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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
▪ Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. ▪ Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. ▪ Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Gaßneralpe: ▪ Hangneigung: Die Fläche des 3 -Meter Pufferstreifens beidseits der Umfassungslinie des Feldstücks (=Zaunlinie) weist auf über 15 % eine Hangneigung von mehr als 40 % auf. ▪ Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie: Die Zaunlinie des Feldstücks weist auf mehr als 15% ihrer Länge eine hohe Oberflächenrauhigkeit auf. ▪ Wasserläufe: Die Zaunlinie des Feldstücks wird von Wasserläufen gequert. ▪ Straße und Wege: Die Zaunlinie des Feldstücks wird durch Straßen und Wege gequert. ▪ Wald/Waldweide: Die Zaunlinie des Feldstücks schneidet auf mehr als 15 % ihrer Länge Wald. Aufgrund dieser Verhältnisse ist die Herdenschutzmaßnahe Zäunung der betroffenen Nutz- tiere zum Schutz vor dem betroffenen Wolf (§ 1) faktisch nicht möglich bzw. f ür die Bewirt- schafter nicht zumutbar. Ungeachtet dessen erfolgte in beiden Fällen eine Einzäunung durch stromführende Litzen bzw. teilweise durch stromführende Weidenetzen . Jedoch konnten diese Maßnahmen die Vorfälle nicht verhindern. • Andere Herdenschutzmaßnahmen als Einzäunung wie beispielsweise Behirtung, Her- denschutzhunde, Nachtpferch sind ebenfalls faktisch nicht möglich bzw. nicht zumut- bar auf nachfolgenden Gründen: Herdenschutzhunde: ▪ Die Alpen Alpila und Gaßneralpe sind beliebte Wander - und Ausflugsgebiet. Über die Al- pen führen Zufahrts- sowie Wanderwege. Ein Herdenschutzhund kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn dieser frei herumlaufen kann. Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist auf- grund des Gefährdungspotenzials durch Schnapp - und Bissverletzungen und der daraus resultierenden Tierhalterhaftung nicht zumutbar. ▪ Die Anzahl der aufgetriebenen Ziegen und Schafe liegen auf beiden Alpen jeweils unter 500 Stück. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Einsatz von Herdenschutzhunden daher nicht verhältnismäßig. ▪ Laut Auskunft des Österreichzentrum Bär Wolf Luchs gibt es in Österreich derzeit 17 zerti- fizierte Herdenschutzhunde. Eine ausreichende Verfügbarkeit entsprechend ausgebildeter Herdenschutzhunde ist somit aktuell nicht gegeben. Behirtung: ▪ Die Verfügbarkeit von gut ausgebildeten Hirtinnen und Hirten mit Erfahrung im Herden- schutz – insbesondere im Umgang mit Herdenschutzhunden – ist stark eingeschränkt bzw. nicht gegeben. Eine durchgehende Behirtung (24 -Stunden-Betreuung) ist aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal sowie der Vielzahl an Herden mit unterschiedlichen Tierkategorien aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig.
