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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Videoüberwachung gemäß § 54 Abs. 6 SPG“
DER RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTE BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Herrengasse 7, 1010 Wien + 43 (0)1 53126 2227 LM. ©. UNIV.-PROF. DR. DR. 11.C. MANFRED BURGSTALLLR RSB@bmi.gv.at An das Bundesministerium für Inneres Ref. I/2/a - Exekutivdienst im Hause Wien, am 19. Mai 2016 Betreff: Mobile Videoüberwachung gemäß $ 54 Abs 6 SPG im Bereich 1020 Wien, Praterstern — Venediger Au-Park - Kaiserwiese Sehr geehrte Damen und Herren! Nach Studium der heute bei mir zum Betreff eingelangten Unterlagen gebe ich gemäß 8 91c Abs 2 SPG die Erklärung ab, dass ich gegen die Errichtung der angeführten Videoüberwachung keinen prinzipiellen Einwand erhebe. Allerdings scheinen mir die im Antrag angegebenen Standorte der geforderten Ankündigungstafeln den Überwachungsbereich Hauptallee, Kaiserwiese und Venedi- ger Au-Park nicht vollständig abzudecken. Zu diesem Punkt schlage ich eine - zeitnah zur Inbe- triebnahme der Überwachung zu erfolgende - Prüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten an Ort und Stelle vor. Mit freundlichen Grüßen Wulf UM ( UL UL