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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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troffenen Jäger weitgehend unabhängig von den Lichtbedingungen (z.B. Dämmerung, Vollmond-
nächte) agieren können, wurde die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen 
Hilfsmittels „Nachtzielfernrohr“ erteilt. 
Zu § 3: 
Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 12 Stunden, 
der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat über die elektronische Jagdverwaltungsda-
tenbank zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgelisteten Angaben bekannt zu ge-
ben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen betreffend 
Wölfe gewährleistet werden. 
Gemäß § 17 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1191, 
sind von einer allfälligen (zu beantragenden) Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, in-
soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter 
Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des 
Verfahrens beeinträchtigen würde. 
Zu § 4: 
Die Verordnung soll aufgrund von Gefahr in Verzug und zur Vermeidung weiterer ernster Schä-
den sowie der Aufrechterhaltung der Alpwirtschaft unmittelbar mit der Kundmachung im Verord-
nungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Kraft treten (vgl. § 9b Kundmachungsgesetz, 
LGBl.Nr. 35/1989 idF LGBl.Nr. 04/2022). 
Die zeitliche Befristung erfolgt aufgrund der Weidesaison auf den Alpen und Vorsäßen in den be-
troffenen Wildregionen. 
 
Zu Anhang I: 
Dieser listet die betreffenden Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 Großes Walsertal, 1.2 Frödisch-
tal-Laternertal-Dünserberg und 1.3a Ebnitertal, in welchen die verordnete Ausnahme von den 
Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit gilt.
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