerold, Wildregion 1.2, drei Ziegen tot aufgefunden, ein weiteres Tier war abgängig. Die 
durchgeführte genetische Untersuchung hat einen männlichen Wolf der italienischen Quellpopu-
lation nachgewiesen, welcher in der FIWI Gen-Datenbank bislang nicht aufschien und zwischen-
zeitlich unter der Bezeichnung 284MATK registriert wurde.  
Am 09.07.2024 tappte in Au ein hundeartiges Tier in eine Fotofalle, welches fachlich einwandfrei 
als Wolf bestätigt werden konnte. Weitere Fotodokumentationen erfolgten am 19.07.2024 im 
selben Gebiet und am 22.07.2024 in der Eigenjagd Rubach, welche beide mit „C3, wahrscheinlich 
Wolf“ beurteilt wurden. 
Gemäß der Beurteilung des wildökologischen - jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 
04.08.2024 ist davon auszugehen, dass die Rissereignisse vom 01.08.2024 sowie 03.08.2024 dem-
selben Wolf, welcher bereits am 04.07.2024 auf der Alpe Ostergunten im Gemeindegebiet Bizau 
ein trächtiges Rind gerissen hat, zugeordnet werden können. Indizien dafür stellen die räumliche 
und zeitliche Nähe der Ereignisse sowie insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Wol-
fes, Rinder anzugreifen, dar.  
Aus dem wildökologischen Gutachten zur 1. Maßnahmeverordnung 2024, idF VBl. B Nr. 15/2024 
sowie aus dem aktuellen wildökologischen Gutachten ergibt sich die potentielle Gefahr neuerli-
cher Übergriffe auf Rinder. Aufgrund der hohen Anzahl von mit Rindern bestoßenen Alpen im 
Bregenzerwald sowie in den angrenzenden Alpen des Großen Walsertals, Laternsertals und Ebni-
tertals ist ein enorm hohes Schadenspotential gegeben. Damit ist die weitere Bewirtschaftung 
der Alpen gefährdet. 
Insbesondere aufgrund der in kurzer Zeit vermehrt aufgetretenen Rissereignisse im beschriebe-
nen Gebiet und zur Verhütung weiterer ernster Schäden an Nutztierbeständen ist ein unverzügli-
ches Handeln gefordert. Vor dem Hintergrund der bereits entstandenen ernsten Schäden an 
Nutztieren, dem hohen Risiko weiterer ernster Schäden, sowie den berechtigten Schutzinteres-
sen, liegt Gefahr in Verzug vor. 
Der Entwurf der Verordnung über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten 
für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit betreffend den Wolf (1. Maßnahmenverord-
nung 2024), VBl. der BH Brgenz Nr. 15/2024 wurde gem. § 66 Abs 4 des Jagdgesetzes, 
LGBl.Nr. 32/1988 idgF, für 24 Stunden veröffentlicht. Die vorliegende Änderung dieser Verord-
nung soll aufgrund zuvor beschriebener Argumentation unmittelbar mit der Kundmachung in 
Kraft treten. Nach § 66 Abs. 5 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988 idgF, hat die Unterlassung der 
verkürzten Veröffentlichung nach Abs. 4 auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.  
Diese Verordnung dient der vorübergehenden Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit betref-
fend den Wolf (Canis Lupus), welcher am 04.07.2024, 01.08.2024 und am 03.08.2024 im Jagdge-
biet Eigenjagd Ostergunten sowie im Jagdgebiet Eigenjagd Süns mehrere Rinder gerissen hat, um
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die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztier-
beständen zu gewährleisten. 
Da mehrere Jagdgebiete und folglich ein größerer Personenkreis mit bestimmten Gattungsmerk-
malen (z.B. mehrere Jagdnutzungsberechtigte, Jagdschutzorgane) von der Ermächtigung zur 
Durchführung der zugelassenen Ausnahme erfasst und insoweit betroffen sind, ist die Ausnahme 
mittels Verordnung zuzulassen. 
