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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Erläuternde Bemerkungen zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten sowie von der Schonzeit be- treffend den Wolf (Ausnahmeverordnung) I. Allgemeines 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Im Jagdgebiet Eigenjagd Gaßneralpe, Gemeindegebiet St. Gerold der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) wurden am 12.07.2025 zwei verletzte Ziegen gefunden. Nach Angaben der Be- wirtschafter fehlen seit etwa einer Woche zwei weitere Ziegen aus derselben Herde. Mit Stand 14.07.2025 gelten diese Tiere weiterhin als abgängig. Am Morgen des 13.07.2025 wur- den zwei weitere verletzte Ziegen aufgefunden. Am frühen Nachmittag desselben Tages wurden zusätzlich eine verletzte sowie eine tote Ziege festgestellt. An den betroffenen Tie- ren wurden Biss- und Kratzverletzungen dokumentiert, die hinsichtlich Lokalisation, Tiefe und Art der Wunden auf einen Angriff durch einen Wolf (Canis lupus) hinweisen. Im Jagdgebiet Eigenjagdgebiet Alpila (Großes Walsertal), Gemeindegebiet Thüringerberg der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) wurde auf der Alpe Alpila ein verletztes sowie zwei tote Schafe aufgefunden. Aufgrund einsetzender Dunkelheit war am selben Tag keine vollstän- dige Durchsicht der Herde möglich. Am Morgen des 13.07.2025 wurde die Nachsuche fortge- setzt, wobei ein weiteres totes Schaf entdeckt und ein weiteres Tier als abgängig gemeldet wurde. Die Verletzungsmuster sowie das Fraßbild an den getöteten Nutztieren auf beiden Alpen wei- sen Merkmale auf, die mit der typischen Nutzungsweise eines Wolfs übereinstimmen. Auf- grund der zeitlichen und räumlichen Nähe der Ereignisse ist davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit um denselben Verursacher handelt. Für die Alpe Alpila und die Gaßneralpe wurde jeweils eine Einzelfallbeurteilung nach den Kri- terien der österreichweiten Arbeitsgruppe zur Ausweisung von Alp-/Weideschutzgebieten durchgeführt. Die Rissereignisse bzw. die Vorfälle haben in einem Weideschutzgebiet (§ 5 der Wolfsmanagementverordnung) stattgefunden. Der Riss von Nutztieren durch Wölfe ist kein „normales“ Betriebsrisiko. Stattdessen sind Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren durch einen Wolf als ein spezifisches, außerge- wöhnliches Risiko einzustufen, das besondere Management- und Schutzmaßnahmen erfor- dert. Im vorliegenden Fall liegen nachweislich mehrere Übergriffe auf Nutztiere innerhalb eines Zeitraums von weniger als 48 Stunden, durch ein Großraubwild, vor. Neben dem direk- ten Wert der getöteten oder verletzten Tiere sind auch Folgeschäden zu berücksichtigen, wie etwa tierärztliche Kosten, verminderte Gewichtszunahme sowie erhöhter Arbeits- und Überwachungsaufwand zur Sicherung der Herde. Die entstandenen Tierverluste und Folge- schäden, für die betroffenen Bewirtschafter bedeuten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Darüber hinaus entstehen ernste Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren in- folge des mit dem Wolfsübergriff einhergehenden Tierleides der betroffenen Nutztiere, wel- che getötet oder im verletzten Zustand großen Schmerzen ausgesetzt sind.
