2026-0-617-713-2-a-07-08-2026_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren nach IFG – Evaluierungsdaten zu IFG-Anfragen seit 01.09.2025“
- 7 – ermöglicht. Die Wertungen des § 9 Abs. 3 zweiter Fall IFG sind dabei jenen des § 2 Abs. 1 IFG im Hinblick auf Vorhandensein und Verfügbarkeit der Informationen durchaus ähnlich (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 25. März 2026, W274 2332813-1). Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erteilung hinsichtlich eines Teils der begehrten Informationen überwiegende schutzwürdige Interessen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG entgegenstehen (insbesondere die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner, die die Evaluierungsmeldungen für die informationspflichtige Stelle vorgenommen haben). Folglich bestünde ein Recht auf Zugang allenfalls nur hinsichtlich eines Teils der ( technisch ohnedies nicht in der begehrten Form verfügbaren und erst durch die Erstellung eines neuen Dokum ents bereitstellbaren) Informationen, wobei die zur Wahrung der schutzwürdigen Inter essen erforderliche Pseudonymisierung aufgrund des Umfangs der begehrten Rohdaten überdies einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG darstellen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde einzubringen und muss - die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (GZ, Betreff) - die Bezeichnung der belangten Behörde, - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren sowie - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebra cht ist, enthalten. Die Datenschutzbehörde hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen entweder durch Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid abzuändern oder die Beschwerde mit den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gebührenpflichtig. Die feste Gebühr für eine entsprechende Eingabe samt Beilagen beträgt 50 Euro . Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Gebühr ist grundsätzlich elektronisch mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ zu überweisen. Als Empfänger ist das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben od er auszuwählen (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Weiters sind die
- 8 – Steuernummer/Abgabenkontonummer 10 999/9102, die Abgabenart „EEE -Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Sofern das e-banking-System Ihres Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt, kann das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden. Von einer elektronischen Überweisung kann nur dann abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei auf die richtige Zuordnung zu achten ist. Weitere Informatio nen erhalten Sie beim Finanzamt und im Handbuch „Elektronische Zahlung und Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben“. Die Entrichtung der Gebühr ist bei Einbringung der Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde durch einen der Eingabe anzuschließenden Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, ergeht eine Meldung an das zuständige Finanzamt. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann im Spruch des Bescheids ausgeschlossen worden sein oder durch einen eigenen Bescheid ausgeschlossen werden. 6. August 2026 Der Leiter der Datenschutzbehörde: SCHMIDL Unterzeichner serialNumber=1449622981,CN=Datenschutzbehörde,C=AT Datum/Zeit 2026-08-07T08:21:12+02:00 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/-/amtssignatur Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.