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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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▪ Die topografischen Gegebenheiten der Alpe Alpila und der Gaßneralpe (starke Hangnei-
gung, Waldflächen, Größe des Gebiets) sowie die hohe Anzahl an unterschiedlichen Auf-
treibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßneralpe) machen eine durchgehende Be-
hirtung zusätzlich unzumutbar bzw. nicht möglich. 
 
Nachtpferch: 
▪ Aufgrund der hohen Anzahl an Auftreibern (fünf auf der Alpe Alpila, 27 auf der Gaßne-
ralpe) sowie der unterschiedlichen Tierkategorien (Milchkühe, Rinder, Schafe und Ziegen) 
sind die Herden auf beiden Alpen als inhomogen einzustufen. Diese Inhomogenität er-
schwert die Durchführung eines Nachtpferchs erheblich bzw. nicht möglich. 
▪ Ein Nachtpferch setzt eine geführte und kontrollierte Herde durch eine ständige Behirtung 
voraus. Wie bereits dargelegt, ist eine durchgehende Behirtung auf der Alpe Alpila und der 
Gaßneralpe aufgrund personeller, topografischer und wirtschaftlicher Gegebe nheiten 
nicht zumutbar, weshalb folglich ein Nachtpferch nicht durchgeführt werden kann.   
 
 
Aus der eingeholten wildökologischen Stellungnahme ergeben sich folgende Fakten:  
 
Die Entnahme eines einzelnen Wolfes hindert die Erreichung des günstigen Erha ltungszu-
stands nicht, solange der Anteil der entnommenen Individuen unter der jährlichen Zuwachs-
rate liegt. In Anbetracht der hohen jährlichen Zuwachsrate im geographischen Umfeld Vorarl-
bergs, insbesondere in Graubünden, ist  die Entnahme des gegenständlichen Individuums je-
denfalls als unproblematisch in Bezug auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes 
zu bewerten. 
 
Nachdem in Vorarlberg allgemein und im verfahrensgegenständlichen Raum speziell derzeit 
zahlreiche Alpen als nicht schützbar bzw. nicht zumutbar schützbar eingestuft sind ist bereits 
beim Auftreten von einzelnen Wölfen, welche die Neigung haben, auch Nutztiere anzufallen, 
mit Rissen bzw. Schäden zu rechnen. Die beiden nun vorliegenden Rissereignisse mit bisher 5 
toten, 6 verletzten und 3 vermissten Kleinwiederkäuer binnen weniger Tage bestätigt die 
Problematik mit einem auf Nutztiere spezialisierten Wolf. D ie Vergrämung und/oder Besen-
derung des Tieres bei gegebenen Ressourcen wird als nicht praxistauglich beurteilt, weshalb 
auch unter Hinweis auf die aktuelle WMVO als Alternative nur die letale Entnahme des scha-
densstiftenden Wolfes übrigbleibt, sofern der lan dwirtschaftliche Amtssachverständige im 
vorliegenden Fall eine Nicht -Anwendbarkeit oben angeführter Herdenschutzmaßnahmen 
feststellt. 
 
Das Verhalten des Wolfes auf der Alpe  Alpila und der Gaßneralpe entspricht der Verhaltens-
beschreibung 4.3 des Anhangs II der WMVO. Das mehrmalige Verletzen oder Töten von Nutz-
tieren ist als gefährliches Verhalten einzustufen, weshalb es sich bei dem Individuum um einen 
Schadwolf handelt. 
 
Der schadenstiftende Wolf hat auf Alpen gehaltene Kleinwiederkäuer als einfache Nahrungs-
quelle erkannt. Dieses erlernte Verhalten zeigte der Wolf kurz nach dem ersten Übergriff auf 
der Alpe Alpila erneut auf der Gaßneralpe. Daher ist sehr wahrscheinlich, d ass, wenn nicht 
zügig entsprechender Jagddruck auf den Wolf ausgeübt wird, dieses Individuum auch in un-
mittelbarer Zukunft in regelmäßigen Abständen Nutztiere als Nahrungsquelle nutzen wird.
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Zu § 2: 
Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver-
meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll 
noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittel-
bare Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des 
Tieres auf Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten 
unerwünschten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten ein es entsprechenden 
Lerneffektes wäre eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – 
ein Unterfangen, das eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen 
ist. Außerdem würden lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich 
zu einer Problemverlagerung, nicht jedoch zu einer Problemlösung führen. Alleine auf Grund 
der Größe der Weideflächen sowie der hohen Anzahl von Tierherden im betroffenen Raum 
einerseits sowie des unbekannten Zeitpunktes eines Wolfsangriffes anderseits, stellen Vergrä-
mungsmaßnahmen im vorliegenden Fall keine wirkvolle Möglichkeit für die Verhinderung von 
Schäden an Nutztieren dar. Diese Meinung wird in Bezug auf schadenstiftende Wölfe mittler-
weile als allgemein gültig erachtet und wird u.a. im „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutz-
rechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a des deutschen BNatschG beim Wolf, insbesondere 
bei Nutztierrissen“ ausgeführt. 
 
 
Zu § 3: 
Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist von 12 Stun-
den der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat schriftlich von jener Person, die 
die Maßnahme durchgeführt hat, zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgeliste-
ten Angaben bekannt zu geben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutz-
rechtlichen Ausnahmen betreffend Wölfe gewährleistet werden.  
 
Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Ab-
teilung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der 
Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in einem dafür geeigneten Behält-
nis (zB. Wanne, starker Plastiksack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile, 
wie zB. die Fangzähne, Rute, etc. entnommen werden. Gemäß § 27 Abs. 3 Jagdgesetz fällt 
aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild dem Land zu.  
 
 
Zu § 4: 
Die Verordnung soll sofort mit der Kundmachung gemäß § 9b Abs. 1 Kundmachungsgesetz 
im Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in Kraft treten.
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