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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Videoüberwachung gemäß § 54 Abs. 6 SPG

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DER RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTE 
BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Herrengasse 7, 1010 Wien 
+ 43 (0)1 53126 2227 
LM. ©. UNIV.-PROF. DR. DR. 11.C. MANFRED BURGSTALLLR RSB@bmi.gv.at 
An das 
Bundesministerium für Inneres 
Ref. I/2/a - Exekutivdienst 
im Hause 
Wien, am 19. Mai 2016 
Betreff: 
Mobile Videoüberwachung gemäß $ 54 Abs 6 SPG im Bereich 
1020 Wien, Praterstern — Venediger Au-Park - Kaiserwiese 
Sehr geehrte Damen und Herren! 
Nach Studium der heute bei mir zum Betreff eingelangten Unterlagen gebe ich gemäß 8 91c Abs 
2 SPG die Erklärung ab, dass ich gegen die Errichtung der angeführten Videoüberwachung keinen 
prinzipiellen Einwand erhebe. Allerdings scheinen mir die im Antrag angegebenen Standorte der 
geforderten Ankündigungstafeln den Überwachungsbereich Hauptallee, Kaiserwiese und Venedi- 
ger Au-Park nicht vollständig abzudecken. Zu diesem Punkt schlage ich eine - zeitnah zur Inbe- 
triebnahme der Überwachung zu erfolgende - Prüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten an 
Ort und Stelle vor. 
Mit freundlichen Grüßen 
Wulf UM ( UL UL
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