Der räumliche Bewegungsradius des betreffenden Wolfes befindet sich in den Jagdgebieten der-
Wildregionen 1.3b Mellental, 1.4 Hintere Bregenzerach, 1.5b Bezau-Schönenbach sowie einzelner 
angrenzender Jagdgebieten der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödischtal-Laternertal-
Dünserberg und 1.3a Ebnitertal.  
Nach § 63 Abs. 2 zweiter Satz des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988 idgF, richtet sich die Zuständig-
keit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte 
Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört. Der größte Teil jener Wildregion, der der größte 
Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört, liegt im Verwaltungsbezirk Bregenz. Die betreffen-
den Jagdgebiete der Wildregionen 1.3b Mellental, 1.4 Hintere Bregenzerach und 1.5b Bezau-
Schönenbach sind flächenmäßig größer als die in Anhang I angeführten Jagdgebiete der Verwal-
tungsbezirke Dornbirn, Feldkirch und Bludenz.  
Im Rahmen der Erlassung der Verordnung wurden nachfolgende Stellungnahmen eingeholt: 
• Landwirtschaftsfachliche Stellungnahme zur Beurteilung, ob es im Hinblick auf den Schutz 
von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Mög-
lichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen 
gibt; 
• Wildökologische Stellungnahme zur Beurteilung, ob die betroffenen Wolfs-Populationen 
in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der zugelassenen Ausnahme eine weitere 
Verschlechterung des gegenwärtigen ungünstigen Erhaltungszustandes in Österreich ein-
schließlich Vorarlberg ausgeschlossen werden kann; 
Der Wolf ist eine nach der Berner Konvention sowie der FFH-Richtlinie streng geschützte wildle-
bende Tierart. Eine Ausnahme vom strengen Schutzsystem des Wolfes setzt voraus, dass 
• zumindest ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Er-
haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-
Richtlinie) bzw. § 27 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Jagdgesetz (JagdG), LGBl.Nr. 
32/1988 idgF, vorliegt; 
• es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung zur Beseitigung des vorliegenden Prob-
lems gibt (Alternativenlösung) und
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• die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz-
dem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können bzw. 
eine weitere Verschlechterung des gegenwärtigen ungünstigen Erhaltungszustandes in 
Österreich einschl. Vorarlberg ausgeschlossen werden kann. 
Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie der Verhütung 
ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den beschriebenen Wolf (§ 1).  
 
Rechtfertigungsgrund: 
Gem. Anlage II, Pkt 4.2 (zu § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 4 der Wolfsmanagementverordnung – 
WMVO, LGBl.Nr. 30/2024) ist der gegenständliche Wolf als Schadwolf einzustufen und seine Ent-
nahme somit in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie der Verhütung 
ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung iSd § 27 Abs 4 lit b JagdG not-
wendig. 
In Vorarlberg wird ua. die Drei-Stufen-Landwirtschaft betrieben. Die Bewirtschaftung der Alpen 
stellt einen wesentlichen Bestandteil der Landwirtschaft dar (wirtschaftlich und strukturell). In 
Vorarlberg stellt gerade die Land- und Alpbewirtschaftung einen wesentlichen Teil der Landeskul-
tur bzw. der Vorarlberger Identität dar. Neben der Pflege und Erhaltung eines vielfältigen, reich 
strukturierten Landschaftsbildes trägt die naturnahe Alpbewirtschaftung ganz wesentlich zur För-
derung der Biodiversität bei. Darüber hinaus stellen die Alpen auch einen bedeutsamen Erho-
lungsraum für die Menschen dar. 