▪ Die topografischen Gegebenheiten der Alpe Alpila und der Gaßneralpe (starke Hangnei- gung, Waldflächen, Größe des Gebiets) sowie die hohe Anzahl an unterschiedlichen Auf- treibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) machen eine durchgehende Be- hirtung zusätzlich unzumutbar bzw. nicht möglich. Nachtpferch: ▪ Aufgrund der hohen Anzahl an Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßne- ralpe) sowie der unterschiedlichen Tierkategorien (Milchkühe, Rinder, Schafe und Ziegen) sind die Herden auf beiden Alpen als inhomogen einzustufen. Diese Inhomogenität er- schwert die Durchführung eines Nachtpferchs erheblich bzw. nicht möglich. ▪ Ein Nachtpferch setzt eine geführte und kontrollierte Herde durch eine ständige Behirtung voraus. Wie bereits dargelegt, ist eine durchgehende Behirtung auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe aufgrund personeller, topografischer und wirtschaftlicher Gegebe nheiten nicht zumutbar, weshalb folglich ein Nachtpferch nicht durchgeführt werden kann. Aus der eingeholten wildökologischen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten: Die Entnahme eines einzelnen Wolfes hindert die Erreichung des günstigen Erha ltungszu- stands nicht, solange der Anteil der entnommenen Individuen unter der jährlichen Zuwachs- rate liegt. In Anbetracht der hohen jährlichen Zuwachsrate im geographischen Umfeld Vorarl- bergs, insbesondere in Graubünden, ist die Entnahme des gegenständlichen Individuums je- denfalls als unproblematisch in Bezug auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten. Nachdem in Vorarlberg allgemein und im verfahrensgegenständlichen Raum speziell derzeit zahlreiche Alpen als nicht schützbar bzw. nicht zumutbar schützbar eingestuft sind ist bereits beim Auftreten von einzelnen Wölfen, welche die Neigung haben, auch Nutztiere anzufallen, mit Rissen bzw. Schäden zu rechnen. Die beiden nun vorliegenden Rissereignisse mit bisher 5 toten, 6 verletzten und 3 vermissten Kleinwiederkäuer binnen weniger Tage bestätigt die Problematik mit einem auf Nutztiere spezialisierten Wolf. D ie Vergrämung und/oder Besen- derung des Tieres bei gegebenen Ressourcen wird als nicht praxistauglich beurteilt, weshalb auch unter Hinweis auf die aktuelle WMVO als Alternative nur die letale Entnahme des scha- densstiftenden Wolfes übrigbleibt, sofern der lan dwirtschaftliche Amtssachverständige im vorliegenden Fall eine Nicht -Anwendbarkeit oben angeführter Herdenschutzmaßnahmen feststellt. Das Verhalten des Wolfes auf der Alpe Alpila und der Gaßneralpe entspricht der Verhaltens- beschreibung 4.3 des Anhangs II der WMVO. Das mehrmalige Verletzen oder Töten von Nutz- tieren ist als gefährliches Verhalten einzustufen, weshalb es sich bei dem Individuum um einen Schadwolf handelt. Der schadenstiftende Wolf hat auf Alpen gehaltene Kleinwiederkäuer als einfache Nahrungs- quelle erkannt. Dieses erlernte Verhalten zeigte der Wolf kurz nach dem ersten Übergriff auf der Alpe Alpila erneut auf der Gaßneralpe. Daher ist sehr wahrscheinlich, d ass, wenn nicht zügig entsprechender Jagddruck auf den Wolf ausgeübt wird, dieses Individuum auch in un- mittelbarer Zukunft in regelmäßigen Abständen Nutztiere als Nahrungsquelle nutzen wird.
Zu § 2: Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver- meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittel- bare Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des Tieres auf Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten unerwünschten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten ein es entsprechenden Lerneffektes wäre eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – ein Unterfangen, das eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen ist. Außerdem würden lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich zu einer Problemverlagerung, nicht jedoch zu einer Problemlösung führen. Alleine auf Grund der Größe der Weideflächen sowie der hohen Anzahl von Tierherden im betroffenen Raum einerseits sowie des unbekannten Zeitpunktes eines Wolfsangriffes anderseits, stellen Vergrä- mungsmaßnahmen im vorliegenden Fall keine wirkvolle Möglichkeit für die Verhinderung von Schäden an Nutztieren dar. Diese Meinung wird in Bezug auf schadenstiftende Wölfe mittler- weile als allgemein gültig erachtet und wird u.a. im „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutz- rechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a des deutschen BNatschG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen“ ausgeführt. Zu § 3: Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist von 12 Stun- den der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat schriftlich von jener Person, die die Maßnahme durchgeführt hat, zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgeliste- ten Angaben bekannt zu geben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutz- rechtlichen Ausnahmen betreffend Wölfe gewährleistet werden. Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Ab- teilung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in einem dafür geeigneten Behält- nis (zB. Wanne, starker Plastiksack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile, wie zB. die Fangzähne, Rute, etc. entnommen werden. Gemäß § 27 Abs. 3 Jagdgesetz fällt aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild dem Land zu. Zu § 4: Die Verordnung soll sofort mit der Kundmachung gemäß § 9b Abs. 1 Kundmachungsgesetz im Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in Kraft treten.