a-2026-1045-00244-2antwortschreibenifg-begehrenname_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach dem IFG zur Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H.

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Stadtgemeinde Bad Radkersburg 
Hauptplatz 1, A-8490 Bad Radkersburg 
T: +43 3476/2509 | F: +43 3476/2509-138 
gde@bad-radkersburg.gv.at 
www.bad-radkersburg.gv.at 
UID: ATU 69183634 
Bad Radkersburg, 20.04.2026 
Betreff: Informationsbegehren vom 12.03.2026 
Sehr geehrter Herr | 
Mit E-Mail vom 12.03.2026, eingelangt? am selben Tag, haben Sie gemäß 8 7 
Informationsfreiheitsgesetz — IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, ein Informationsbegehren an die 
Stadtgemeinde Bad Radkersburg gestellt. In diesem ging es zusammengefasst um den Anteil 
der Steiermärkischen Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft an der Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H.. 
Zur 1. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Weshalb wurde ein 1%-Anteil an die Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. an die Steiermärkische Bank- 
und Sparkassen Aktiengesellschaft am 15.12.2021 verkauft? 
Die Stadtgemeinde Bad Radkersburg hält Anteile an der Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad 
Radkersburg Gesellschaft m.b.H. 
Gemäß $ 59 Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115/1967, 
in der Fassung LGBI. Nr. 19/2026 sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen unabhängig 
davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche 
Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen 
Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, 
durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im 
Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden 
können. 
Das IFG ist grundsätzlich subsidiär anzuwenden, nämlich nur soweit kein spezielleres Recht bzw. 
keine speziellere Bestimmung greift. 8 59 Abs. 3 GemO stellt eine Abweichung vom IFG dar und 
ist zu vollziehen. 
Die Beantwortung der Frage nach den Beweggründen, warum ein 1%-Anteil der Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. an die Steiermäkrische Bank- 
und Sparkassen Aktiengesellschaft veräußert wurde, war Teil der Beratung in der nicht 
öffentlichen Gemeinderatssitzung und ist daher gemäß $ 59 Abs. 3 GemO vertraulich. 
Zur 2. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Was war der Verkaufspreis? 
Gemäß $ 16 IFG ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden, soweit besondere 
öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. 
Abtretungsverträge sind dem Firmenbuch vorzulegen und werden in die sogenannte 
Urkundensammlung aufgenommen. Der Abtretungsvertrag und somit Informationen zum
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Verkaufspreis sind daher in der Urkundensammlung des Firmenbuches veröffentlicht und für 
jedermann einsehbar. Sie werden daher mit Ihrer Frage auf die bereits im Firmenbuch 
veröffentlichte Information verwiesen. 
Zur 3. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Hat die Gemeinde Kontrollrechte an der Gesellschaft 
abgegeben? 
Gemäß 8 2 Abs 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtliche oder 
unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs [...], 
unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. 
Bei der Frage, ob die Gemeinde Kontrollrechte an der Gesellschaft abgegeben hat, handelt es 
sich um keine Information im Sinne des $& 2 Abs. 1 IFG. 
Außerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes kann auf die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes 
- GmbHG, RGBi. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung, insbesondere auf die darin normierten 
Rechte der Gesellschafter verwiesen werden. 
Zur 4. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Finanziert die Steiermärkische Bank- und Sparkassen 
Aktiengesellschaft auch die Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft 
m.b.H.? 
Gemäß 8 3 Abs. 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes 
informationspflichtige Organ zuständig, zu_dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die 
Information gehört. & 3 Abs. 2 IFG regelt die Zuständigkeit in einem antragsgebundenen 
Verfahren. Mit dem Wirkungs- oder Geschäftsbereich wird der Bereich der Zuständigkeit des 
jeweils informationspflichtigen Organs abgesteckt. Demgemäß ist ausweislich der Materialien 
zuständige Behörde, die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren 
gestellt wird, zuständig ist [vgl. EggerfEller, in Bußjäger/Dworschak (Hrsg.), 
Informationsfreiheitsgesetz (2024) $ 3 Rz 8). 
Ob eine Information dem jeweiligen Bereich zuzuordnen ist, bestimmt sich nach den Aufgaben 
der betreffenden Stelle. Die Information muss daher einer bestimmten Aufgabe zugerechnet 
werden können. Abzustellen ist auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der 
informationspflichtigen Stelle [vgl. Keisler, Robert: Das neue Informationsfreiheitsgesetz Ein 
Praxisleitfaden für Gemeinden. In Schriftenreihe Recht & Finanzen für Gemeinden. 02/2024, 
S.39]. 
Die Beantwortung der Frage einer möglichen Finanzierung der Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. durch die Steiermärkischen 
Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft liegt nicht mehr im Wirkungs- und Geschäftsbereich 
der Stadtgemeinde Bad Radkersburg und werden Sie daher mit Ihrem Informationsbegehren an 
die Steiermärkische Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft bzw. an die Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. verwiesen.
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