Bei Nutztierrissen durch den Wolf zielt die zugelassene Ausnahme vor allem darauf ab, ernste 
Nutztierschäden zu verhindern. Dabei muss der Schaden nicht bereits eingetreten sein. Allerdings 
muss die Wahrscheinlichkeit eines ernsten, über das normale Betriebsrisiko hinausgehenden 
Schadens nachgewiesen werden (siehe Leitfaden der EK, Seite 124). Beim Rissgeschehen am 
04.07.2024 wurde auf der Alpe Ostergunten ein 2-jähriges Rind (trächtig) durch einen Wolf aus 
der italienischen Quellpopulation verletzt, welches im Nachhinein eingeschläfert werden musste. 
Die in räumlicher Nähe zum Rissgeschehen vom 04.07.2024 ereigneten Rissereignisse am 
01.08.2024 und 03.08.2024, bei welchen zwei Rinder gerissen und ein weiteres verletzt wurden, 
stellen aus alpwirtschaftlicher Sicht ernste, über das normale Betriebsrisiko hinausgehende Schä-
den an Nutztierbeständen dar.  
Darüber hinaus ist aufgrund der vermehrten Übergriffe auf Rinder durch denselben Wolf auf 
demselben Alpgebiet sowie einer naheliegenden Alpe eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen 
weiteren Eintritt eines ernsten Schadens gegeben. Zudem ist die weitere Bewirtschaftung der Al-
pen gefährdet.
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Nach Einschätzung des wildökologischen - jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen hat sich 
aus den vorliegenden Erfahrungen heraus erwiesen, dass die Beschränkung der Abschusszone auf 
ein Gebiet von ca. 10 km im Umkreis der Alpe Ostergunten als zu kleinräumig anzusehen ist. Mit 
dem o.a. Rissgeschehen wird die räumliche Erweiterung auf im Gutachten bestimmte Jagdge-
biete der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödischtal-Laternsertal-Dünserberg und 1.3a 
Ebnitertal empfohlen.  
 
Alternativenprüfung: 
Aus wildökologischer Sicht wurden sowohl die Vergrämung als auch die Besenderung als taugli-
che Alternativen zur letalen Entnahme ausgeschlossen. Allein auf Grund der Größe der Weideflä-
chen sowie der hohen Anzahl von Tierherden im betroffenen Raum einerseits und des unbekann-
ten Zeitpunktes eines Wolfsangriffes anderseits, stellen Vergrämungsmaßnahmen im vorliegen-
den Fall keine wirkvolle Möglichkeit für die Verhinderung von Schäden an Nutztieren dar. Diese 
Meinung wird in Bezug auf schadenstiftende Wölfe mittlerweile als allgemein gültig erachtet. Un-
ter anderem ist diese auch im Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen 
nach §§ 45 und 45a des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) beim Wolf, insbeson-
dere bei Nutztierrissen explizit erwähnt. Die Besenderung setzt die Installierung eines speziellen 
fachlich geschulten und praxiserprobten „Einsatzteams“ sowie das dafür notwendige technische 
Equipment voraus. Beides ist in Vorarlberg nicht vorhanden. Nachdem davon auszugehen ist, 
dass im hinteren Bregenzerwald gegenwärtig lediglich ganz wenige Wölfe gleichzeitig anwesend 
sind, erscheint das Besendern eines Tieres ebenfalls als nicht praxistauglich, weil dies, sofern 
überhaupt funktionierend, extrem zufallsabhängig ist, nur mit einem hohen Zeitaufwand und da-
her mit einer zeitlichen Verschleppung des Problems verbunden wäre. 
Aus landwirtschaftsfachlicher Sicht wurde sowohl die Behirtung, die herdenschutztaugliche Zäu-
nung als auch der Einsatz von Herdenschutzhunden aus nachfolgenden Gründen als undurchführ-
bar, unverhältnismäßig oder nicht zumutbar ausgeschlossen: 
Das Rissereignis bzw. der Vorfall hat in einem Weideschutzgebiet (§ 5 WMVO) stattgefunden. 
