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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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Die Präsenz von Beutegreifern (Wolf) verlangt eine 24-Stunden Betreuung der Nutztiere. Auf-
grund der begrenzten Verfügbarkeit an gut ausgebildeten Hirten sowie der inhomogenen Herde 
ist eine derartige Betreuung nicht zumutbar bzw. nicht möglich. Zudem erschweren die topografi-
schen Verhältnisse auf der Alpe Süns sowie der Größe (227 ha) die Behirtung. 
Zur Möglichkeit des Einsatzes von Herdenschutzhunden ist auszuführen, dass laut Auskunft des 
Österreichzentrum Bär Wolf Luchs es in Österreich derzeit 14 zertifizierte Herdenschutzhunde 
gibt. Diese Herdenschutzhunde sind ausgebildet/sozialisiert für den Schutz von Kleinwiederkäu-
ern (Schafe/Ziegen), nicht jedoch für Rinder. Darüber hinaus ist die Alpe Süns ein beliebtes Wan-
dergebiet. Ein Herdenschutzhund kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn dieser frei herumlau-
fen kann. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist aufgrund des Gefährdungspotenzials durch 
Schnapp- und Bissverletzungen und der daraus resultierenden Tierhalterhaftung nicht zumutbar. 
Je mehr Tierhalter auf einer Alpe auftreiben, umso inhomogener ist eine Herde einzustufen. 
Durch die entstehende Herdeninhomogenität ist die Durchführung einer gelenkten Weidefüh-
rung bzw. eines gemeinsamen Nachtpferchs nicht zumutbar bzw. nicht möglich.  
Erhaltungszustand der Wolfspopulation: 
Gemäß dem Leitfaden der Europäischen Kommission können im Einzelfall Ausnahmen zur Tötung 
von wenigen Exemplaren auch dann genehmigt werden, wenn der Erhaltungszustand der Art 
(noch) nicht günstig ist, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Erhal-
tungszustand neutral ist, d.h. dass die Ausnahmeregelung das Ziel der Wiederherstellung bzw. 
Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation in ihrem natürlichen Verbrei-
tungsgebiet nicht gefährdet. Die Folgewirkungen einer Ausnahmeregelung insgesamt für die Po-
pulationsdynamik, das Verbreitungsgebiet, die Populationsstruktur und den Gesundheitszustand 
(einschließlich genetischer Aspekte) oder für die Vernetzungsbedürfnisse der betroffenen 
Wolfspopulation dürfen daher nicht negativ ausfallen (siehe Leitfaden der EK, Seite 129). 
Der wildökologische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass 
„Selbst wenn allein in Österreich bzw. Vorarlberg der günstige Erhaltungszustand derzeit noch 
nicht erreicht ist, bedeutet die Entnahme eines schadensstiftenden Wolfes im Bregenzerwald auch 
unter Berücksichtigung weiterer gezielter bzw. selektiver Entnahmen in den umliegenden Ländern 
und Staaten weder eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Teilpopulatio-
nen im Alpenraum sowie im mitteleuropäischen Tiefland noch eine weitere Verschlechterung des 
gegenwärtigen ungünstigen Erhaltungszustandes in Österreich einschl. Vorarlberg, noch eine Be-
hinderung für die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes in Österreich als 
auch in Vorarlberg. 
(…) 
Nachdem es sich bei zuwandernden Wölfen nach Vorarlberg meistens um männliche Jungwölfe 
handelt, ist durch die letale Entnahme einzelner Problemwölfe selbst unter Berücksichtigung von
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zusätzlichen selektiven Entnahmen in anderen Ländern der Alpenpopulation von keinen bestan-
deswirksamen Eingriffen und damit auch von keinen negativen Auswirkungen auf die betroffenen 
Teilpopulationen auszugehen.“ 
Die Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät, hat in einer Kurzbewertung festgehal-
ten, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rs. C-601/22 die auch schon bisher geltende 
Praxis der EU- Kommission/GD Umwelt bestätigt hat. Die Vorgabe einer Bewertung insbesondere 
auf Populationsebene, die der aktuellen wildtierbiologischen Expertise entsprechen würde, bleibt 
weiterhin Aufgabe des EU-Gesetzgebers. Überdies ist für die Entnahme von Einzelwölfen (Prob-
lem/Schad-, Risikowolf) - da der EuGH in der Rs. C-601/22 nicht darauf eingeht - wie bisher von 
der Geltung der Tapiola-Rechtsprechung auszugehen, wonach unter bestimmten Voraussetzun-
gen Wölfe auch bei ungünstigem Erhaltungszustand entnommen werden dürfen. 
Im gegenständlichen Fall liegt ein Rechtfertigungsgrund iSd der FFH-Richtlinie vor. Alternativen 
zur letalen Entnahme wurden geprüft, mussten jedoch als unverhältnismäßig bzw. untauglich 
verneint werden. Somit kann unter den vorliegenden Voraussetzungen der Wolf auch bei un-
günstigem Erhaltungszustand entnommen werden, insbesondere da die letale Entnahme keinen 
bestandswirksamen Eingriff darstellt. 
Aufgrund der vorliegenden Gefahrensituation – der Wolf hat bereits mehrere Rinder gerissen -  
und dem Mangel an tauglichen Alternativen, ist die letale Entnahme des Tiers die einzig wirksame 
und geeignete Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie zur Verhütung 
ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den betroffenen/beschriebenen Wolf (§1). Diese 
Maßnahme, sowie die eingesetzten Mittel, sind unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden 
Gefahr verhältnismäßig.  
2. Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften:  
Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung bedingt für den Bund, das Land und die Gemein-
den voraussichtlich keine zusätzlichen Vollzugskosten. 
3. EU-Recht: 
Mit der Erlassung der gegenständlichen Verordnung werden ergänzende Umsetzungsmaßnah-
men im Hinblick auf die Art. 12, 14, 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürli-
chen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gesetzt. 
4. Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie / des Klimaschutzes / der Klimawandelan-
passung: 
Die gegenständliche Verordnung hat neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie, 
die Ziele des Klimaschutzes und eher neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Klimawandelanpas-
sung.
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II. Zu den einzelnen Bestimmungen: 
Zu § 1: 
Im Jagdgebiet Eigenjagd Ostergunten der Wildregion 1.5b Bezau-Schönenbach wurde am 
4.7.2024 ein trächtiges Rind nachweislich von einem Wolf, welcher der italienischen Quellpopula-
tion entstammt, gerissen. Das Rind wies Riss- und Kratzspuren auf und musste in Folge einge-
schläfert werden. Im Jagdgebiet Eigenjagd Süns der Wildregion 1.3a Ebnitertal wurden am 
01.08.2024 und am 03.08.2024 zwei Rinder getötet und ein Rind verletzt. Die räumliche und zeit-
liche Nähe der einzelnen Rissereignisse sowie insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des 
Wolfes, Rinder anzugreifen, sind Indizien dafür, dass es sich um denselben Wolf handelt.  
In Abs. 1 wird der Wolf sowie die Rissgeschehnisse (Ort, Zeit, etc.) näher beschrieben und eine 
Ausnahme von der ganzjährigen Schonung bestimmt.  
Abs. 2 definiert den zuvor beschriebenen Wolf als Schadwolf iSd § 2 Abs. 3 sowie der Anlage II, 
Punkt 4.2. der WMVO. 
Der Aktionsradius eines Wolfes reicht in der Regel über viele Kilometer weit, weshalb ein Großteil 
des hinteren Bregenzerwaldes als potentielles Streifgebiet des Wolfes heranzuziehen ist und die 
in Abs. 3 angeführten Wildregionen und Jagdgebiete in die Ausnahme einzubeziehen sind. 
Die Entnahme als geeignete Maßnahme ergibt sich einerseits aus der Anlage II, Punkt 4.2. der 
WMVO (letale Entnahme) sowie den obigen Ausführungen zur Alternativenprüfung. 
Zu § 2: 
Abs. 1 definiert den zur letalen Entnahme des betreffenden Wolfes berechtigten Personenkreis. 
Ein Jagdausübungsberechtigter ist eine Person, die eine Jagdkarte und im jeweiligen Revier über 
einen Jagderlaubnisschein besitzt. 
Als geeignete Maßnahme zur Erreichung des Zieles ist gemäß Abs. 2 die Entnahme durch qualifi-
zierte Personen mit Jagdgewehren, Kaliber mindestens 6 mm und Munition die eine Mindestauf-
treffenergie von 2.000 Joule hat, sowie mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß 
ausgestattet ist. Die Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ ist im konkre-
ten Fall erlaubt, da der Wolf Dämmerungs- und Nachtzeiten aktiv ist. Abs. 3 definiert nicht geeig-
nete Mittel. 
Abs. 4 erlaubt einem eingeschränkten und definierten Personenkreis die Verwendung des techni-
schen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ ausschließlich für die Ausübung der Jagd auf den Wolf. Die 
Notwendigkeit liegt vor, da es sich beim Wolf um eine Tierart handelt, die in Kulturlandschaften 
v.a. in den Dämmerungs- und Nachtzeiten aktiv ist bzw. zu Beutezügen schreitet.  Die Wahr-
scheinlichkeit, einen Wolf am hellen Tag anzutreffen von Haus aus eher gering. Damit die be-
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troffenen Jäger weitgehend unabhängig von den Lichtbedingungen (z.B. Dämmerung, Vollmond-
nächte) agieren können, wurde die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen 
Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ erteilt. 
Zu § 3: 
Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 12 Stunden, 
der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat über die elektronische Jagdverwaltungsda-
tenbank zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgelisteten Angaben bekannt zu ge-
ben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen betreffend 
Wölfe gewährleistet werden. 
Gemäß § 17 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1191, 
sind von einer allfälligen (zu beantragenden) Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, in-
soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter 
Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des 
Verfahrens beeinträchtigen würde. 
Zu § 4: 
Die Verordnung soll aufgrund von Gefahr in Verzug und zur Vermeidung weiterer ernster Schä-
den sowie der Aufrechterhaltung der Alpwirtschaft unmittelbar mit der Kundmachung im Verord-
nungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Kraft treten (vgl. § 9b Kundmachungsgesetz, 
LGBl.Nr. 35/1989 idF LGBl.Nr. 04/2022). 
Die zeitliche Befristung erfolgt aufgrund der Weidesaison auf den Alpen und Vorsäßen in den be-
troffenen Wildregionen. 
 
Zu Anhang I: 
Dieser listet die betreffenden Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödisch-
tal-Laternertal-Dünserberg und 1.3a Ebnitertal, in welchen die verordnete Ausnahme von den 
Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit gilt.
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