bescheidbhbl2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Seite 8 Die geringen Auswirkungen dieser Wolfsabgänge (Abschuss und Fallwild) dürften v.a. darauf zu- rückzuführen sein, dass davon primär 1-jährige und insbesondere männliche Tiere betroffen sei- en. Untersuchungsszenarien zur Wolfsentwicklung in der Schweiz bestätigten, dass die Auswir- kung der Mortalitätsrate von Wölfen auf den Bestand v.a. von den betroffenen Altersklassen ab- hängig sei. Demnach wirke sich eine Steigerung der Mortalität bei Jungwölfen und insbesondere bei Welpen wesentlich geringer auf die Bestandesentwicklung aus, als eine Zunahme der Mortali- tät von adulten Tieren. Nachdem es sich bei zuwandernden Wölfen meistens um männliche Jungwölfe handle, von denen wenige schadensstiftende Tiere entnommen würden, sei von kei- nen wirksamen Eingriffen bzw. negativen Auswirkungen in die Wolfspopulation auszugehen. In Vorarlberg seien in den letzten Jahren alljährlich bis zu 5 verschiedene Individuen genetisch oder per Fotofalle nachgewiesen worden. Im Grenzgebiet zum Allgäu sei seit 2018 ein männlicher Wolf sesshaft. Im Montafon seien in den letzten Jahren Individuen genetisch identifiziert worden, für die auch in Graubünden DNA-Nachweise vorlägen, was den Austausch bzw. die Wechselbe- ziehungen zwischen den beiden Ländern eindeutig bestätigen würde. Die Anzahl an nachgewie- senen bzw fachlich bestätigten Wild- und Nutztierrissen durch den Wolf als auch die Anzahl an Rissereignisse habe in diesem Jahr auffallend zugenommen. Nach diesem Verfahrensergebnis ist festzuhalten, dass durch die Entnahme eines Exemplars der günstige Erhaltungszustand der Wolfspopulation nicht beeinträchtigt wird. Selbst bei isolierter Betrachtung Österreichs bzw. Vorarlbergs ist weder eine Verschlechterung des Erhaltungszustan- des noch eine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungszustandes zu erwarten. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen waren daher ge- geben. Anzumerken ist, dass das Jagdrecht und das Naturschutzrecht im Zusammenhang mit der Erteilung der gegenständlichen Ausnahmebewilligungen inhaltlich im Wesentlichen ident sind. Die Dauer der Befristung und die Eingrenzung des Gebietes ergibt sich aus der Dauer der Alpzeit und dem Gebiet der festgestellten Schäden. Es wurde möglichst klein gehalten. Zu Spruchpunkt III. ist anzumerken, dass wegen der gebotenen raschen Umsetzung der gegen- ständlichen Ausnahmebewilligung und der dahinterstehenden öffentlichen Interessen die auf- schiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen war. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben wer- den, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einzu- bringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich
Seite 9 die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Eine anerkannte Umweltorganisation nach § 66a Abs. 3 des Jagdgesetzes und § 46c des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist berechtigt, Beschwerde beim Landesverwal- tungsgericht zu erheben. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde auf dem Veröffentlichungsportal im Internet gilt die Entscheidung gegenüber anerkann- ten Umweltorganisationen als zugestellt. Hinweis zur Gebührenpflicht: Die Beschwerde ist mit 30 Euro zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu ent- richten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion - oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Hinweis zur Gebührenbefreiung: Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwen- dung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorge- sehen ist. Hinweis für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Ergeht an:
Seite 10 Der Bezirkshauptmann in Vertretung
Seite 11 Nachrichtlich an:
Seite 12 unter Anschluss des wildökologisch/jagdwirtschaftlichen und des landwirtschaftlichen Gutach- tens zur Kenntnis.