Diese Verordnung dient der vorübergehenden Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit be- treffend den Wolf (Canis Lupus), zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung von Raumnutzung des Wolfes ist die Ausnahmegenehmigung für ei- nen Umkreis von ca. 10 km um die Rissorte zu erteilen, wobei auf naturräumliche Gegeben- heiten Bedacht zu nehmen ist. Die nach Einschätzung des wildökologisch-jagdwirtschaftli- chen Amtssachverständigen als Abschusszone auszuweisenden Jagdgebiete sind die Genos- senschaftsjagdgebiete Thüringerberg I und II, Thüringen, St. Gerold, Raggal, Nüziders II, Lu- desch I und II, Bludesch, Blons und die Eigenjagdgebiete Tschöppen, Tiefensee-Klesi, Tiefen- see-Els, Sera, Sentum, Plansott, Hinterkamm, Gassneralpe, Gampelin, Frassenwald, Blude- scherau, Alpe Probst, Alpe Frutz und Agtenwald-Neugerach. Da mehrere Jagdgebiete und folglich ein größerer Personenkreis mit bestimmten Gattungs- merkmalen (zB. mehrere Jagdnutzungsberechtigte, Jagdschutzorgane) von der Ermächtigung zur Durchführung der zugelassenen Ausnahme erfasst und insoweit betroffen sind, ist die Ausnahme mittels Verordnung zu erlassen. 2. Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften: Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung bedingt für den Bund, das Land und die Ge- meinden voraussichtlich keine zusätzlichen Vollzugskosten. 3. EU-Recht: Mit der Erlassung der gegenständlichen Verordnung werden ergänzende Umsetzungsmaß- nahmen im Hinblick auf die Art. 12, 14, 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gesetzt. 4. Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie / des Klimaschutzes / der Klimawan- delanpassung: Die gegenständliche Verordnung hat neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Energieautono- mie, die Ziele des Klimaschutzes und eher neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Klima- wandelanpassung. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu § 1: Im Jagdgebiet Eigenjagd Gaßneralpe, Gemeindegebiet St. Gerold der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) wurden am 12.07.2025 zwei verletzte Ziegen gefunden. Nach Angaben der Be- wirtschafter fehlen seit etwa einer Woche zwei weitere Ziegen aus derselben Herde. Mit Stand 14.07.2025 gelten diese Tiere weiterhin als abgängig. Am Morgen des 13.07.2025 wur- den zwei weitere verletzte Ziegen aufgefunden. Am frühen Nachmittag desselben Tages wurden zusätzlich eine verletzte sowie eine tote Ziege festgestellt. An den betroffenen Tie- ren wurden Biss- und Kratzverletzungen dokumentiert, die hinsichtlich Lokalisation, Tiefe und Art der Wunden auf einen Angriff durch einen Wolf (Canis lupus) hinweisen.
Im Jagdgebiet Eigenjagdgebiet Alpila (Großes Walsertal), Gemeindegebiet Thüringerberg der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) wurde auf der Alpe Alpila ein verletztes sowie zwei tote Schafe aufgefunden. Aufgrund einsetzender Dunkelheit war am selben Tag keine vollstän- dige Durchsicht der Herde möglich. Am Morgen des 13.07.2025 wurde die Nachsuche fortge- setzt, wobei ein weiteres totes Schaf entdeckt und ein weiteres Tier als abgängig gemeldet wurde. Die Verletzungsmuster sowie das Fraßbild an den getöteten Nutztieren auf beiden Alpen wei- sen Merkmale auf, die mit der typischen Nutzungsweise eines Wolfs übereinstimmen. Auf- grund der zeitlichen und räumlichen Nähe der Ereignisse ist davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit um denselben Verursacher handelt. Der Wolf ist eine nach der Berner Konvention sowie der FFH-Richtlinie ehemals streng ge- schützt, jetzt geschützte wild lebende Tierart. Eine Ausnahme vom Schutzsystem des Wolfes setzt voraus, dass • zumindest ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bzw. § 27 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegt; • es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung zur Beseitigung des vorliegenden Problems gibt (Alternativlösung) und • die Population der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können. Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den betroffenen Wolf (§ 1). Im Rahmen der Erlassung der Verordnung wurden nachfolgenden Stellungnahmen einge- holt: • Landwirtschaftliche Stellungnahme zur Beurteilung, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaß- nahmen gibt; • Wildökologische Stellungnahme zur Beurteilung, ob die betroffenen Wolfs-Populatio- nen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchti- gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können; Aus der eingeholten landwirtschaftlichen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: • Für die Alpe Alpila und die Gaßneralpe wurde jeweils eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien der österreichweiten Arbeitsgruppe zur Ausweisung von Alp-/Weide- schutzgebieten durchgeführt. Die Rissereignisse bzw. die Vorfälle haben in einem Weideschutzgebiet (§ 5 der Wolfsmanagementverordnung) stattgefunden. Alpe Alpila: ▪ Hangneigung: Die Fläche des 3 -Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feldstücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % auf. ▪ Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf.
