bescheidbhbl2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Seite 9 die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Eine anerkannte Umweltorganisation nach § 66a Abs. 3 des Jagdgesetzes und § 46c des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist berechtigt, Beschwerde beim Landesverwal- tungsgericht zu erheben. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde auf dem Veröffentlichungsportal im Internet gilt die Entscheidung gegenüber anerkann- ten Umweltorganisationen als zugestellt. Hinweis zur Gebührenpflicht: Die Beschwerde ist mit 30 Euro zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu ent- richten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion - oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Hinweis zur Gebührenbefreiung: Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwen- dung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorge- sehen ist. Hinweis für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Ergeht an:
Seite 10 Der Bezirkshauptmann in Vertretung
Seite 11 Nachrichtlich an:
Seite 12 unter Anschluss des wildökologisch/jagdwirtschaftlichen und des landwirtschaftlichen Gutach- tens zur Kenntnis.