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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Seite 9 troffenen Jäger weitgehend unabhängig von den Lichtbedingungen (z.B. Dämmerung, Vollmond- nächte) agieren können, wurde die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ erteilt. Zu § 3: Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 12 Stunden, der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat über die elektronische Jagdverwaltungsda- tenbank zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgelisteten Angaben bekannt zu ge- ben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen betreffend Wölfe gewährleistet werden. Gemäß § 17 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1191, sind von einer allfälligen (zu beantragenden) Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, in- soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Zu § 4: Die Verordnung soll aufgrund von Gefahr in Verzug und zur Vermeidung weiterer ernster Schä- den sowie der Aufrechterhaltung der Alpwirtschaft unmittelbar mit der Kundmachung im Verord- nungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Kraft treten (vgl. § 9b Kundmachungsgesetz, LGBl.Nr. 35/1989 idF LGBl.Nr. 04/2022). Die zeitliche Befristung erfolgt aufgrund der Weidesaison auf den Alpen und Vorsäßen in den be- troffenen Wildregionen. Zu Anhang I: Dieser listet die betreffenden Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödisch- tal-Laternertal-Dünserberg und 1.3a Ebnitertal, in welchen die verordnete Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit gilt.