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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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II. Zu den einzelnen Bestimmungen: 
Zu § 1: 
Im Jagdgebiet Eigenjagd Ostergunten der Wildregion 1.5b Bezau-Schönenbach wurde am 
4.7.2024 ein trächtiges Rind nachweislich von einem Wolf, welcher der italienischen Quellpopula-
tion entstammt, gerissen. Das Rind wies Riss- und Kratzspuren auf und musste in Folge einge-
schläfert werden. Im Jagdgebiet Eigenjagd Süns der Wildregion 1.3a Ebnitertal wurden am 
01.08.2024 und am 03.08.2024 zwei Rinder getötet und ein Rind verletzt. Die räumliche und zeit-
liche Nähe der einzelnen Rissereignisse sowie insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des 
Wolfes, Rinder anzugreifen, sind Indizien dafür, dass es sich um denselben Wolf handelt.  
In Abs. 1 wird der Wolf sowie die Rissgeschehnisse (Ort, Zeit, etc.) näher beschrieben und eine 
Ausnahme von der ganzjährigen Schonung bestimmt.  
Abs. 2 definiert den zuvor beschriebenen Wolf als Schadwolf iSd § 2 Abs. 3 sowie der Anlage II, 
Punkt 4.2. der WMVO. 
Der Aktionsradius eines Wolfes reicht in der Regel über viele Kilometer weit, weshalb ein Großteil 
des hinteren Bregenzerwaldes als potentielles Streifgebiet des Wolfes heranzuziehen ist und die 
in Abs. 3 angeführten Wildregionen und Jagdgebiete in die Ausnahme einzubeziehen sind. 
Die Entnahme als geeignete Maßnahme ergibt sich einerseits aus der Anlage II, Punkt 4.2. der 
WMVO (letale Entnahme) sowie den obigen Ausführungen zur Alternativenprüfung. 
Zu § 2: 
Abs. 1 definiert den zur letalen Entnahme des betreffenden Wolfes berechtigten Personenkreis. 
Ein Jagdausübungsberechtigter ist eine Person, die eine Jagdkarte und im jeweiligen Revier über 
einen Jagderlaubnisschein besitzt. 
Als geeignete Maßnahme zur Erreichung des Zieles ist gemäß Abs. 2 die Entnahme durch qualifi-
zierte Personen mit Jagdgewehren, Kaliber mindestens 6 mm und Munition die eine Mindestauf-
treffenergie von 2.000 Joule hat, sowie mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß 
ausgestattet ist. Die Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ ist im konkre-
ten Fall erlaubt, da der Wolf Dämmerungs- und Nachtzeiten aktiv ist. Abs. 3 definiert nicht geeig-
nete Mittel. 
Abs. 4 erlaubt einem eingeschränkten und definierten Personenkreis die Verwendung des techni-
schen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ ausschließlich für die Ausübung der Jagd auf den Wolf. Die 
Notwendigkeit liegt vor, da es sich beim Wolf um eine Tierart handelt, die in Kulturlandschaften 
v.a. in den Dämmerungs- und Nachtzeiten aktiv ist bzw. zu Beutezügen schreitet.  Die Wahr-
scheinlichkeit, einen Wolf am hellen Tag anzutreffen von Haus aus eher gering. Damit die be-
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troffenen Jäger weitgehend unabhängig von den Lichtbedingungen (z.B. Dämmerung, Vollmond-
nächte) agieren können, wurde die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen 
Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ erteilt. 
Zu § 3: 
Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 12 Stunden, 
der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat über die elektronische Jagdverwaltungsda-
tenbank zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgelisteten Angaben bekannt zu ge-
ben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen betreffend 
Wölfe gewährleistet werden. 
Gemäß § 17 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1191, 
sind von einer allfälligen (zu beantragenden) Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, in-
soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter 
Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des 
Verfahrens beeinträchtigen würde. 
Zu § 4: 
Die Verordnung soll aufgrund von Gefahr in Verzug und zur Vermeidung weiterer ernster Schä-
den sowie der Aufrechterhaltung der Alpwirtschaft unmittelbar mit der Kundmachung im Verord-
nungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Kraft treten (vgl. § 9b Kundmachungsgesetz, 
LGBl.Nr. 35/1989 idF LGBl.Nr. 04/2022). 
Die zeitliche Befristung erfolgt aufgrund der Weidesaison auf den Alpen und Vorsäßen in den be-
troffenen Wildregionen. 
 
Zu Anhang I: 
Dieser listet die betreffenden Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödisch-
tal-Laternertal-Dünserberg und 1.3a Ebnitertal, in welchen die verordnete Ausnahme von den 
Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit gilt.
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