bescheidberichtigungbhbl2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Bezirkshauptmannschaft Bludenz Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 Zahl: BHBL-II-5200-4/2023-8 Bludenz, am 21.08.2023 Betreff: Ausnahmebewilligung für die Entnahme eines Wolfsindividuums - Bescheidberichtigung gemäß § 62 AVG B E S C H E I D Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.08.2023, Zl BHBL-II-5200-4/2023-6, wurde nach jagdrechtlichen und naturschutzrechtlichen Aspekten eine Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) und eine Ausnahmebewilligung vom Artenschutz für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) in den darin angeführten Revieren erteilt. Mit E-Mail vom 19.08.2023 hat der wildökologische/jagdwirtschaftliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mitgeteilt, dass im Bescheid vom 18.08.2023 das im hinteren Silbertal gelegene Revier St Hubertus nicht genannt sei. Dies sei schon im wildökologischen Gut- achten passiert, obwohl die EJ St Hubertus der Teilregion hinteres Silbertal zugeordnet sei. Die Nichtbenennung der EJ St Hubertus im wildökologischen Gutachten für die verfahrensgegen- ständliche Ausnahmebewilligung sei ausschließlich auf ein Versehen des Gefertigten zurückzu- führen. Jedenfalls müsse die EJ St Hubertus unbedingt in diesen Bescheid mit aufgenommen werden, alles andere wäre jagdfachlich nicht korrekt. Im Spruch des angeführten Bescheides wurde in weiterer Folge das Revier EJ St Hubertus in der Wildregion 2.1 nicht angeführt, obwohl die EJ St Hubertus der Teilregion hinteres Silbertal zuge- ordnet ist.
Seite 2 Es ergeht daher folgender Spruch I. Gemäß § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idgF, wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.08.2023, Zl. BHBL-II-5200-4/2023-6, wie folgt berichtigt: In den Spruchpunkten I und II wird zusätzlich die Eigenjagd St Hubertus in der Wildregi- on 2.1 aufgenommen. II. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr I 33/2013 idgF, ausgeschlossen. B e g r ü n d u n g Gemäß § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsun- terstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. In dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten des wildökologische/jagdwirtschaftlichen Amts- sachverständigen wurden die Jagdreviere (Maßnahmengebiet) für eine Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) sowie für eine Ausnahmebewil- ligung von Artenschutz für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) definiert. Das im hinteren Silbertal gelegene Revier EJ St Hubertus wurde dabei nicht eigens angeführt und nicht im Spruch des Bescheides aufgenommen. Der wildökologische/jagdwirtschaftliche Amtssachverständige teilte der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nach Bescheiderlassung mit E-Mail vom 19.08.2023 mit, dass im Bescheid das im hinte- ren Silbertal gelegene Revier St Huberts nicht genannt sei. Es sei in wildökologischen und jagdli- chen Planungen üblich, die Reviere hinter bzw östlich des Gieslabaches als Teilregion hinteres Silbertal zu bezeichnen, weil diese Reviere in einem engen wildökologischen und jagdlichen Zu- sammenhang stehen. Die Nichtbenennung der EJ St Hubertus im wildökologisch/jagdwirtschaft- lichen Gutachten sei ausschließlich auf ein Versehen des Gefertigten zurückzuführen. Die EJ Hu- bertus müsse unbedingt in den Bescheid mit aufgenommen werden, alles andere sei jagdfachlich nicht korrekt. Dies ist insofern plausibel, da die EJ St Hubertus in geographischer Hinsicht innerhalb der ange- führten Reviere liegt und von diesen umgeben ist. Somit ist von einem Aufzählungsfehler des wildökologischen/jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen auszugehen.
Seite 3 Es handelt sich beim versehentlich Nichtanführen der EJ St Hubertus in der Wildregion 2.1 im Spruch des Bescheides sohin um ein offenkundiges Versehen, zumal sowohl im Sachverhalt als auch in der Begründung des Bescheides das betroffene Gebiet mit dem hinteren Klostertal und dem hinteren Silbertal definiert wurde, zu Letzterem eindeutig auch die EJ St Hubertus zählt. Die- ser Umstand hätte bereits bei der Erlassung des Bescheides berücksichtigt werden können. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälli- gen Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wegen der dahinterstehenden Interessen ana- log zum ursprünglichen Bescheid nunmehr auch im Berichtigungsbescheid auszuschließen ist. Der Bescheid war daher wie im Spruch zu berichtigen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben wer- den, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einzu- bringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeich- nung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung er- forderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Hinweis zur Gebührenpflicht: -- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamtes für Gebüh- ren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu - en. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Hinweis zur Gebührenbefreiung: Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwen- dung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorge- sehen ist. Hinweis für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Seite 4 Ergeht an: Der Bezirkshauptmann in Vertretung Nachrichtlich an: