bescheidbeschwerde-gem-art-130-abs-1-z-1-b-vg-ivm-ssss-7-und-9-vwgvg-oeg-mecfs-2026_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß §§ 7 ff IFG zu 2641/AB des BMASGPK betreffend die “flächendeckende Versorgung” von ME/CFS und PAIS Betroffenen

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BESCHEIDBESCHWERDE gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 9 VwGVG 
an das Bundesverwaltungsgericht 
Erdbergstraße 192-196 
1030 Wien 
 
eingebracht beim 
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 
Beschwerdeführerin 
Österreichische Gesellschaft für ME/CFS 
ZVR-Zahl: 1753703252 
Obere Augartenstraße 26–28 / Postkasten 29 
1020 Wien 
vertreten durch den Vorstand 
Belangte Behörde 
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 
Angefochtener Bescheid 
Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz 
vom 29.05.2026, 
GZ 2026-0.374.652, 
zugestellt am 13.07.2026
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I. Beschwerdeerklärung 
Die Österreichische Gesellschaft für ME/CFS erhebt gegen den umseits bezeichneten Bescheid 
innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. 
Der Bescheid wird insbesondere angefochten, als der Beschwerdeführerin der Zugang zu 
● den Protokollen bzw. Ergebnisdokumenten des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 
22.11.2024, 
● den Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur 
Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote sowie 
● den internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB 
nicht gewährt wurde. 
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang insbesondere 
deshalb als rechtswidrig, weil 
● die Voraussetzungen des Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG hinsichtlich der 
vorhandenen, aber zurückgehaltenen Unterlagen nicht hinreichend konkret dargelegt 
wurden, 
● die gesetzlich gebotene Interessenabwägung nicht ausreichend nachvollziehbar 
vorgenommen wurde, 
● ein zumindest teilweiser Informationszugang gemäß § 6 Abs. 2 IFG nicht ausreichend geprüft 
bzw. dessen Ausschluss nicht hinreichend begründet wurde und 
● hinsichtlich der internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 
2641/AB die Feststellung ihres vollständigen Nichtvorliegens nicht nachvollziehbar begründet 
wurde. 
II. Rechtzeitigkeit 
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.07.2026 elektronisch übermittelt. 
Die vorliegende Beschwerde wird innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig 
eingebracht. 
Der Bescheid selbst trägt das Datum 29.05.2026. Am 16.07.2026 wurden der Beschwerdeführerin 
zusätzlich vier postalische Ausfertigungen desselben Bescheids gegen Übernahmebestätigung 
zugestellt. 
 
 
 
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III. Sachverhalt 
Die Beschwerdeführerin ist eine bundesweit tätige gemeinnützige Patientenorganisation und 
Interessenvertretung von Menschen mit ME/CFS in Österreich. 
Mit Informationsbegehren vom 25.10.2025 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 ff IFG 
Informationen und Unterlagen insbesondere zum Aktionsplan „Postakute Infektionssyndrome“ (NAP 
PAIS), zur Versorgungssituation von Menschen mit ME/CFS und PAIS sowie zu den damit 
verbundenen gesundheitspolitischen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen. 
Bereits in diesem Informationsbegehren legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie unabhängig, 
ehrenamtlich und im öffentlichen Interesse tätig ist und die beantragten Informationen der 
faktenbasierten Dokumentation und Aufarbeitung der Versorgungssituation dienen. 
In seiner Beantwortung teilte das BMASGPK (die belangte Behörde) unter anderem mit, dass der 
NAP PAIS am 22.11.2024 im Ständigen Koordinierungsausschuss besprochen, jedoch nicht 
freigegeben worden sei und kein Einvernehmen zwischen den Zielsteuerungspartnern erzielt werden 
konnte. Weiters führte das BMASGPK aus, dass im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit eine 
Neupriorisierung und Reevaluierung von Maßnahmen des Aktionsplans stattgefunden habe und eine 
Bestandserhebung zu verfügbaren Versorgungseinrichtungen durchgeführt werde. 
Mit Schreiben vom 21.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr Informationsbegehren 
nicht vollständig erledigt war. Das BMASGPK hatte selbst auf konkrete Dokumente, 
Entscheidungsgrundlagen und Arbeitsprozesse Bezug genommen, ohne die zugrunde liegenden 
Unterlagen zu übermitteln. 
Die Beschwerdeführerin ersuchte daher unter anderem ausdrücklich um Übermittlung 
● der Protokolle bzw. Ergebnisdokumente des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 
22.11.2024, 
● der Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur 
Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote und 
● der internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur parlamentarischen 
Anfragebeantwortung 2641/AB. 
Mit Beantwortung vom 21.04.2026 bestätigte das BMASGPK das Vorhandensein einer internen 
Ergebniszusammenfassung des Ständigen Koordinierungsausschusses sowie von Beauftragungen, 
Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur Bestandserhebung, verweigerte jedoch unter 
Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG den Zugang. 
Hinsichtlich der internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB 
teilte das BMASGPK lediglich mit, dass ihm hierzu keine Informationen gemäß § 2 IFG vorlägen. 
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte das BMASGPK diese Rechtsauffassung. 
 