Aufgrund der vorliegenden topographischen Verhältnisse – Hangneigung, Oberflächenrauhigkeit 
der Zaunlinie, der Wasserläufe, der Straßen und Wege sowie Wald bzw. Waldweide – ist eine Ein-
zäunung der betroffenen Nutztiere zum Schutz vor dem betroffenen Wolf (§ 1) faktisch nicht 
möglich bzw. nicht zumutbar. Dies wird auch aus wildökologischer Sicht strikt abgelehnt, da flä-
chige Abzäunungen von Weidegebieten die Mobilität anderer Wildtiere, als auch den Zugang zu 
Äsungsflächen, massiv beeinträchtigt und eine große Gefahrenquelle für die Tiere darstellen. 
Andere Herdenschutzmaßnahmen abseits der Einzäunung, wie beispielsweise Behirtung, Herden-
schutzhunde und/oder Nachtpferchung, sind aus landwirtschaftlicher Sicht ebenfalls faktisch 
nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
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Die Präsenz von Beutegreifern (Wolf) verlangt eine 24-Stunden Betreuung der Nutztiere. Auf-
grund der begrenzten Verfügbarkeit an gut ausgebildeten Hirten sowie der inhomogenen Herde 
ist eine derartige Betreuung nicht zumutbar bzw. nicht möglich. Zudem erschweren die topografi-
schen Verhältnisse auf der Alpe Süns sowie der Größe (227 ha) die Behirtung. 
Zur Möglichkeit des Einsatzes von Herdenschutzhunden ist auszuführen, dass laut Auskunft des 
Österreichzentrum Bär Wolf Luchs es in Österreich derzeit 14 zertifizierte Herdenschutzhunde 
gibt. Diese Herdenschutzhunde sind ausgebildet/sozialisiert für den Schutz von Kleinwiederkäu-
ern (Schafe/Ziegen), nicht jedoch für Rinder. Darüber hinaus ist die Alpe Süns ein beliebtes Wan-
dergebiet. Ein Herdenschutzhund kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn dieser frei herumlau-
fen kann. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist aufgrund des Gefährdungspotenzials durch 
Schnapp- und Bissverletzungen und der daraus resultierenden Tierhalterhaftung nicht zumutbar. 
Je mehr Tierhalter auf einer Alpe auftreiben, umso inhomogener ist eine Herde einzustufen. 
Durch die entstehende Herdeninhomogenität ist die Durchführung einer gelenkten Weidefüh-
rung bzw. eines gemeinsamen Nachtpferchs nicht zumutbar bzw. nicht möglich.  
Erhaltungszustand der Wolfspopulation: 
Gemäß dem Leitfaden der Europäischen Kommission können im Einzelfall Ausnahmen zur Tötung 
von wenigen Exemplaren auch dann genehmigt werden, wenn der Erhaltungszustand der Art 
(noch) nicht günstig ist, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Erhal-
tungszustand neutral ist, d.h. dass die Ausnahmeregelung das Ziel der Wiederherstellung bzw. 
Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation in ihrem natürlichen Verbrei-
tungsgebiet nicht gefährdet. Die Folgewirkungen einer Ausnahmeregelung insgesamt für die Po-
pulationsdynamik, das Verbreitungsgebiet, die Populationsstruktur und den Gesundheitszustand 
(einschließlich genetischer Aspekte) oder für die Vernetzungsbedürfnisse der betroffenen 
Wolfspopulation dürfen daher nicht negativ ausfallen (siehe Leitfaden der EK, Seite 129). 
Der wildökologische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass 
„Selbst wenn allein in Österreich bzw. Vorarlberg der günstige Erhaltungszustand derzeit noch 
nicht erreicht ist, bedeutet die Entnahme eines schadensstiftenden Wolfes im Bregenzerwald auch 
unter Berücksichtigung weiterer gezielter bzw. selektiver Entnahmen in den umliegenden Ländern 
und Staaten weder eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Teilpopulatio-
nen im Alpenraum sowie im mitteleuropäischen Tiefland noch eine weitere Verschlechterung des 
gegenwärtigen ungünstigen Erhaltungszustandes in Österreich einschl. Vorarlberg, noch eine Be-
hinderung für die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes in Österreich als 
auch in Vorarlberg. 
