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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Seite 4 nahme eines Wolfes erforderlich ist, um ernste Schäden in der Tierhaltung auf den Alpen sowie daran anknüpfend weitere nachteiligen Folgen für die Erhaltung der im öffentlichen Interesse gelegenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsstrukturen bei der Bestoßung der Alpen zu vermei- den. Das Rissgeschehen an landwirtschaftlichen Nutztieren ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit einem Wolf mit der Bezeichnung 181MATK zuzuschreiben, der ein sehr problematisches Verhal- ten zeigt, indem er die gerissenen Tiere auffallend wenig nutzt und diese oft sogar nur tötet oder verletzt. Im Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates von 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, C (2021) 7301 final, S 124) wird ausgeführt, dass die Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tier- haltung, wirtschaftlichen Interessen Rechnung trägt und es um die Verhinderung eines ernsten Schadens geht. Ein Schaden im Sinne des Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie muss nicht unbedingt bereits einge- treten sein, da mit dieser Bestimmung auch ernsten Schäden vorgebeugt werden soll. Allerdings muss die Wahrscheinlichkeit eines ernsten, über das normale Betriebsrisiko hinausgehenden Schadens nachgewiesen werden. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der drohende Schaden als ernst anzusehen ist, ist keine Definition in der FFH-Richtlinie enthalten, es kann aber auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art 9 Abs 1 lit a der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) zurückgegriffen werden, zumal diese im We- sentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art 16 Abs 1 lit b der FFH-Richtlinie. Nach Ansicht des EuGH bezweckt diese Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie nicht, die Gefahr von Schäden gerin- geren Umfangs abzuwenden; verlangt ist vielmehr das Vorliegen von Schäden eines gewissen Umfangs (EuGH von 08.07.1987, C-247/85, Rn 56). Ausgeschlossen ist eine Ausnahme vom euro- päischen Artenschutz somit, wenn lediglich geringfügige Schäden drohen. Ein ernster Schaden bezieht sich auf spezifische Interessen, d.h. er kann oder könnte beispielsweise zu einem unmit- telbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder finanziellen Verlust führen (vgl. Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, S. 60). Rissereignisse müssen hierbei auch nicht denselben Betrieb betreffen, ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend (vgl. Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen). In der Rechtssache C-46/11 stellte der EuGH darüber hinaus klar, dass Art 16 Abs. 1 lit b der FFH- Richtlinie den Behörden nicht erlaubt, von den in Art 12 vorgesehenen Verboten nur deshalb abzuweichen, weil die Einhaltung dieser Verbote eine Änderung von land- oder forstwirtschaftli- chen oder mit der Fischzucht verbundenen Tätigkeiten erforderlich machen würde. Er stellte zu- dem fest, dass die Regelung keine Ausnahme von den Verboten gemäß Art 12 zulasse, die damit begründet werde, dass die Einhaltung dieser Verbote den Einsatz von Technologien, die norma-
Seite 5 lerweise in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Fischzucht zum Einsatz kämen, nicht erlau- be. Zudem könne es, um die Konflikte erforderlich sein, umfas- sende Erhaltungsstrategien zu erarbeiten und menschliche Vorgehensweisen mit Konfliktpoten- zial möglichst anzupassen, um eine Kultur der Koexistenz zu entwickeln. Auch bedarf es möglich- erweise der Ausarbeitung von Plänen, die lokal an die spezifischen Merkmale der Art und der betroffenen Tätigkeiten angepasst sind und Ausnahmen gemäß Art 16 Abs 1 lit b vorsehen kön- nen. Vor diesem Hintergrund ist für den hier gegenständlichen Fall festzuhalten, dass durch das Riss- geschehen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, der nur teilweise kompensiert werden kann. Mit weiteren Rissen wächst der damit einhergehende Schaden. Die teilweise finanzielle Kompensation ändert allerdings nichts am Leid und Ärger der Betroffenen und bewirkt eine rasch nachlassende Akzeptanz des Wolfes. Für eine funktionierende Koexistenz ist diese jedoch eine unabdingbare