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IV. Beschwerdegründe 
1. Protokolle bzw. Ergebnisdokumente des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024 
Die Beschwerdeführerin begehrt keine unbestimmte Einsicht in interne Beratungen, sondern die 
Protokolle bzw. Ergebnisdokumente einer konkret bezeichneten Sitzung des Ständigen 
Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024. 
Die belangte Behörde bestätigt, dass eine interne Ergebniszusammenfassung vorhanden ist. 
Zur vollständigen Geheimhaltung führt sie aus, der Ständige Koordinierungsausschuss habe keine 
finale Entscheidung getroffen. Es handle sich daher um eine in Vorbereitung befindliche 
Angelegenheit. Eine Veröffentlichung sei geeignet, die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung 
innerhalb der Bundesgesundheitsagentur durch „Druck von Dritten“ zu beeinflussen. 
Diese Begründung bleibt aus Sicht der Beschwerdeführerin zu allgemein. 
Insbesondere legt der Bescheid nicht dar, welche konkrete noch ausstehende Entscheidung geschützt 
werden soll, in welchem unmittelbaren Zusammenhang die begehrte Ergebniszusammenfassung mit 
dieser Entscheidung steht und weshalb ihre Offenlegung die weitere Willensbildung tatsächlich 
beeinträchtigen würde. 
Maßgebend für die Geheimhaltung ist schließlich nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung 
einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information 
dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken (vgl 
BVwG-Erkenntnis W128 2337291-1 vom 05.05.2026; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 
(Stand 1.6.2025, 
rdb.at)) 
 
Aus dem Umstand, dass gesundheitspolitische Prozesse fortgeführt werden und weitere 
Entscheidungen möglich sind, folgt nicht automatisch, dass sämtliche vorausgehenden 
Ergebnisdokumente bis zum Abschluss eines möglicherweise langfristigen Gesamtprozesses 
vollständig geheim bleiben dürfen. 
Andernfalls könnte der Geheimhaltungsgrund über einen sehr langen Zeitraum fortwirken, obwohl 
sich einzelne Beratungs- und Entscheidungsphasen bereits abgeschlossen haben. 
Auch die abstrakte Möglichkeit, dass eine Veröffentlichung öffentliche Diskussion, Kritik oder „Druck 
von Dritten“ auslösen könnte, vermag ohne nähere Konkretisierung eine vollständige Geheimhaltung 
nicht zu begründen. 
Informationsfreiheit betrifft ihrem Wesen nach gerade Informationen, deren Bekanntwerden 
öffentliche Diskussion oder Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen kann. Würde bereits diese 
mögliche Folge als ausreichende Beeinträchtigung angesehen, könnte der Informationszugang gerade 
bei politisch und gesellschaftlich relevanten Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen werden. 
Erforderlich wäre daher eine konkrete Darlegung, welche geschützte Willensbildung gerade durch 
welche Inhalte des begehrten Dokuments beeinträchtigt würde. 
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Eine solche individualisierte Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht, weshalb eine 
gerichtliche Überprüfung dieser Begründung unumgänglich ist. 
2. Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen zur Bestandserhebung der 
ME/CFS-Versorgungsangebote 
Die vollständige Verweigerung dieser Unterlagen bildet einen zentralen Gegenstand der Beschwerde. 
Die belangte Behörde führt hierzu aus, eine Veröffentlichung würde „laufende Arbeiten und 
zukünftige Prozesse sowie die Zusammenarbeit zwischen den Partnern der Zielsteuerung Gesundheit 
(Bund, Länder, Sozialversicherung) generell beeinträchtigen“. 
Diese Begründung geht aus Sicht der Beschwerdeführerin über den in § 6 Abs. 1 Z 5 IFG normierten 
Schutz der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung hinaus. 
Insbesondere stellen „zukünftige Prozesse“ sowie eine mögliche Beeinträchtigung der 
Zusammenarbeit „generell“ keine konkrete Bezeichnung einer geschützten Entscheidung dar. 
Würde die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung zukünftiger Zusammenarbeit genügen, könnten 
Unterlagen aus dauerhaft bestehenden oder wiederkehrenden gesundheitspolitischen 
Arbeitsprozessen über lange Zeiträume oder gar dauerhaft der Informationsfreiheit entzogen 
werden. 
Gerade dies widerspräche der gesetzlichen Begrenzung der Geheimhaltung auf jene Fälle und 
Zeiträume, in denen sie zur unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer 
unmittelbaren Vorbereitung tatsächlich erforderlich ist. 
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine umfassende Einsicht in sämtliche internen 
Beratungen der Zielsteuerung-Gesundheit begehrt. 
Beantragt wurden vielmehr konkret: 
● Beauftragungen, 
● Leistungsbeschreibungen und 
● Projektunterlagen 
zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote. 
Aus solchen Unterlagen können insbesondere hervorgehen, 
● welcher konkrete Auftrag erteilt wurde, 
● welche Leistungen und Fragestellungen Gegenstand der Bestandserhebung sind, 
● welche fachlichen oder methodischen Grundlagen der Erhebung zugrunde liegen, 
● welche Personen bzw. Institutionen mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, 
● welche Verantwortlichkeiten bestehen und 
● wie das Projekt organisatorisch ausgestaltet wurde. 
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Gerade diese Informationen ermöglichen es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, auf welcher 
Grundlage die Versorgungssituation von Menschen mit ME/CFS erhoben und bewertet wird und wie 
daraus gesundheitspolitische Entscheidungen vorbereitet werden. 
Der angefochtene Bescheid legt nicht dar, weshalb sämtliche dieser unterschiedlichen 
Informationsbestandteile gleichermaßen geeignet sein sollen, eine konkrete Entscheidungsfindung 
zu beeinträchtigen. 
Eine pauschale Berufung auf laufende und zukünftige Prozesse sowie die generelle Zusammenarbeit 
der Zielsteuerungspartner vermag daher die vollständige Geheimhaltung der gesamten 
Dokumentengruppe nicht hinreichend zu begründen. Gerade bei Projektunterlagen, 
Leistungsbeschreibungen und Beauftragungen handelt es sich zudem ihrem Wesen nach um 
Dokumente, die typischerweise der Organisation, Durchführung und Dokumentation eines Projekts 
dienen. Der Bescheid legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Dokumentenkategorien insgesamt 
der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG zuzuordnen sein 
sollen. 
3. Interne Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur parlamentarischen Anfragebeantwortung 
2641/AB 
Hinsichtlich der begehrten internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 
2641/AB stellt die belangte Behörde lediglich fest, dass ihr hierzu keine Informationen gemäß § 2 IFG 
vorlägen. 
Diese Feststellung wird nicht näher begründet. 
Gleichzeitig führte das BMASGPK bereits in der Beantwortung des ursprünglichen 
Informationsbegehrens aus, dass zumindest eine konkret bezeichnete fachliche Leitlinie eine 
Grundlage für die parlamentarische Anfragebeantwortung 2641/AB bildete. 
Die Beschwerdeführerin behauptet ausdrücklich nicht, dass bestimmte interne Dokumente zwingend 
vorhanden sein müssen. 
Aus dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erhebungen 
bzw. Feststellungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass keinerlei interne 
Entscheidungs- oder Arbeitsunterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung der parlamentarischen 
Anfragebeantwortung vorhanden seien. 
Angesichts des Umfangs und Gegenstands der parlamentarischen Anfragebeantwortung sowie der 
darin verarbeiteten fachlichen Inhalte erscheint die bloße Feststellung des vollständigen 
Nichtvorliegens entsprechender Informationen ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. 
 
 
 