▪ Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. ▪ Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. ▪ Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Gaßneralpe: ▪ Hangneigung: Die Fläche des 3 -Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feldstücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % auf. ▪ Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf. ▪ Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. ▪ Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. ▪ Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Aufgrund dieser Verhältnisse ist die Herdenschutzmaßnahe Zäunung der betroffenen Nutz- tiere zum Schutz vor dem betroffenen Wolf (§ 1) faktisch nicht möglich bzw. f ür die Bewirt- schafter nicht zumutbar. Ungeachtet dessen erfolgte in beiden Fällen eine Einzäunung durch stromführende Litzen bzw. teilweise durch stromführende Weidenetzen . Jedoch konnten diese Maßnahmen die Vorfälle nicht verhindern. • Andere Herdenschutzmaßnahmen als Einzäunung wie beispielsweise Behirtung, Her- denschutzhunde, Nachtpferch sind ebenfalls faktisch nicht möglich bzw. nicht zumut- bar auf nachfolgenden Gründen: Herdenschutzhunde: ▪ Die Alpen Alpila und Gaßneralpe sind beliebte Wander - und Ausflugsgebiet. Über die Al- pen führen Zufahrts- sowie Wanderwege. Ein Herdenschutzhund kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn dieser frei herumlaufen kann. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist auf- grund des Gefährdungspotenzials durch Schnapp - und Bissverletzungen und der daraus resultierenden Tierhalterhaftung nicht zumutbar. ▪ Die Anzahl der aufgetriebenen Ziegen und Schafe liegen auf beiden Alpen jeweils unter 500 Stück. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Einsatz von Herdenschutzhunden daher nicht verhältnismäßig. ▪ Laut Auskunft des Österreichzentrum Bär Wolf Luchs gibt es in Österreich derzeit 17 zerti- fizierte Herdenschutzhunde. Eine ausreichende Verfügbarkeit entsprechend ausgebildeter Herdenschutzhunde ist somit aktuell nicht gegeben. Behirtung: ▪ Die Verfügbarkeit von gut ausgebildeten Hirtinnen und Hirten mit Erfahrung im Herden- schutz – insbesondere im Umgang mit Herdenschutzhunden – ist stark eingeschränkt bzw. nicht gegeben. Eine durchgehende Behirtung (24 -Stunden-Betreuung) ist aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal sowie der Vielzahl an Herden mit unterschiedlichen Tierkategorien aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig.