Notwendigkeit. Es ist davon auszugehen, dass es in dem betroffenen Gebiet des hinteren Klostertales und des hinteren Silbertales durch diesen Wolf zu weiteren Übergriffen auf Weidetiere kommen wird, sodass von einem ernsten Schaden in der Tierhaltung auszugehen ist. Schäden in dieser Art und Größenordnung können nicht mehr als geringfügig angesehen werden und gehen über das normale Betriebsrisiko hinaus. Sie überschreiten damit die Schwelle zu ei- nem ernsten Schaden. Bei den topografischen Gegebenheiten des betroffenen Gebietes und den bestehenden landwirt- schaftlichen Wirtschaftsstrukturen ist eine Intensivierung der Schutz- und Abwehrmaßnahmen weder möglich noch zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die fortdauernde Präsenz eines schadensverursachenden Wolfes das Auftriebsverhalten im Maßnahmengebiet verändern wird. Mittel- und langfristig kann es dadurch zu einer Reduktion des Viehbestandes in den Alpgebieten und zu einer verminderten Nutzung der alpinen Landschaft kommen. Es droht die Auflassung vieler Alpbetriebe, was direkte Auswirkungen auf die alpine Kulturlandschaft hätte. In der kleinstrukturierten, familiär-bäuerlich geprägten Landwirtschaft in Vorarlberg kommt der Alpung des Viehs große Bedeutung zu. Der Viehbestand eines Hofes in Vorarlberg kann durch dieses zusätzliche Futterangebot um bis zu 1/3 erhöht werden. Vor diesem Hintergrund sind Al- pen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Bauern in Vorarlberg, deren Betriebsstruktur auf die Alpung der Tiere ausgerichtet ist. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Alpwirtschaft sind in allen Bereichen zu finden, die Art 16 Abs 1 lit c FFH-Richtlinie nennt: Neben den wirtschaftlichen Aspekten treten mit der Alpkultur eine soziale Funktion sowie die Besorgung positiver Folgen für die Umwelt. Gerade die Land- und Alpbewirtschaftung (3-Stufen-Wirtschaft) ist in Vorarlberg Teil der Landeskultur und somit von großer Bedeutung. Wenn eine Beweidung oder Alpung infolge Schäden durch einen Wolf erschwert wird oder gar nicht mehr erfolgt, weil die Aufwendungen für wirkvolle Schutzmaßnahmen zu hoch oder keine Schutzmaßnahmen mög- lich sind, können damit schwerwiegende Folgen einschließlich eines Strukturwandels entstehen.
Seite 6 Dass die Erhaltung der bestehenden Strukturen massiv im öffentlichen Interesse gelegen ist, liegt auf der Hand. Diesem Interessenkomplex steht das öffentliche Interesse am Erhalt der Art Wolf gegenüber. Dabei ist von Bedeutung, dass seit der Verabschiedung der FFH-Richtlinie die Kommission sich für das Konzept der Koexistenz von Mensch und Wolf eingesetzt hat, das darauf abzielt, den günsti- gen Erhaltungszustand der Großraubtierpopulationen wiederherzustellen und gleichzeitig die Konflikte mit den legitimen Tätigkeiten des Menschen zu bewältigen und zu entschärfen (vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie, S. 115). Zur Konfliktentschärfung sind aber schadenstiftende Wölfe zu ent- nehmen bzw. zu schießen, da sonst das Vertrauen in alle Wölfe und die Akzeptanz abnehmen wird. Bei der Abwägung der hier bestehenden Interessen kommt dem Abschuss eines einzelnen verhal- tensauffälligen Wolfsindividuums eindeutig größeres Gewicht wegen der Schäden an Nutztieren, den möglichen Folgewirkungen auf die Landwirtschaft und die Gesellschaft sowie den Akzep- tanzproblemen der Bevölkerung mit dem Wolf zu, als der Abstandnahme von dieser Maßnahme im Hinblick auf den Artenschutz. Im Rahmen der Alternativenprüfung müssen zunächst mit Art 12 der FFH-Richtlinie vereinbare nicht tödliche vorbeugende Mittel angewendet oder zumindest ernsthaft geprüft werden. Diese Prüfung ist durch die beigezogenen Amtssachverständigen erfolgt. Es zeigte sich dabei, dass al- ternative Maßnahmen, wie beispielsweise eine Besenderung des Wolfes, Herdenschutzhunde, Herdenschutzzäune und Behirtung, wegen des damit verbundenen Aufwandes oder der topogra- fischen Gegebenheiten des alpinen Raumes nicht möglich oder zumutbar wären, um den gebote- nen Erfolg sicherzustellen. Sie können realistischer Weise ausgeschlossen werden. Eine andere zufriedenstellende Lösung für den schadenverursachenden Wolf ist nach den vorliegenden Gut- achten nicht zu erkennen. Zur Frage des Erhaltungszustandes der Wolfspopulation hat der wildökologische