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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Prüfungen der 2G bzw. 3G-Regel

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3 Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Wil- lensbildungsprozesses. Weiters sind Wissenserklärungen von Mitteilungen abzugrenzen, die nicht ein gesichertes Wissen, sondern bloß Mutmaßungen, Meinungen, Prognosen oder Absichten zum Gegenstand haben. Ein Rechtsanspruch um Auskunft besteht zudem auch nicht, wenn die In- formation dem Organ nicht bekannt ist bzw. bekannt sein muss (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009) oder das Auskunftsbegehren rein rhetorische Fragen enthält (VwGH 12.7.1989, 88/01/0218). Es besteht auch keine Verpflichtung, bloße Absichten bekannt zu geben (VwSlg 12.974 A/1989). Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung: ████████ Amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur
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