a-2026-1045-00244-2antwortschreibenifg-begehrenname_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach dem IFG zur Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H.

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Verkaufspreis sind daher in der Urkundensammlung des Firmenbuches veröffentlicht und für 
jedermann einsehbar. Sie werden daher mit Ihrer Frage auf die bereits im Firmenbuch 
veröffentlichte Information verwiesen. 
Zur 3. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Hat die Gemeinde Kontrollrechte an der Gesellschaft 
abgegeben? 
Gemäß 8 2 Abs 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtliche oder 
unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs [...], 
unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. 
Bei der Frage, ob die Gemeinde Kontrollrechte an der Gesellschaft abgegeben hat, handelt es 
sich um keine Information im Sinne des $& 2 Abs. 1 IFG. 
Außerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes kann auf die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes 
- GmbHG, RGBi. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung, insbesondere auf die darin normierten 
Rechte der Gesellschafter verwiesen werden. 
Zur 4. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Finanziert die Steiermärkische Bank- und Sparkassen 
Aktiengesellschaft auch die Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft 
m.b.H.? 
Gemäß 8 3 Abs. 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes 
informationspflichtige Organ zuständig, zu_dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die 
Information gehört. & 3 Abs. 2 IFG regelt die Zuständigkeit in einem antragsgebundenen 
Verfahren. Mit dem Wirkungs- oder Geschäftsbereich wird der Bereich der Zuständigkeit des 
jeweils informationspflichtigen Organs abgesteckt. Demgemäß ist ausweislich der Materialien 
zuständige Behörde, die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren 
gestellt wird, zuständig ist [vgl. EggerfEller, in Bußjäger/Dworschak (Hrsg.), 
Informationsfreiheitsgesetz (2024) $ 3 Rz 8). 
Ob eine Information dem jeweiligen Bereich zuzuordnen ist, bestimmt sich nach den Aufgaben 
der betreffenden Stelle. Die Information muss daher einer bestimmten Aufgabe zugerechnet 
werden können. Abzustellen ist auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der 
informationspflichtigen Stelle [vgl. Keisler, Robert: Das neue Informationsfreiheitsgesetz Ein 
Praxisleitfaden für Gemeinden. In Schriftenreihe Recht & Finanzen für Gemeinden. 02/2024, 
S.39]. 
Die Beantwortung der Frage einer möglichen Finanzierung der Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. durch die Steiermärkischen 
Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft liegt nicht mehr im Wirkungs- und Geschäftsbereich 
der Stadtgemeinde Bad Radkersburg und werden Sie daher mit Ihrem Informationsbegehren an 
die Steiermärkische Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft bzw. an die Kur- und 
Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. verwiesen.
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