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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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Zu § 2: 
Aktive Vergrämungsmaßnahmen jeglicher zulässigen Art (mit Gummigeschossen o.ä.) zur Ver-
meidung von Schäden durch Wölfe an Nutztieren werden im konkreten Fall weder für sinnvoll 
noch für umsetzbar beurteilt. Eine erfolgreiche Vergrämung eines Wolfes setzt das unmittel-
bare Zusammentreffen von Tier und Vergrämungsbeauftragten während eines Angriffes des 
Tieres auf Nutztiere voraus. Nur so kann das Tier die Vergrämung mit dem von ihm gezeigten 
unerwünschten Verhalten in Verbindung bringen. Für das Eintreten ein es entsprechenden 
Lerneffektes wäre eine derartige Vergrämungsaktion mehrmals erfolgreich durchzuführen – 
ein Unterfangen, das eher als Theorie denn als praktisch umsetzbare Maßnahme zu beurteilen 
ist. Außerdem würden lokal begrenzte mehrfach erfolgreiche Vergrämungsaktionen lediglich 
zu einer Problemverlagerung, nicht jedoch zu einer Problemlösung führen. Alleine auf Grund 
der Größe der Weideflächen sowie der hohen Anzahl von Tierherden im betroffenen Raum 
einerseits sowie des unbekannten Zeitpunktes eines Wolfsangriffes anderseits, stellen Vergrä-
mungsmaßnahmen im vorliegenden Fall keine wirkvolle Möglichkeit für die Verhinderung von 
Schäden an Nutztieren dar. Diese Meinung wird in Bezug auf schadenstiftende Wölfe mittler-
weile als allgemein gültig erachtet und wird u.a. im „Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutz-
rechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a des deutschen BNatschG beim Wolf, insbesondere 
bei Nutztierrissen“ ausgeführt. 
 
 
Zu § 3: 
Die durchgeführte Maßnahme ist unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist von 12 Stun-
den der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat schriftlich von jener Person, die 
die Maßnahme durchgeführt hat, zu erfolgen. Dabei sind die im Verordnungstext aufgeliste-
ten Angaben bekannt zu geben. Durch die Meldung soll volle Transparenz bei artenschutz-
rechtlichen Ausnahmen betreffend Wölfe gewährleistet werden.  
 
Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Ab-
teilung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der 
Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in einem dafür geeigneten Behält-
nis (zB. Wanne, starker Plastiksack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile, 
wie zB. die Fangzähne, Rute, etc. entnommen werden. Gemäß § 27 Abs. 3 Jagdgesetz fällt 
aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild dem Land zu.  
 
 
Zu § 4: 
Die Verordnung soll sofort mit der Kundmachung gemäß § 9b Abs. 1 Kundmachungsgesetz 
im Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in Kraft treten.
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