Amtssachver- ständige dargelegt, dass auf Grund genetischer Nachweise transienter Wölfe Vorarlberg sowohl im Einflussbereich der biographischen Teilpopulation als auch der biographischen liege. Außerdem sei heuer im Juli ein Wolf nachgewiesen worden, dessen DNA typisch für Wölfe aus der dinarischen Quellpopulation (Balkanländer) sei. Jede dieser Teilpopulation erlebe seit Jahren eine rasante Zunahme als auch Ausbreitung. Mitt- lerweile werde der Wolfsbestand der für Vorarlberg maßgeblichen biographischen Regionen (Al- penraum und Nördliches Tiefland) mit je weit über 1.000 Individuen angegeben, was letztendlich auch die spürbare Zuwanderung von Wölfen in bisher nicht oder kaum besiedelten Gebieten, wie z.B. nach Österreich erkläre. Beide Teilpopulationen befänden sich in einem günstigen Erhal- tungszustand. Selbst wenn in Österreich bzw. Vorarlberg der günstige Erhaltungszustand derzeit noch nicht erreicht wäre, bedeutete die Entnahme eines schadensstiftenden Wolfes in Vorarl- berg auch unter Berücksichtigung weiterer Einzelentnahmen in umliegenden Ländern und Staa-
Seite 7 ten weder eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Teilpopulationen noch eine weitere Verschlechterung des gegenwärtigen Erhaltungszustandes in Österreich (Vor- arlberg), noch eine Behinderung für die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes in Österreich (Vorarlberg). Begründet werde diese Feststellung mit der jährlich hohen Zuwachsrate von Wölfen innerhalb der genannten Teilpopulationen und daraus resultierenden hohen Migrationsrate von Jungwöl- fen. Selbst wenn Jungwölfe mehr als 1.000 km aus ihrer Heimat abwandern könnten und somit auch in Vorarlberg jederzeit Wölfe aus allen Herkunftsgebieten Europas auftauchen könnten, liege Vorarlberg im unmittelbaren Einflussbereich der Wolfsvorkommen in der Schweiz, Italien und Deutschland. In Graubünden, Tirol und Kärnten habe es in den vergangenen Jahren neben verunfallten Tieren auch mehrere letale Entnahmen von Wölfen gegeben. Trotzdem schiene das Verhältnis der jährlichen Zuwachsrate zur Mortalitätsrate nach wie vor positiv zu sein bzw. sich zu Gunsten des Zuwachses zu befinden, nachdem es weder Hinweise für Rückgänge in der Be- standesentwicklung noch in der Migrationsrate von Wölfen in den Herkunftsländern als auch in ebe. Allein im Nachbarland Tirol habe sich die Anzahl von gene- tisch nachgewiesenen Wölfen in den vergangenen Jahren von durchschnittlich einem Wolf pro Jahr im Zeitraum 2009 - 2018 auf 5 im Jahr 2019, 12 im Jahre 2021 und 19 im Jahre 2022 erhöht. Heuer liege die Zahl bereits jetzt bei 20 nachgewiesenen Individuen, davon sei ein Großteil der -Nachweise in Tirol vorlagen. Während in Tirol nur aus dem Grenzgebiet zu Kärnten ein Rudel bekannt sei, habe sich die Rudelanzahl im Nachbarland Graubünden von 7 Rudel (und 5 Paare) im Jahr 2021 auf 10 Rudel im Jahre 2022 erhöht. Trotz eines nachgewiesenen Abgangs von 13 Tieren seien in Graubünden heuer bisher 14 Rudel bestätigt worden. Ginge man vor wenigen Jahren noch von ca. 50 bis 60 Wölfen in Graubünden aus, so seien es heuer bereits über 100 Tiere, obwohl in der Vergangenheit einige Wölfe umgekommen oder der Natur bewusst entnommen worden seien. Im Nachbarkanton St. Gallen seien mittlerweile ebenfalls 4 Wolfsrudel nachgewiesen. In Bayern hätten sich mittlerweile 5 Rudel etabliert. Insgesamt werde dort von mindestens 23 sesshaften Wölfen (exklusive Welpen) ausgegangen. Weiters sei in diesem Zusammenhang die stark prospe- rierende Bestandesentwicklung von Wölfen in der Provinz Trient und daraus resultierende hohe Abwanderungsrate von Jungwölfen nach Südtirol, Tirol und Bayern zu nennen. U.a. sei davon auszugehen, dass diese Entwicklung künftig auch die Zuwanderung von Wölfen aus Tirol nach Vorarlberg forcieren und somit das Wolfsvorkommen im Land entsprechend fördern werde. Die Entwicklung des Wolfsbestandes in der Schweiz und insbesondere in Graubünden, St. Gallen und Glarus, aber auch von Tirol, Kärnten, Bayern und Italien sei bezeichnend für die seit einigen Jahren massive Zunahme der Wolfspopulation in Mitteleuropa bzw. Europa und belege eindeu- tig, dass die Entnahme und der natürliche Ausfall von Wölfen bisher keine negativen Auswirkun- gen auf die weiterhin rasant steigende Wolfspopulationsentwicklung gehabt habe.