▪ Die topografischen Gegebenheiten der Alpe Alpila und der Gaßneralpe (starke Hangnei- gung, Waldflächen, Größe des Gebiets) sowie die hohe Anzahl an unterschiedlichen Auf- treibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) machen eine durchgehende Be- hirtung zusätzlich unzumutbar bzw. nicht möglich. Nachtpferch: ▪ Aufgrund der hohen Anzahl an Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßne- ralpe) sowie der unterschiedlichen Tierkategorien (Milchkühe, Rinder, Schafe und Ziegen) sind die Herden auf beiden Alpen als inhomogen einzustufen. Diese Inhomogenität er- schwert die Durchführung eines Nachtpferchs erheblich bzw. nicht möglich. ▪ Ein Nachtpferch setzt eine geführte und kontrollierte Herde durch eine ständige Behirtung voraus. Wie bereits dargelegt, ist eine durchgehende Behirtung auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe aufgrund personeller, topografischer und wirtschaftlicher Gegebe nheiten nicht zumutbar, weshalb folglich ein Nachtpferch nicht durchgeführt werden kann. Aus der eingeholten wildökologischen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: Die Entnahme eines einzelnen Wolfes hindert die Erreichung des günstigen Erha ltungszu- stands nicht, solange der Anteil der entnommenen Individuen unter der jährlichen Zuwachs- rate liegt. In Anbetracht der hohen jährlichen Zuwachsrate im geographischen Umfeld Vorarl- bergs, insbesondere in Graubünden, ist die Entnahme des gegenständlichen Individuums je- denfalls als unproblematisch in Bezug auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten. Nachdem in Vorarlberg allgemein und im verfahrensgegenständlichen Raum speziell derzeit zahlreiche Alpen als nicht schützbar bzw. nicht zumutbar schützbar eingestuft sind ist bereits beim Auftreten von einzelnen Wölfen, welche die Neigung haben, auch Nutztiere anzufallen, mit Rissen bzw. Schäden zu rechnen. Die beiden nun vorliegenden Rissereignisse mit bisher 5 toten, 6 verletzten und 3 vermissten Kleinwiederkäuer binnen weniger Tage bestätigt die Problematik mit einem auf Nutztiere spezialisierten Wolf. D ie Vergrämung und/oder Besen- derung des Tieres bei gegebenen Ressourcen wird als nicht praxistauglich beurteilt, weshalb auch unter Hinweis auf die aktuelle WMVO als Alternative nur die letale Entnahme des scha- densstiftenden Wolfes übrigbleibt, sofern der lan dwirtschaftliche Amtssachverständige im vorliegenden Fall eine Nicht -Anwendbarkeit oben angeführter Herdenschutzmaßnahmen feststellt. Das Verhalten des Wolfes auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe entspricht der Verhaltens- beschreibung 4.3 des Anhangs II der WMVO. Das mehrmalige Verletzen oder Töten von Nutz- tieren ist als gefährliches Verhalten einzustufen, weshalb es sich bei dem Individuum um einen Schadwolf handelt. Der schadenstiftende Wolf hat auf Alpen gehaltene Kleinwiederkäuer als einfache Nahrungs- quelle erkannt. Dieses erlernte Verhalten zeigte der Wolf kurz nach dem ersten Übergriff auf der Alpe Alpila erneut auf der Gaßneralpe. Daher ist sehr wahrscheinlich, d ass, wenn nicht zügig entsprechender Jagddruck auf den Wolf ausgeübt wird, dieses Individuum auch in un- mittelbarer Zukunft in regelmäßigen Abständen Nutztiere als Nahrungsquelle nutzen wird.
Zu § 2: Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver- meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittel- bare Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des Tieres auf Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten unerwünschten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten ein es entsprechenden Lerneffektes wäre eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – ein Unterfangen, das eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen ist. Außerdem würden lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich zu einer Problemverlagerung, nicht jedoch zu einer Problemlösung führen. Alleine auf Grund der Größe der Weideflächen sowie der hohen Anzahl von Tierherden im betroffenen Raum einerseits sowie des unbekannten Zeitpunktes eines Wolfsangriffes anderseits, stellen Vergrä- mungsmaßnahmen im vorliegenden Fall keine wirkvolle Möglichkeit für die Verhinderung von Schäden an Nutztieren dar. Diese Meinung wird in Bezug auf schadenstiftende Wölfe mittler- weile als allgemein gültig erachtet und wird u.a. im „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutz- rechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a des deutschen BNatschG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen“ ausgeführt. Zu § 3: Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist von 12 Stun- den der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat schriftlich von jener Person, die die Maßnahme durchgeführt hat, zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgeliste- ten Angaben bekannt zu geben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutz- rechtlichen Ausnahmen betreffend Wölfe gewährleistet werden. Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Ab- teilung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in einem dafür geeigneten Behält- nis (zB. Wanne, starker Plastiksack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile, wie zB. die Fangzähne, Rute, etc. entnommen werden. Gemäß § 27 Abs. 3 Jagdgesetz fällt aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild dem Land zu. Zu § 4: Die Verordnung soll sofort mit der Kundmachung gemäß § 9b Abs. 1 Kundmachungsgesetz im Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in Kraft treten.