(…) 
Nachdem es sich bei zuwandernden Wölfen nach Vorarlberg meistens um männliche Jungwölfe 
handelt, ist durch die letale Entnahme einzelner Problemwölfe selbst unter Berücksichtigung von
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zusätzlichen selektiven Entnahmen in anderen Ländern der Alpenpopulation von keinen bestan-
deswirksamen Eingriffen und damit auch von keinen negativen Auswirkungen auf die betroffenen 
Teilpopulationen auszugehen.“ 
Die Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät, hat in einer Kurzbewertung festgehal-
ten, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rs. C-601/22 die auch schon bisher geltende 
Praxis der EU- Kommission/GD Umwelt bestätigt hat. Die Vorgabe einer Bewertung insbesondere 
auf Populationsebene, die der aktuellen wildtierbiologischen Expertise entsprechen würde, bleibt 
weiterhin Aufgabe des EU-Gesetzgebers. Überdies ist für die Entnahme von Einzelwölfen (Prob-
lem/Schad-, Risikowolf) - da der EuGH in der Rs. C-601/22 nicht darauf eingeht - wie bisher von 
der Geltung der Tapiola-Rechtsprechung auszugehen, wonach unter bestimmten Voraussetzun-
gen Wölfe auch bei ungünstigem Erhaltungszustand entnommen werden dürfen. 
Im gegenständlichen Fall liegt ein Rechtfertigungsgrund iSd der FFH-Richtlinie vor. Alternativen 
zur letalen Entnahme wurden geprüft, mussten jedoch als unverhältnismäßig bzw. untauglich 
verneint werden. Somit kann unter den vorliegenden Voraussetzungen der Wolf auch bei un-
günstigem Erhaltungszustand entnommen werden, insbesondere da die letale Entnahme keinen 
bestandswirksamen Eingriff darstellt. 
Aufgrund der vorliegenden Gefahrensituation – der Wolf hat bereits mehrere Rinder gerissen -  
und dem Mangel an tauglichen Alternativen, ist die letale Entnahme des Tiers die einzig wirksame 
und geeignete Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie zur Verhütung 
ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den betroffenen/beschriebenen Wolf (§1). Diese 
Maßnahme, sowie die eingesetzten Mittel, sind unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden 
Gefahr verhältnismäßig.  
2. Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften:  
Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung bedingt für den Bund, das Land und die Gemein-
den voraussichtlich keine zusätzlichen Vollzugskosten. 
3. EU-Recht: 
Mit der Erlassung der gegenständlichen Verordnung werden ergänzende Umsetzungsmaßnah-
men im Hinblick auf die Art. 12, 14, 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürli-
chen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gesetzt. 
4. Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie / des Klimaschutzes / der Klimawandelan-
passung: 
Die gegenständliche Verordnung hat neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie, 
die Ziele des Klimaschutzes und eher neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Klimawandelanpas-
sung.
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II. Zu den einzelnen Bestimmungen: 
Zu § 1: 
Im Jagdgebiet Eigenjagd Ostergunten der Wildregion 1.5b Bezau-Schönenbach wurde am 
4.7.2024 ein trächtiges Rind nachweislich von einem Wolf, welcher der italienischen Quellpopula-
tion entstammt, gerissen. Das Rind wies Riss- und Kratzspuren auf und musste in Folge einge-
schläfert werden. Im Jagdgebiet Eigenjagd Süns der Wildregion 1.3a Ebnitertal wurden am 
01.08.2024 und am 03.08.2024 zwei Rinder getötet und ein Rind verletzt. Die räumliche und zeit-
liche Nähe der einzelnen Rissereignisse sowie insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des 
Wolfes, Rinder anzugreifen, sind Indizien dafür, dass es sich um denselben Wolf handelt.  