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V. Rechtliche Beurteilung 
1. Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG 
Nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG dürfen Informationen nur insoweit nicht zugänglich gemacht werden, als und 
solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer 
unmittelbaren Vorbereitung erforderlich und verhältnismäßig ist. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass laufende Entscheidungs- und Beratungsprozesse unter 
den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt werden können. 
Der angefochtene Bescheid lässt hinsichtlich der vollständig zurückgehaltenen Unterlagen jedoch 
nicht ausreichend erkennen, 
● welche konkrete noch zu treffende Entscheidung geschützt werden soll, 
● in welchem unmittelbaren Zusammenhang die jeweils begehrte Information mit dieser 
Entscheidung steht, 
● worin die konkrete Beeinträchtigung durch ihre Offenlegung bestehen würde, 
● weshalb diese Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch fortbesteht und 
● weshalb gerade die vollständige Geheimhaltung der jeweiligen Unterlage erforderlich und 
verhältnismäßig sein soll. 
Die wiederholte Bezugnahme auf einen „weiteren Prozess“, auf „laufende und zukünftige Prozesse“ 
oder auf eine generelle Beeinträchtigung der Zusammenarbeit innerhalb der 
Zielsteuerung-Gesundheit beschreibt einen weiten politischen und administrativen Zusammenhang, 
benennt jedoch nicht ohne Weiteres eine konkrete Entscheidung und deren unmittelbare 
Vorbereitung. 
Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil § 6 Abs. 1 Z 5 IFG nach seinem Wortlaut keine 
allgemeine Ausnahme für sämtliche Unterlagen aus laufenden Verwaltungs- oder Politikprozessen 
vorsieht. 
Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass Z 5 nur die unmittelbare Vorbereitung einer 
Entscheidung schützt und Informationen daher in Verbindung mit einer konkret zu treffenden 
Entscheidung stehen müssen; eine lediglich abstrakte Eignung, bei irgendwann zu treffenden 
Entscheidungen eine Rolle zu spielen, genügt demnach nicht (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG 
§ 6 Rz 23, Stand 01.06.2025). 
2. Unzureichende Interessenabwägung 
§ 6 Abs. 1 IFG verlangt eine Abwägung sämtlicher in Betracht kommenden Interessen an der 
Erteilung der Information einerseits und ihrer Geheimhaltung andererseits. 
Die Beschwerdeführerin hat bereits im ursprünglichen Informationsbegehren ausdrücklich dargelegt, 
dass sie als bundesweit tätige gemeinnützige Patientenorganisation unabhängig, ehrenamtlich und 
im öffentlichen Interesse tätig ist. 
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Auch der angefochtene Bescheid selbst hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin die 
Interessenvertretung von ME/CFS-Betroffenen in Österreich ist. 
Das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin ist konkret und unmittelbar. 
Die begehrten Unterlagen sollen insbesondere ermöglichen, 
● staatliche Versorgungsplanung nachvollziehen zu können, 
● gesundheitspolitische Priorisierungen und Entscheidungsgrundlagen fachlich einzuordnen, 
● die Grundlagen und Methodik der Bestandserhebung zur ME/CFS-Versorgung nachvollziehen 
zu können, 
● Betroffene, Angehörige sowie medizinisches Personal und die Öffentlichkeit an sich sachlich 
über bestehende und geplante Entwicklungen der Versorgung informieren zu können und 
● die Aufgaben der Beschwerdeführerin als bundesweite Patientenvertretung auf einer 
überprüfbaren Tatsachengrundlage wahrzunehmen. 
Bei den begehrten Informationen handelt es sich damit nicht um Informationen, die ausschließlich 
einem privaten oder persönlichen Interesse dienen. 
Sie betreffen die Planung und Bewertung der Versorgung einer erheblich beeinträchtigten 
Patientengruppe innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems und damit einen Gegenstand von 
erheblichem öffentlichem Interesse. 
Der angefochtene Bescheid setzt sich mit diesem konkreten Informationsinteresse nicht in der 
gesetzlich notwendigen Tiefe auseinander. 
Die Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die angenommenen 
Geheimhaltungsinteressen darzustellen und deren Überwiegen festzustellen. Eine konkrete 
Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin dargelegten öffentlichen 
Informationsinteresse sowie dessen Gewicht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung ist 
dem Bescheid hingegen nicht zu entnehmen. 
Eine nachvollziehbare Gewichtung des konkret dargelegten Informationsinteresses der 
Beschwerdeführerin gegenüber den konkret bestehenden Geheimhaltungsinteressen ist daraus nicht 
ersichtlich. 
Dies ist insbesondere von Relevanz, da auch der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zum 
Informationsfreiheitsgesetz explizit auf die Notwendigkeit eines „harm tests“ hinweisen: „Welche 
Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen 
potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat 
sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden 
einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich 
wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse 
anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein 
gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte [...].“ (ErlRV 2238 
BlgNR XXVII. GP , 8.) Hervorgehoben wird darin ebenso die besondere Rolle von 
Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren (ebda), wozu auch die 
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Beschwerdeführerin gezählt werden muss, die als bundesweit tätige gemeinnützige 
Patientenorganisation ehrenamtlich und im öffentlichen Interesse seit ihrer Gründung die Aufklärung 
über die schwere Krankheit ME/CFS vorantreibt, wozu insbesondere auch die faktenbasierte 
Dokumentation und Aufarbeitung der Versorgungssituation zählen. 
3. Unzureichende Prüfung eines teilweisen Informationszugangs gemäß § 6 Abs. 2 IFG 
Selbst wenn hinsichtlich einzelner Inhalte der begehrten Unterlagen ein Geheimhaltungsgrund nach 
§ 6 Abs. 1 IFG bestehen sollte, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit einer vollständigen 
Geheimhaltung. 
§ 6 Abs. 2 IFG bestimmt ausdrücklich, dass dann, wenn die Voraussetzungen eines 
Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil einer Information zutreffen, auch nur dieser Teil der 
Geheimhaltung unterliegt. 
Der angefochtene Bescheid führt hinsichtlich der Ergebniszusammenfassung des Ständigen 
Koordinierungsausschusses sowie der Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder 
Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote lediglich aus, dass 
aufgrund des „inhaltlichen Zusammenhanges“ eine Einschränkung der Geheimhaltung auf einzelne 
Teile nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine teilweise Offenlegung, etwa 
durch Schwärzung einzelner Passagen oder Auslassung tatsächlich geheimhaltungsbedürftiger 
Inhalte, ausscheiden soll, enthält der Bescheid jedoch nicht. 
Insbesondere bleibt offen, 
● weshalb einzelne tatsächlich schutzwürdige Passagen nicht geschwärzt werden können, 
● weshalb sachliche Bestandteile nicht herausgegeben werden können, 
● weshalb einzelne Abschnitte oder Anlagen nicht zugänglich gemacht werden können und 
● weshalb beispielsweise Informationen zu Projektauftrag, Leistungsgegenstand, Methodik, 
organisatorischer Ausgestaltung oder Verantwortlichkeiten notwendigerweise denselben 
Geheimhaltungsinteressen unterliegen sollen wie möglicherweise sensible Beratungsinhalte. 
Gerade bei Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen ist ohne nähere 
Prüfung nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche darin enthaltenen Informationen gleichermaßen 
geeignet sein sollen, die unmittelbare Vorbereitung einer Entscheidung zu beeinträchtigen. 
Die pauschale Bezugnahme auf einen „inhaltlichen Zusammenhang“ genügt aus Sicht der 
Beschwerdeführerin daher nicht, um den vollständigen Ausschluss eines Teilzugangs zu rechtfertigen. 
VI. Anregung zur Beiziehung und Prüfung der zurückgehaltenen Unterlagen 
Da insbesondere die Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG sowie die Frage eines 
möglichen Teilzugangs vom konkreten Inhalt der zurückgehaltenen Dokumente abhängen, regt die 
Beschwerdeführerin an, die entsprechenden Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 
beizuziehen und zu prüfen. 
 
