2026-0-617-713-2-a-07-08-2026_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren nach IFG – Evaluierungsdaten zu IFG-Anfragen seit 01.09.2025

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ermöglicht. Die Wertungen des § 9 Abs. 3 zweiter Fall IFG sind dabei jenen des § 2 Abs. 1 IFG im 
Hinblick auf Vorhandensein und Verfügbarkeit der Informationen durchaus ähnlich (vgl. Erkenntnis des 
BVwG vom 25. März 2026, W274 2332813-1). 
Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erteilung hinsichtlich eines Teils der begehrten 
Informationen überwiegende schutzwürdige Interessen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG 
entgegenstehen (insbesondere die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner, die die 
Evaluierungsmeldungen für die informationspflichtige Stelle vorgenommen haben).  
Folglich bestünde ein Recht auf Zugang allenfalls nur hinsichtlich eines Teils der ( technisch ohnedies 
nicht in der begehrten Form verfügbaren und erst durch die Erstellung eines neuen Dokum ents 
bereitstellbaren) Informationen, wobei die zur Wahrung der schutzwürdigen Inter essen erforderliche 
Pseudonymisierung aufgrund des Umfangs der begehrten Rohdaten überdies einen 
unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG darstellen würde. 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G  
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde 
an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde 
einzubringen und muss  
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (GZ, Betreff) 
- die Bezeichnung der belangten Behörde, 
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 
- das Begehren sowie 
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebra cht ist,  
enthalten.  
Die Datenschutzbehörde hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen entweder durch 
Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid abzuändern oder die Beschwerde mit den Akten des 
Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gebührenpflichtig. Die feste Gebühr für eine 
entsprechende Eingabe samt Beilagen beträgt 50 Euro . Die Gebühr ist unter Angabe des 
Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten.  
Die Gebühr ist grundsätzlich elektronisch mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ zu überweisen. Als 
Empfänger ist das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten anzugeben od er 
auszuwählen (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Weiters sind  die
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Steuernummer/Abgabenkontonummer 10 999/9102, die Abgabenart „EEE -Beschwerdegebühr“, das 
Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. 
Sofern das e-banking-System Ihres Kreditinstituts nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“ verfügt, 
kann das eps-Verfahren in FinanzOnline genutzt werden. Von einer elektronischen Überweisung kann 
nur dann abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn  der 
Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels 
Zahlungsanweisung erfolgen, wobei auf die richtige Zuordnung zu achten ist. Weitere Informatio nen 
erhalten Sie beim Finanzamt und im Handbuch „Elektronische Zahlung und Meldung zur Zahlung von 
Selbstbemessungsabgaben“. 
Die Entrichtung der Gebühr  ist bei Einbringung der Beschwerde gegenüber der 
Datenschutzbehörde durch einen der Eingabe anzuschließenden Zahlungsbeleg oder einen 
Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht 
oder nicht vollständig entrichtet, ergeht eine Meldung an das zuständige Finanzamt.  
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat 
aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann im Spruch des Bescheids ausgeschlossen 
worden sein oder durch einen eigenen Bescheid ausgeschlossen werden. 
6. August 2026  
Der Leiter der Datenschutzbehörde: 
SCHMIDL
 
Unterzeichner serialNumber=1449622981,CN=Datenschutzbehörde,C=AT
Datum/Zeit 2026-08-07T08:21:12+02:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der
elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signaturpruefung.gv.at
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.dsb.gv.at/-/amtssignatur
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.
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