Seite 8 Die geringen Auswirkungen dieser Wolfsabgänge (Abschuss und Fallwild) dürften v.a. darauf zu- rückzuführen sein, dass davon primär 1-jährige und insbesondere männliche Tiere betroffen sei- en. Untersuchungsszenarien zur Wolfsentwicklung in der Schweiz bestätigten, dass die Auswir- kung der Mortalitätsrate von Wölfen auf den Bestand v.a. von den betroffenen Altersklassen ab- hängig sei. Demnach wirke sich eine Steigerung der Mortalität bei Jungwölfen und insbesondere bei Welpen wesentlich geringer auf die Bestandesentwicklung aus, als eine Zunahme der Mortali- tät von adulten Tieren. Nachdem es sich bei zuwandernden Wölfen meistens um männliche Jungwölfe handle, von denen wenige schadensstiftende Tiere entnommen würden, sei von kei- nen wirksamen Eingriffen bzw. negativen Auswirkungen in die Wolfspopulation auszugehen. In Vorarlberg seien in den letzten Jahren alljährlich bis zu 5 verschiedene Individuen genetisch oder per Fotofalle nachgewiesen worden. Im Grenzgebiet zum Allgäu sei seit 2018 ein männlicher Wolf sesshaft. Im Montafon seien in den letzten Jahren Individuen genetisch identifiziert worden, für die auch in Graubünden DNA-Nachweise vorlägen, was den Austausch bzw. die Wechselbe- ziehungen zwischen den beiden Ländern eindeutig bestätigen würde. Die Anzahl an nachgewie- senen bzw fachlich bestätigten Wild- und Nutztierrissen durch den Wolf als auch die Anzahl an Rissereignisse habe in diesem Jahr auffallend zugenommen. Nach diesem Verfahrensergebnis ist festzuhalten, dass durch die Entnahme eines Exemplars der günstige Erhaltungszustand der Wolfspopulation nicht beeinträchtigt wird. Selbst bei isolierter Betrachtung Österreichs bzw. Vorarlbergs ist weder eine Verschlechterung des Erhaltungszustan- des noch eine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungszustandes zu erwarten. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen waren daher ge- geben. Anzumerken ist, dass das Jagdrecht und das Naturschutzrecht im Zusammenhang mit der Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligungen inhaltlich im Wesentlichen ident sind. Die Dauer der Befristung und die Eingrenzung des Gebietes ergibt sich aus der Dauer der Alpzeit und dem Gebiet der festgestellten Schäden. Es wurde möglichst klein gehalten. Zu Spruchpunkt III. ist anzumerken, dass wegen der gebotenen raschen Umsetzung der gegen- ständlichen Ausnahmebewilligung und der dahinterstehenden öffentlichen Interessen die auf- schiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen war. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben wer- den, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einzu- bringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich
Seite 9 die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Eine anerkannte Umweltorganisation nach § 66a Abs. 3 des Jagdgesetzes und § 46c des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist berechtigt, Beschwerde beim Landesverwal- tungsgericht zu erheben. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde auf dem Veröffentlichungsportal im Internet gilt die Entscheidung gegenüber anerkann- ten Umweltorganisationen als zugestellt. Hinweis zur Gebührenpflicht: Die Beschwerde ist mit 30 Euro zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu ent- richten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion - oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Hinweis zur Gebührenbefreiung: Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwen- dung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorge- sehen ist. Hinweis für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Ergeht an:
Seite 10 Der Bezirkshauptmann in Vertretung
Seite 11 Nachrichtlich an:
Seite 12 unter Anschluss des wildökologisch/jagdwirtschaftlichen und des landwirtschaftlichen Gutach- tens zur Kenntnis.