In Abs. 1 wird der Wolf sowie die Rissgeschehnisse (Ort, Zeit, etc.) näher beschrieben und eine 
Ausnahme von der ganzjährigen Schonung bestimmt.  
Abs. 2 definiert den zuvor beschriebenen Wolf als Schadwolf iSd § 2 Abs. 3 sowie der Anlage II, 
Punkt 4.2. der WMVO. 
Der Aktionsradius eines Wolfes reicht in der Regel über viele Kilometer weit, weshalb ein Großteil 
des hinteren Bregenzerwaldes als potentielles Streifgebiet des Wolfes heranzuziehen ist und die 
in Abs. 3 angeführten Wildregionen und Jagdgebiete in die Ausnahme einzubeziehen sind. 
Die Entnahme als geeignete Maßnahme ergibt sich einerseits aus der Anlage II, Punkt 4.2. der 
WMVO (letale Entnahme) sowie den obigen Ausführungen zur Alternativenprüfung. 
Zu § 2: 
Abs. 1 definiert den zur letalen Entnahme des betreffenden Wolfes berechtigten Personenkreis. 
Ein Jagdausübungsberechtigter ist eine Person, die eine Jagdkarte und im jeweiligen Revier über 
einen Jagderlaubnisschein besitzt. 
Als geeignete Maßnahme zur Erreichung des Zieles ist gemäß Abs. 2 die Entnahme durch qualifi-
zierte Personen mit Jagdgewehren, Kaliber mindestens 6 mm und Munition die eine Mindestauf-
treffenergie von 2.000 Joule hat, sowie mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß 
ausgestattet ist. Die Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ ist im konkre-
ten Fall erlaubt, da der Wolf Dämmerungs- und Nachtzeiten aktiv ist. Abs. 3 definiert nicht geeig-
nete Mittel. 
Abs. 4 erlaubt einem eingeschränkten und definierten Personenkreis die Verwendung des techni-
schen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ ausschließlich für die Ausübung der Jagd auf den Wolf. Die 
Notwendigkeit liegt vor, da es sich beim Wolf um eine Tierart handelt, die in Kulturlandschaften 
v.a. in den Dämmerungs- und Nachtzeiten aktiv ist bzw. zu Beutezügen schreitet.  Die Wahr-
scheinlichkeit, einen Wolf am hellen Tag anzutreffen von Haus aus eher gering. Damit die be-
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troffenen Jäger weitgehend unabhängig von den Lichtbedingungen (z.B. Dämmerung, Vollmond-
nächte) agieren können, wurde die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen 
Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ erteilt. 
Zu § 3: 
Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 12 Stunden, 
der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat über die elektronische Jagdverwaltungsda-
tenbank zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgelisteten Angaben bekannt zu ge-
ben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen betreffend 
Wölfe gewährleistet werden. 
Gemäß § 17 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1191, 
sind von einer allfälligen (zu beantragenden) Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, in-
soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter 
Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des 
Verfahrens beeinträchtigen würde. 
Zu § 4: 
Die Verordnung soll aufgrund von Gefahr in Verzug und zur Vermeidung weiterer ernster Schä-
den sowie der Aufrechterhaltung der Alpwirtschaft unmittelbar mit der Kundmachung im Verord-
nungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Kraft treten (vgl. § 9b Kundmachungsgesetz, 
LGBl.Nr. 35/1989 idF LGBl.Nr. 04/2022). 
Die zeitliche Befristung erfolgt aufgrund der Weidesaison auf den Alpen und Vorsäßen in den be-
troffenen Wildregionen. 
 
Zu Anhang I: 
Dieser listet die betreffenden Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödisch-
tal-Laternertal-Dünserberg und 1.3a Ebnitertal, in welchen die verordnete Ausnahme von den 
Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit gilt.
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