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Dies betrifft insbesondere 
● die interne Ergebniszusammenfassung des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 
22.11.2024 sowie 
● die vorhandenen Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen zur 
Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote. 
Erst anhand des konkreten Inhalts dieser Unterlagen kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls 
hinsichtlich welcher einzelnen Informationen Geheimhaltungsgründe tatsächlich bestehen und ob 
bzw. in welchem Umfang zumindest ein teilweiser Informationszugang möglich ist. 
VII. Beschwerdebegehren 
Die Beschwerdeführerin stellt daher den 
Antrag, 
das Bundesverwaltungsgericht möge 
1. aussprechen, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu den angefochtenen Informationen 
rechtswidrig ist und dass und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Zugang zu diesen 
Informationen zu gewähren ist; 
2. insbesondere aussprechen, dass der Beschwerdeführerin Zugang zu 
○ den Protokollen bzw. Ergebnisdokumenten des Ständigen 
Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024 sowie 
○ den Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen zur 
Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote 
zu gewähren ist, soweit nicht hinsichtlich konkret bestimmter Einzelinformationen 
tatsächlich erforderliche und verhältnismäßige Geheimhaltungsgründe bestehen; 
3. aussprechen, dass soweit Geheimhaltungsgründe lediglich einzelne Bestandteile der 
begehrten Informationen betreffen, ein entsprechender Teilzugang unter geeigneter 
Schwärzung bzw. Auslassung ausschließlich der konkret geheimhaltungsbedürftigen 
Inhalte zu gewähren ist; 
4. hinsichtlich der begehrten internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur 
Anfragebeantwortung 2641/AB die Rechtmäßigkeit der Feststellung überprüfen, wonach 
dem BMASGPK keinerlei entsprechende Informationen gemäß § 2 IFG vorliegen; 
5. hilfsweise den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die 
Angelegenheit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur 
neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 
 
 
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