bescheidberichtigungbhbl2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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Bezirkshauptmannschaft Bludenz 
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz 
bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 
Zahl: BHBL-II-5200-4/2023-8 
Bludenz, am 21.08.2023 
Betreff: Ausnahmebewilligung für die Entnahme eines Wolfsindividuums -  
Bescheidberichtigung gemäß § 62 AVG 
B E S C H E I D  
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.08.2023, Zl BHBL-II-5200-4/2023-6, 
wurde nach jagdrechtlichen und naturschutzrechtlichen Aspekten eine Ausnahmebewilligung von 
den Schonvorschriften für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) und eine Ausnahmebewilligung vom 
Artenschutz für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) in den darin angeführten Revieren erteilt.  
Mit E-Mail vom 19.08.2023 hat der wildökologische/jagdwirtschaftliche Amtssachverständige der 
Bezirkshauptmannschaft Bludenz mitgeteilt, dass im Bescheid vom 18.08.2023 das im hinteren 
Silbertal gelegene Revier St Hubertus nicht genannt sei. Dies sei schon im wildökologischen Gut-
achten passiert, obwohl die EJ St Hubertus der Teilregion hinteres Silbertal zugeordnet sei. Die 
Nichtbenennung der EJ St Hubertus im wildökologischen Gutachten für die verfahrensgegen-
ständliche Ausnahmebewilligung sei ausschließlich auf ein Versehen des Gefertigten zurückzu-
führen. Jedenfalls müsse die EJ St Hubertus unbedingt in diesen Bescheid mit aufgenommen 
werden, alles andere wäre jagdfachlich nicht korrekt. 
Im Spruch des angeführten Bescheides wurde in weiterer Folge das Revier EJ St Hubertus in der 
Wildregion 2.1 nicht angeführt, obwohl die EJ St Hubertus der Teilregion hinteres Silbertal zuge-
ordnet ist.
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Es ergeht daher folgender  
Spruch 
I. Gemäß § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 
51/1991 idgF, wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.08.2023, 
Zl. BHBL-II-5200-4/2023-6, wie folgt berichtigt: 
In den Spruchpunkten I und II wird zusätzlich die Eigenjagd St Hubertus in der Wildregi-
on 2.1 aufgenommen. 
II. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird 
gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr I 33/2013 
idgF, ausgeschlossen. 
B e g r ü n d u n g 
Gemäß § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Behörde jederzeit 
von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem 
Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsun-
terstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.  
In dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten des wildökologische/jagdwirtschaftlichen Amts-
sachverständigen wurden die Jagdreviere (Maßnahmengebiet) für eine Ausnahmebewilligung 
von den Schonvorschriften für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) sowie für eine Ausnahmebewil-
ligung von Artenschutz für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) definiert.  
Das im hinteren Silbertal gelegene Revier EJ St Hubertus wurde dabei nicht eigens angeführt und 
nicht im Spruch des Bescheides aufgenommen. 
Der wildökologische/jagdwirtschaftliche Amtssachverständige teilte der Bezirkshauptmannschaft 
Bludenz nach Bescheiderlassung mit E-Mail vom 19.08.2023 mit, dass im Bescheid das im hinte-
ren Silbertal gelegene Revier St Huberts nicht genannt sei. Es sei in wildökologischen und jagdli-
chen Planungen üblich, die Reviere hinter bzw östlich des Gieslabaches als Teilregion hinteres 
Silbertal zu bezeichnen, weil diese Reviere in einem engen wildökologischen und jagdlichen Zu-
sammenhang stehen. Die Nichtbenennung der EJ St Hubertus im wildökologisch/jagdwirtschaft-
lichen Gutachten sei ausschließlich auf ein Versehen des Gefertigten zurückzuführen. Die EJ Hu-
bertus müsse unbedingt in den Bescheid mit aufgenommen werden, alles andere sei jagdfachlich 
nicht korrekt.  
Dies ist insofern plausibel, da die EJ St Hubertus in geographischer Hinsicht innerhalb der ange-
führten Reviere liegt und von diesen umgeben ist. Somit ist von einem Aufzählungsfehler des 
wildökologischen/jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen auszugehen.
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Es handelt sich beim versehentlich Nichtanführen der EJ St Hubertus in der Wildregion 2.1 im 
Spruch des Bescheides sohin um ein offenkundiges Versehen, zumal sowohl im Sachverhalt als 
auch in der Begründung des Bescheides das betroffene Gebiet mit dem hinteren Klostertal und 
dem hinteren Silbertal definiert wurde, zu Letzterem eindeutig auch die EJ St Hubertus zählt. Die-
ser Umstand hätte bereits bei der Erlassung des Bescheides berücksichtigt werden können.  
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid wegen der dahinterstehenden Interessen ana-
log zum ursprünglichen Bescheid nunmehr auch im Berichtigungsbescheid auszuschließen ist.  
Der Bescheid war daher wie im Spruch zu berichtigen.  
Rechtsmittelbelehrung 
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben wer-
den, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einzu-
bringen ist.  
Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeich-
nung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die 
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung er-
forderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. 
Hinweis zur Gebührenpflicht:  
-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl 
des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamtes für Gebüh-
ren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu 
-
en. Der Zahlungsbeleg 
oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als 
Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. 
Hinweis zur Gebührenbefreiung:  
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwen-
dung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorge-
sehen ist.  
Hinweis für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer:  
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr 
auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden 
Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, 
dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
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Ergeht an: 
   
  
  
   
  
  
   
   
Der Bezirkshauptmann 
in Vertretung 
  
Nachrichtlich an:
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